Rechtsprechung
| BVerwG, 06.05.2003 - 2 WD 29.02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- lexetius.com
SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; § 107 Abs. 1; StGB § 266
Gehorsamspflicht; Anschuldigungsschrift; Konkretisierung der Anschuldigungsschrift; Bestimmtheit; Höchstmaßnahme; Milderungsgründe; objektiver Maßstab; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. - Bundesverwaltungsgericht
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 118, 161
- NVwZ-RR 2004, 46
- NVwZ 2004, 497 (Ls.)
Wird zitiert von ... (48)
- BVerwG, 02.06.2004 - 2 WDB 3.04 Davon könnte nur bei Vorliegen von Milderungsgründen in den Umständen der Tat abgesehen werden (vgl. u.a. Urteile vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ).
Solche Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. dazu u. a. Urteile vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - und vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 - jeweils m.w.N.), die die Schuld des Soldaten deutlich mindern würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch vom Soldaten nicht geltend gemacht.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Soldat in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.), handelte.
Es fehlt auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - 2 WD 1.95 - , vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - und vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 -) oder für eine körperliche oder seelische Ausnahmesituation (vgl. Urteile vom 14. November 1996 - 2 WD 31.96 - , vom 13. Februar 2003 - 2 WD 33.02 - und vom 6. Mai 2003 - 2 WD 29.02 - ).
Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet in einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ).
Der Soldat hat auch nicht dargetan, dass der Tatmilderungsgrund eines ihn entlastenden Mitverschuldens von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht - (vgl. dazu u.a. Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.04 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.) zu seinen Gunsten eingreift.
Mögliche Milderungsgründe in der Person des Soldaten - z. B. ansprechende dienstliche Leistungen - können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen (stRspr.: vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - ).
Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 WD 6.03 -) bewirkte allgemeine Verlust des Vertrauens in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch ansprechende dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die eine weitere dienstliche Verwendung ermöglichte.
Denn die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig und überall überwachen.
- BVerwG, 27.11.2003 - 2 WD 6.03 Indem er als Soldat auf Zeit vorsätzlich Zugriff auf Vermögen seines Dienstherrn nahm und dabei die ihm nur aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung zugänglichen Möglichkeiten nutzte, durch wahrheitswidrige Eingaben in das Datenverarbeitungssystem den Dienstherrn zu hintergehen, hat er das Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße erschüttert und letztlich zerstört, sodass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ist (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - m.w.N. und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -), da die Vorfälle nicht nur den Soldaten, sondern auch die Einheit, in der solches möglich war, und damit auch deren Angehörigen in ein schlechtes Licht rückten.
Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - jeweils m.w.N.).
Vergreift sich ein Soldat im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten am Vermögen des Dienstherrn, so zerstört er in der Regel das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so schwerwiegend und nachhaltig, dass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr. vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N., vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - , vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (vgl. dazu u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
Bei der festgestellten besonderen Schwere des Dienstvergehens des Soldaten, das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hat, kommt eine mildere Disziplinarmaßnahme nur bei Vorliegen von besonderen Milderungsgründen in den Umständen der Tat in Betracht (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - m.w.N., vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -, vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - , vom 7. Mai 1998 - BVerwG 2 WD 29.97 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
Milderungsgründe in der Person des Soldaten können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - hinsichtlich der Maßnahmeart - beim schwerwiegenden Versagen in dienstlichen Kernpflichten kein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 27. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 18.01 - m.w.N und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
Sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 18.01 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - jeweils m.w.N.).
- BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 51.02 Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - und zuletzt vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr., vgl. u.a. Urteile vom 1. September 1997 - BVerwG 2 WD 13.97 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis bei der Erfüllung eines dienstlichen Auftrages gegenübersah (vgl. dazu u.a. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 2 WD 17.98 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -).
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - , vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - , vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -) - sind ebenfalls nicht erkennbar.
Erfolgte der Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.: zuletzt Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - m.w.N.).
- BVerwG, 18.09.2003 - 2 WD 3.03
Bedingter Vorsatz; Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit; Reisekostenbetrug; …
Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass sich der Soldat mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr.: vgl. u. a. Urteile vom 14. April 1977 BVerwG 2 WD 1.77, vom 19. Juli 1995 BVerwG 2 WD 9.95 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02).Konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02) sind nicht erkennbar.
Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr.: zuletzt Urteile vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 und vom 27. August 2003 BVerwG 2 WD 5.03 m. w. N.).
- BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08
S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31) kann zwar die freiwillige, vor Entdeckung der Tat erfolgte, nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckung bestimmte Wiedergutmachung des durch das Fehlverhalten eines bisher unbescholtenen Soldaten dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens einen Milderungsgrund darstellen.55 Die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig überwachen.
- BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06
Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr; …
Er wird auch in der Anschuldigungsschrift (Anschuldigungspunkt 1) hinreichend präzise bezeichnet (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Anschuldigungsschrift beim Vorwurf des Ungehorsams u.a. Urteile vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31), vom 18. September 2003 BVerwG 2 WD 3.03 BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 und vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04 BVerwGE 127, 302 = EuGRZ 2005, 636 ).Während ein Ungehorsam (Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SG) einen Verstoß gegen einen konkreten verbindlichen Befehl voraussetzt, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet werden muss (vgl. dazu u.a Urteile vom 6. Mai 2003 a.a.O., vom 18. September 2003 a.a.O. …und vom 21. Juni 2005 a.a.O.), reicht es für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG aus, dass der betreffende Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende Pflicht verletzt.
- BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07
Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz; …
Er missachtete einen in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichneten (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der Anschuldigungsschrift beim Vorwurf des Ungehorsams u.a Urteile vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1, vom 18. September 2003 BVerwG 2 WD 3.03 BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 und vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04 BVerwGE 127, 302 = EuGRZ 2005, 636 ) Befehl, der für ihn verbindlich war, nämlich das in Nr. 1450 der ZDv 44/10 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 9. September 1987 (a.F.) ausgesprochene Verbot.Während ein Ungehorsam (Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SG) einen Verstoß gegen einen konkreten verbindlichen Befehl voraussetzt, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet werden muss (vgl. dazu u.a Urteile vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31, vom 18. September 2003 BVerwG 2 WD 3.03 BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122, vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04 BVerwGE 127, 302 = EuGRZ 2005, 636 …und vom 22. August 2007 a.a.O.), reicht es für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 SG aus, dass der betreffende Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende Pflicht verletzt und dabei zu erkennen gibt, dass er sich, jedenfalls im konkreten Fall, der dienstlichen Autorität seines Vorgesetzten nicht selbstbeherrscht unterordnen will.
- BVerwG, 14.11.2007 - 2 WD 29.06
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Fachdienst; Berufsförderungsdienst; …
Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Schule, der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen außerhalb der Bundeswehr ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 2.03 Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 m.w.N. und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 ), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen warf, in deren Reihen sich der frühere Soldat damals befand.Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31).
- BVerwG, 15.03.2012 - 2 WD 9.11
Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts eines Soldaten als …
Die festgestellte Verletzung der in § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierten Pflichten wiegt äußerst schwer, weil sie zum einen mit der Verwirklichung kriminellen, zum Ausspruch einer Freiheitsstrafe führenden Unrechts verbunden war und zum anderen der Verstoß gegen die Rechtsordnung nicht nur durch zahlreiche, sondern auch durch Handlungen erfolgte, die den originären dienstlichen Pflichtenkreis betrafen und zu einem beträchtlichen, jenseits der so genannten "Bagatellgrenze" liegenden Schaden führten (Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 S. 2 f.).Dass er jedenfalls zunächst die Absicht gehabt hat, das veruntreute Geld wieder zu ersetzen, ändert nichts daran, dass er gleichwohl Veruntreuungstatbestände verwirklicht und er es nicht vor Aufdeckung der Taten freiwillig zurückgezahlt hat (vgl. dazu Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 164 bzw. S. 3).
Dass dies erst nach Aufdeckung der Pflichtverletzungen erfolgte, stand der Würdigung als mildernder Umstand in den Umständen der Tat entgegen (Urteil vom 6. Mai 2003 a.a.O. S. 164 bzw. S. 3).
- BVerwG, 28.10.2003 - 2 WD 8.03
Griff in die Kameradenkasse; Unteroffizierskasse; Unterschlagung; Mitverschulden …
Konkrete Anhaltspunkte für ein den Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 19. September 2001 BVerwG 2 WD 9.01, vom 17. Oktober 2003 BVerwG 2 WD 14.02, vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 4.03 und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 -) sind ebenfalls nicht erkennbar.Der hierdurch in den Augen eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters (vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02) bewirkte allgemeine Verlust an Vertrauen in seine persönliche und dienstliche Integrität kann auch durch eine ansonsten tadelfreie Führung sowie durch ordentliche oder gute dienstliche Leistungen nicht in einer Weise ausgeräumt werden, die es ermöglichte, ihm den Dienstgrad zu belassen.
