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   BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BPersVG § 75; LPersVG NRW § 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 75, 365
  • DVBl 1987, 741
  • NVwZ 1988, 69



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 357/97  

    Mitbestimmungsrecht beim Abbau einer Überversorgung

    d) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob sich das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung in Fragen der Lohngestaltung auf die technische Seite der Lohnberechnung beschränkt und die materielle Seite ausgeklammert ist (vgl. BVerwGE 60, 93, 96 f.; BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84 - BVerwGE 75, 365, 371; BAG Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - PersR 1988, 20 f.) Dies erscheint zumindest als sehr zweifelhaft.

    aa) Im Beschluß vom 6. Februar 1987 (- 6 P 8.84 - BVerwGE 75, 365) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW, der mit § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B-W und § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG wörtlich übereinstimmt, den betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG nachgebildet sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, bei der Anwendung dieser Beteiligungsvorschriften von unterschiedlichen Inhalten auszugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluß vom 6. Februar 1987 (aaO) seine frühere Rechtsprechung, der Begriff "Entlohnung" betreffe nur das Entgelt der Arbeiter, aufgegeben und ausgeführt, die Unterschiede zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft machten es nicht erforderlich, den persönlichen Geltungsbereich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht enger zu fassen.

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97  

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auch im Hinblick darauf, daß der § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - der sich, wie dargelegt, inhaltlich nicht von § 74 Abs. 1 Nr. 13 HePersVG unterscheidet - der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Nrn. 10, 11 BetrVG nachgebildet ist (s. bereits BVerwG, Beschluß vom 6. Februar 1987 (BVerwG 6 P 8.84 - BVerwGE 75, 365 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 14 = PersV 1987, 428), schließt sich der Senat nunmehr der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, soweit diese nicht nur zu der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung, sondern auch zu § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG die begriffliche Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen aufgegeben hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. März 1973 - BAG 1 ABR 16/72 BAGE 25, 93, 99; vom 12. Juni 1975 - BAG 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194, 200 f.; Großer Senat, Beschluß vom 3. Dezember 1991 BAG GS 2/90 BAGE 69, 134, 140; s.a. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl. 1998, § 87 Rn. 20).

    Schutzzweck und immanente Grenze dieser Mitbestimmung ist daher (wie oben zu 2.4.2 a.E. bereits dargelegt) im Interesse der Lohngerechtigkeit, also unter einem überindividuellen Gesichtspunkt, zu vermeiden, daß die berechtigten Interessen der Beschäftigten infolge einer einseitig an den Interessen der Dienststelle orientierten Lohngestaltung nicht hinreichend berücksichtigt werden (vgl. auch BVerwGE 75, 365, 370).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1988 - 15 S 2576/88  

    Personalvertretung; Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung

    Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- (BVerwGE 75, 365) zu der mit § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LPVG übereinstimmenden Vorschrift des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -- wortgleich auch § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG -- entschieden (unter Änderung der früheren Rechtsprechung, die sich darauf stützte, daß der Begriff "Lohn" nur das Entgelt der Arbeiter betreffe).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesagte in ständiger Rechtsprechung herausgestellt (vgl. vor allem die Beschlüsse vom: 17.1.1969 -- 7 P 9.67 -- PersV 1969, 179; 26.7.1979 -- 6 P 44.78 -- ZBR 1980, 157; 20.3.1980 -- 6 P 72.78 -- BVerwGE 60, 93; 6.2.1987 -- 6 P 8.84 -- BVerwGE 75, 365).

    Es betont, daß die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung sich beschränkt auf das Aufstellen allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung im Einzelfall zu erfolgen hat (BVerwGE 60, 93 und 75, 365; ferner jüngst etwa Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- ZBR 1988, 197).

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht Richtlinien, nach denen nicht unter einem Tarifvertrag fehlende Angestellte des öffentlichen Dienstes in bestimmte Vergütungsgruppen eingruppiert werden, nicht als mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung sondern als Festlegung der Lohnhöhe angesehen (in BVerwGE 75, 365); entsprechend hat es bezüglich Richtlinien entschieden, nach denen bei der Eingruppierung nach bestimmten Vergütungsgruppen zunächst eine geringere Vergütung gezahlt wird (Absenkungsrichtlinien; Beschluß vom 16.2.1988 -- 6 P 24.86 -- a.a.O., ferner etwa Beschluß vom 16.3.1988 -- 6 P 18.87 --).

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