Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 37.84   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 2588
  • DVBl 1986, 945
  • NVwZ 1986, 923 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 2.87  

    Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der

    »Der Ersatz für den an einem "anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug" bei der Erledigung von Dienstgeschäften entstandenen Sachschaden ist nicht auf die Selbstbeteiligung einer tatsächlich nicht abgeschlossenen Vollkaskoversicherung begrenzt (im Anschluß an die Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - >BVerwGE 72, 170 Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = ZBR 1986, 304<).«.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus § 96 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - keinen Rechtsanspruch auf einen über 650 DM hinausgehenden Ersatz des an seinem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens herleiten könne, ist mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - >BVerwGE 72, 170 ZBR 1986, 174 Buchholz 232.5 § 45 Nr. 2 = ZBR 1986, 304<) nicht vereinbar.

    Der erkennende Senat hat in Anknüpfung an das Urteil vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - (a.a.O.) in der Entscheidung vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (a.a.O.) ausgeführt, daß bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei Fahrzeugvollversicherung begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügt, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluß einer zumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann.

    Diese rechtliche Beurteilung kommt bereits in dem Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - (a.a.O.) eindeutig zum Ausdruck, das die Rechtslage im Bundesbereich betrifft und zu den allein aufgrund der Fürsorgepflicht ergangenen "Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind", ergangen ist.

    Ebenso wie in den den Urteilen vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 45.82 - und vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - zugrundeliegenden Sachverhalten verringert sich der angemessene Umfang der Ersatzleistung nicht dadurch, daß der Beamte für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bereits eine Wegstreckenentschädigung (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - und der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG ) erhält.

    Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt, ist es unerheblich, ob der Kläger wußte, daß die Beklagte nur zu einem begrenzten Sachschadensersatz bereit ist und eine Vollkaskoversicherung unterstellt (Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - >a.a.O.<).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92  
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  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 5.01  

    Beamter - Dienstunfall - Unfallfürsorge - fristgerechte Meldung von Unfallfolgen.

    Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 37.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 2 S. 3; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1 f. m.w.N.).
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