- BVerwG, 26.11.2003 - 2 WD 7.03
Zugriff auf Gemeinschaftskasse; "Griff in die Kameradenkasse"; Verfehlungen eines …
- BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 9.07
Diebstahl; Vermögen des Dienstherrn; Bagatellgrenze; Disziplinarmaßnahme; …
- BVerwG, 02.07.2003 - 2 WD 42.02
In dubio pro reo; nicht zeitgerechte Rückkehr vom Ausgang; Gehorsamspflicht; …
- BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04
Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen …
- BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04
Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift; …
- BVerwG, 11.01.2005 - 2 WDB 1.05
- BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 5.07
Reisekostenbetrug; Gehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens; Vermögen des …
- BVerwG, 14.10.2009 - 2 WD 16.08
Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche …
- BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04
- BVerwG, 25.09.2008 - 2 WD 19.07
Achtungs- und Vertrauenswahrungsgebot nach Ausscheiden aus dem Dienst; treues …
- BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 39.02
Besitzverschaffung von Bildern kinderpornografischen Inhalts; Versenden …
- BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03
Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des …
- BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 5.03
Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn; Reisekosten; Abweichen von bisheriger …
- BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04
Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung …
- BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08
Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler; …
- BVerwG, 16.03.2004 - 2 WD 3.04
Berichtigung der Urteilsformel; Vorlagefrist für schriftliches Urteil; …
- BVerwG, 04.03.2009 - 2 WD 10.08
Außerdienstliches Fehlverhalten; Betrug; uneidliche Falschaussage; …
- BVerwG, 17.09.2003 - 2 WD 49.02
S 3-Feldwebel; Zugriff auf Vermögen oder Eigentum des Dienstherrn; Alkoholfahrt; …
- BVerwG, 06.12.2007 - 2 WD 25.06
- BVerwG, 29.10.2003 - 2 WD 9.03
Unerlaubtes, eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe; Urlaub; Erholungsurlaub; …
- BVerwG, 16.03.2011 - 2 WD 40.09
Aneignung; Aussonderung; Bundeswehr; Dienstgradherabsetzung; …
- BVerwG, 02.07.2003 - 2 WD 47.02
Wachdienst; Wachverfehlung; Auslandseinsatz; außergewöhnliche situationsgebundene …
- BVerwG, 18.02.2004 - 2 WD 11.03
Zugriff auf Vermögen; Vermögen des Dienstherrn; Tatmilderungsgrund; …
- BVerwG, 22.03.2006 - 2 WD 7.05
Anschuldigungsschrift; Bestimmtheit; Befehl; Generalprävention; …
- BVerwG, 14.12.2004 - 2 WD 21.04
- BVerwG, 17.03.2005 - 2 WDB 1.05
Einbehaltung von Dienstbezügen; Prognose der Höchstmaßnahme; Höchstmaßnahme; …
- OVG Saarland, 08.03.2004 - 7 R 1/03
Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats
- BVerwG, 17.10.2006 - 2 WD 21.05
- BVerwG, 19.04.2007 - 2 WD 7.06
Pflicht zum treuen Dienen; Fürsorgepflicht; Erteilung eines Befehls zu nicht …
- BVerwG, 09.07.2009 - 2 WD 25.08
- BVerwG, 08.05.2003 - 2 WD 45.02
Eidliche Falschaussage; Dienstgradherabsetzung.
- BVerwG, 26.07.2006 - 2 WD 14.05
- BVerwG, 29.08.2007 - 2 WD 14.06
Kameradschaft; "Griff in die Kameradenkasse"; Dienstgradherabsetzung um zwei …
- BVerwG, 25.11.2003 - 2 WD 16.03
- BVerwG, 22.05.2007 - 2 WD 13.06
- VG Trier, 04.03.2008 - 3 K 888/07
Bei Zusammentreffen von Disziplin
- VG Münster, 29.05.2009 - 20 K 351/08
Konkretisierungspflicht im Disziplinarverfahren
- BVerwG, 22.01.2008 - 2 WD 26.06
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