Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89   

Vertikale Gliederung

Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung für Festsetzungen nach § 1 Abs. 7 BauNVO;

§ 4a Abs. 4 BauNVO;

§ 7 Abs. 4 BauNVO;

§§ 47, 155 Abs. 1 VwGO, keine Kostenbelastung des Antragsstellers, wenn die Normenkontrolle lediglich zur Teilnichtigerklärung wegen eines ihm nachteiligen Rechtsfehlers führt

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 88, 268
  • DVBl 1991, 1153
  • DVBl 1991, 946
  • DÖV 1992, 68
  • BauR 1991, 718
  • NVwZ 1992, 373
  • ZfBR 1991, 269



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Wird zitiert von ... (112)  

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07  

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).*).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) entschieden, dass der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt ist, einen Bebauungsplan insgesamt anzugreifen, grundsätzlich nicht deshalb (mit nachteiliger Kostenfolge) als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist.

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07  

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Der gegen den Plan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 ; Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KsW-/AbfG Nr. 3 = NVwZ 2005, 695).

    Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 234, vom 4. Juni 1991 a.a.O. S. 273 f. und vom 20. September 2007 - BVerwG 4 BN 20.07 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96  

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88, 268 ).

    b) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268 ) geäußerten Rechtsauffassung steht, daß es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, im Normenkontrollverfahren darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat.

    c) Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht habe sich über die im Senatsbeschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) enthaltene Aussage hinweggesetzt, daß es für eine vertikale Gliederung einer besonderen städtebaulichen Begründung bedürfe, liegt eine Abweichung nicht vor.

    e) Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, wonach der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.

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