Rechtsprechung
   BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73   

Wochenendblockhütte

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Baufreiheit, Bestandskraft (§ 43 VwVfG) einer behördlichen Versagung einer Baugenehmigung (für Baden-Württemberg: § 58 LBO) stellt die materielle Rechtswidrigkeit eines Baus für eine nachfolgende Abrißverfügung (für Baden-Württemberg: § 65 LBO) nicht bindend fest, erst ein rechtskräftiges Urteil schafft Rechtssicherheit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer Baugenehmigung; Gerichtliche Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 48, 271
  • NJW 1976, 340
  • NJW 1976, 817 (Ls.)
  • MDR 1976, 167
  • DÖV 1976, 58
  • BauR 1975, 410



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82  

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Würde man der bestandskräftigen Versagung der Bodenabbaugenehmigung die Wirkung beimessen, daß der Grundeigentümer die Befugnis zu dem beantragten Abbau auch materiellrechtlich verliert, so läge darin eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckte und daher unzulässige Beschränkung des Eigentumsinhalts (vgl. BVerwGE 48, 271, 274 für die Versagung der Baugenehmigung).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89  

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats für die Bestandskraft der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts entwickelt worden (BVerwGE 48, 271, 276, 277; Senatsurteil BGHZ 90, 17, 23); sie gelten jedoch in gleicher Weise auch für den hier zu beurteilenden Fall der unterbliebenen Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts.
  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87  

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Die Antwort auf die Frage nach der inhaltlichen Tragweite der ablehnenden Baubescheide kann sich daher nur aus dem Gesetz, und zwar aus dem nicht revisiblen bayerischen Bauordnungsrecht ergeben (vgl. BVerwGE 48, 271 [273]).

    Ob die Verneinung einer solchen Bindungswirkung sogar verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 48, 271 ; dazu z.B. Gaentzsch, NJW 1986, 2787 [2792]), kann offenbleiben.

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