Rechtsprechung
| BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
BlnPersVG §§ 81, 83, 87
Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle - openjur.de
Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle.;
- Bundesverwaltungsgericht
BlnPersVG §§ 81, 83, 87
Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin; gerichtliche Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Letztentscheidungsrecht des Senats von Berlin im Fall einer außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ohne überwiegend hoheitsrechtliche Befugnisse; Gerichtliche Überprüfbarkeit eines Beurteilungsspielraums und Bewertungsspielraums einer Einigungsstelle im Fall einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Entscheidung der Einigungsstelle ist im Fall außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung eines Berliner Arbeitnehmers voll überprüfbar
Verfahrensgang
- VG Berlin, 09.12.2008 - 62 A 23.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 60 PV 1.09
- BVerwG, 04.06.2010 - 6 PB 4.10
Zeitschriftenfundstellen
- NZA-RR 2010, 502
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 744/09
Außerordentliche Kündigung - Beteiligung des Personalrats
Dazu gehören damit auch personelle Einzelmaßnahmen wie Kündigungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 7, ZTR 2010, 433; Büge Der Personalrat 2011, 13; Germelmann PersV 2011, 14, 17).aa) Es ist nicht möglich, § 81 Abs. 2 Satz 1 PersVG zur Herstellung von Verfassungskonformität in der Weise zu verstehen, dass dem Senat von Berlin ein Letztentscheidungsrecht auch bei Kündigungen von solchen Arbeitnehmern zustünde, die nicht zeitlich überwiegend Befugnisse iSv. Art. 33 Abs. 4 GG ausüben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 8, ZTR 2010, 433).
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. 2008, 206) hat der Landesgesetzgeber seinen dem entgegenstehenden Willen unmissverständlich zu erkennen gegeben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 9, ZTR 2010, 433).
Obwohl er das Personalvertretungsrecht an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen wollte, hat er die Mitbestimmung nur bei Arbeitnehmern mit überwiegend hoheitsrechtlichen Befugnissen entsprechend eingeschränkt (vgl. BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 10, aaO; Büge Der Personalrat 2011, 13, 16).
Dies ist bei personellen Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie nach der vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsabsicht nur dann der Fall, wenn deren Auswirkungen im Einzelfall über diejenigen hinausgehen, die mit einer derartigen Maßnahme üblicherweise verbunden sind (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 12, ZTR 2010, 433).
Dagegen würde es den erkennbaren Willen des Landesgesetzgebers konterkarieren, § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG im Sinne einer Auffangvorschrift beliebig und voraussetzungslos bei allen personellen Maßnahmen heranzuziehen, bei denen die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 3 PersVG verbindlich ist (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 12, ZTR 2010, 433).
Bei der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers handelt es sich um einen singulären Fall, bei dem die beschriebenen Voraussetzungen nach § 83 Abs. 3 Satz 4 PersVG schwerlich gegeben sein können (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - aaO;… aA wohl Binkert in Germelmann/ Binkert/ Germelmann PersVG Berlin 3. Aufl. § 83 Rn. 41).
Erweist sich die beabsichtigte außerordentliche Kündigung als rechtmäßig, ist die Einigungsstelle vielmehr zwingend gehalten, die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zu ersetzen (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 14, ZTR 2010, 433).
Der Beschluss der Einigungsstelle unterliegt damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugleich der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 13, aaO).
Wird der Beschluss rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben, hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 4, aaO).
Dies gilt auch dann, wenn die Dienststelle zwischenzeitlich Kündigungen ausgesprochen hat, welche mangels ordnungsgemäßen Abschlusses des Mitbestimmungsverfahrens unwirksam sind (BVerwG 4. Juni 2010 - 6 PB 4/10 - Rn. 5, aaO).
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2012 - PB 15 S 3324/11 Es ist anerkannt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtliche Ausspruch - und damit der korrespondierende Antrag - sowohl auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses als auch auf dessen Aufhebung (kassatorische Beseitigung) gerichtet sein kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.2000 - 6 P 1.00 -, BVerwGE 111, 259 und vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersV 2010, 361 m.w.N.).
Wird der Beschluss der Einigungsstelle rechtskräftig für unwirksam erklärt oder aufgehoben worden, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung des gerichtlich festgestellten Fehlers Fortgang zu geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O.).
Zudem hätte die weitere Beteiligte zu 2 den Beschluss auch nicht dahingehend fassen dürfen, "dass die Verweigerung der Zustimmung durch den ÖPR zur beabsichtigten Eingruppierung berechtigt war." Denn das Bundesverwaltungsgericht entnimmt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) in ständiger Rechtsprechung, dass in den in § 75 Abs. 1 BPersVG genannten Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer - unabhängig von Funktion und Vergütungsgruppe - nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung den Anforderungen des demokratischen Prinzips Rechnung trägt, die Entscheidung der Einigungsstelle somit nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010, a.a.O., m.w.N.).
- BVerwG, 14.06.2011 - 6 P 10.10
Mitbestimmung bei technischer Überwachung; Hebung der Arbeitsleistung und …
Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - juris Rn. 12).
