Rechtsprechung
| BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1984, 255
- DVBl 1983, 1066
Wird zitiert von ... (41)
- BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für …
In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).
Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 (a.a.O. S. 3) zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen.
- VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95
Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes …
Selbst in einem Fall, in dem hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs auf einem Zettel Adresse und Telefonnummer angegeben werden, können im Einzelfall der Notwendigkeit weiterer Nachforschungen die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen (BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, DVBl. 1983, 1066 = MDR 1984, 255).Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur nach Lösen eines Parkscheins zu den vorgegebenen Zeiten zu parken, dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (BVerwGE 58, 326; BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, MDR 1984, 255).
Ein solches generalpräventives Interesse hat erhebliches Gewicht, weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen (BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, a. a. O.; dies bejahend auch Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -).
Insoweit genügt es, dass bei einem Verstoß gegen die einschlägige straßenverkehrsrechtliche Regelung bestimmungsgemäß nach dem Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der Regel eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im oben dargestellten Sinne eintritt (vgl. für das rechtswidrige Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz: BVerwG, U. v. 14.05.1992 - 3 C 3.90 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 8; ebenso, dass es auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die berechtigt auf einem Parkplatz parken wollen, nicht ankommt: BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 - MDR 1984, 255; Bay. VGH, U. v. 29.01.1996 - 24 B 94.1712 -, BayVBl. 1996, 376, U. v. 20.02.1990 - 21 B 89.03645 -, DÖV 1990, 483; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 15.03.1988 - 7 A 44/87 -, NVwZ 1988, 658).
- OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem auf das o. g. Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001 hin ergangenen Beschluss vom 18. Februar 2002 (Az. 3 B 149.01) bestätigt habe, treffe trotz der inzwischen erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen nach wie vor seine Aussage aus dem Beschluss vom 6. Juli 1983 (7 B 182/82) zu, "wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen".
"In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).
- VG Bremen, 25.08.2008 - 5 K 1644/08
Das Nachlösen von Parkscheinen ist unzulässig - Abschleppen an …
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.).
schluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.; Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, StVO § 13 Rdnr. 9).
Dem Kläger war bei der langen Dauer des Verkehrsverstoßes ohnehin reichlich Gelegenheit gegeben worden, sein verkehrswidriges Verhalten zu beenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).
Insoweit verkennt der Kläger die verkehrsregelnde Funktion von Parkscheinautomaten, die darin besteht, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen und nicht einigen wenigen Kraftfahrern das dauerhafte Parken zu gestatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).
- VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/96 Selbst in einem Fall, in dem hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs auf einem Zettel Adresse und Telefonnummer angegeben werden, können im Einzelfall der Notwendigkeit weiterer Nachforschungen die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegenstehen (BVerwG, DVBI 1983, 1066 = MDR 1984, 255).
Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, daß die Mißachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur nach Lösen eines Parkscheins zu den vorgegebenen Zeiten zu parken, dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (BVerwGE 58, 326 = NJW 1980, 840; BVerwG, DVBI 1983, 1066 = MDR 1984, 255).
Ein solches generalpräventives Interesse hat erhebliches Gewicht, weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigte oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen (BVerwG, DVBI 1983, 1066 = MDR 1984, 255;… dies bejahend auch VGH Kassel, Urt. v. 15.6.1987- 11 UE318/84).
Insoweit genügt es, daß bei einem Verstoß gegen die einschlägige straßenverkehrsrechtliche Regelung bestimmungsgemäß nach dem Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der Regel eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im oben dargestellten Sinne eintritt (vgl. für das rechtswidrige Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz: BVerwG, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 8 = NJW 1993, 870; ebenso, daß es auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, die berechtigt auf einem Parkplatz parken wollen, nicht ankommt: BVerwG, DVBI 1983, 1066 = MDR 1984, 255; VGH München, NJW 1996, 1979 = NVwZ 1996, 729 L = BayVBI 1996, 376; VGH München, DÖV 1990, 483; OVG Münster, NJW 1990, 2835; OVG Koblenz, NVwZ 1988, 658).
- VG Bremen, 06.10.2008 - 5 K 3448/07
Parken an Parkscheinautomaten ohne Parkschein
Die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur mit gültigem Parkschein zu parken, beeinträchtigte dessen verkehrsregelnde Funktion, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).Erfahrungsgemäß veranlassen Personenkraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.).
Wenn die Parkzeit an einer Parkuhr in einer verkehrsreichen Innenstadt wie Bremen um mehr als 24 Stunden überschritten wird, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet (vgl. zu einer Parkzeitüberschreitung von mehr als einer Stunde: Hessischer VGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. 11 UE 3450/95; Hamburgisches OVG, Urteil vom 27.04.1989, Az. Bf II 42/87, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989, Az. 7 B 123/89; mehr als drei Stunden: BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, a.a.O.;… Heß in: Burmann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, StVO § 13 Rdnr. 9).
Dem Kläger war bei der langen Dauer des Verkehrsverstoßes ohnehin reichlich Gelegenheit gegeben worden, sein verkehrswidriges Verhalten zu beenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983, Az. 7 B 182/82).
- VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 3362/04 Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck kommende Haltverbot und Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung dar, der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar ist, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Dezember 1998 -24 ZS 98.2972-, NJW 1999, 1130; Hessischer VGH (HessVGH), Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95-, NVwZ-RR 1999, 23; sowie zu Parkuhren: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 26. Januar 1988 -7 B 189/87-, NVwZ 1988, 623, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, DVBl. 1983, 1066.
Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 -3 B 67.02-, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, 3647; HessVGH, Urteil vom 22. Mai 1990 -11 UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 -6 K 3548/04- .
Die Begrenzung der zulässigen Parkdauer bewirkt eine Beschleunigung des Fahrzeugumschlags und führt dazu, dass Parkplätze trotz vorhandener Parkraumnot nicht ständig belegt sind, sondern dem Parkbedürfnis möglichst vieler Kraftfahrer zugute kommen, sodass dem Einzelnen dadurch eine erhöhte Parkchance geboten wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen.
Jedenfalls nach einem Zeitraum von mehr als drei Stunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das Abschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182/82-, a.a.O. (mehr als dreistündiges verbotswidriges Parken an einer Parkuhr); HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95- a.a.O. (mehr als einstündiges verbotswidriges Parken im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten).
- OVG Hamburg, 28.07.2009 - 3 Bf 126/06
Sicherstellung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs; Verhältnismäßigkeit
aa) Insoweit trägt die Beklagte vor, es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Parken auf bewirtschaftetem Parkraum ohne vorgeschriebene Betätigung der vorgesehenen Einrichtungen oder nach Ablauf der zulässigen Höchstparkdauer von mindestens einer Stunde eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, weil durch die lang andauernde Blockierung der Kurzzeitparkfläche deren verkehrsregelnde Funktion, knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen, beeinträchtigt werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1983, DVBl 1983, 1066)."In inhaltlicher Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des zuvor zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3 und vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 7; vgl. auch Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 4) hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 ) zum bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch nach Landesrecht durchgeführte Abschleppmaßnahmen beherrscht, zusammenfassend dargelegt, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreichend ist, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein kann, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
Für alle diese und weitere Abschlepp-Fälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im vorliegenden Zusammenhang vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1).
- BVerwG, 01.12.2000 - 3 B 51.00
Kfz-Umsetzungsgebühren
Soweit sich anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - DVBl 1983, 1066 f.; Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - NVwZ 1988, 623 f.) Aussagen zum Einfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppvorgänge entnehmen lassen, ist geklärt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolgt stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (Beschluss vom 6. Juli 1983 aaO. S. 1067); dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein (…Beschluss vom 20. Dezember 1989 aaO.).Ausgehend von den vorstehend dargelegten revisionsrechtlichen Einschränkungen sowie bundesrechtlichen Maßstäben lässt sie sich auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig in dem Sinne verneinen, dass beim Fehlen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer i.S. einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 aaO.) eine Störung der öffentlichen Ordnung durch den Verstoß (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 aaO.) zwar gleichfalls eine Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen kann, aber naturgemäß das Gewicht der gegenläufigen Interessen erheblicher wird.
- VG Gießen, 09.08.1995 - 7 E 1147/94
Kostenerstattung für das Abschleppen eines ohne Parkschein verbotswidrig …
Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und die nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen (vgl. BVerwG vom 06.07.1983, 7 B 182.82, MDR 1984, 255;… VGH Baden-Württemberg vom 11.06.1991, a.a.O.;… VGH Baden-Württemberg vom 17.09.1990, a.a.O.).Die Abschleppmaßnahme war außerdem wegen des langandauernden Verstoßes gegen die Parkzeitbegrenzung keine den Kläger unverhältnismäßig belastende Maßnahme (vgl. BVerwG vom 06.07.1983, a.a.O.;… BVerwG vom 26.01.1988, a.a.O.; Hess.VGH vom 15.06.1987, 11 UE 318/84).
Entscheidend ist nämlich, daß die Mißachtung der Parkscheinpflicht die durch diese beabsichtigte verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt (vgl. zur Parkuhr: BVerwG vom 06.07.1983, a.a.O.).
- VG Aachen, 02.04.2008 - 6 K 80/08
- VG Bremen, 09.10.2008 - 5 K 3552/07
Parken in Anwohnerzone/am Parkscheinautomaten ohne Parkausweis und ohne …
- BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89
2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim …
- BVerwG, 27.05.2002 - 3 B 67.02
Umfang der Nachforschungspflichten vor dem Umsetzen eines Kfz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.1998 - 5 A 183/96
Zu den Abschleppkosten bei Umsetzung aus einem Haltestellenbereich
- OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
- VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2813/00
- OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06
Kostentragungspflicht für ein abgeschlepptes Fahrzeug eines Handwerkerbetriebes
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - 5 A 1430/09
Abschleppen wegen rechtswidrigen Parkens auf Anwohnerparkflächen
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3625/88
Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten; …
- VGH Hessen, 18.05.1999 - 11 UE 4648/96
Haftung des Eigentümers für Kosten des Abschleppens eines gestohlenen und …
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3673/88
Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten; …
- VG Hamburg, 29.09.2000 - 3 VG 268/00
Handynummer schützt vor Abschleppen
- VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer
- VG Aachen, 10.04.2006 - 6 K 3548/04
Kfz-Umsetzungsgebühren - 5-m-Einmündungsbereich
- VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3664/88
Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten; …
- VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
Straßenverkehrsrecht: Abschleppen trotz Handynummer
- OVG Sachsen, 26.06.2002 - 3 B 398/01
- VG Köln, 25.10.2007 - 20 K 3768/06
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 43/03
Zustandsstörung für Fässer mit umweltgefährdendem Inhalt
- VG Stade, 21.03.2007 - 1 A 1225/05
Ersatzvornahme; Gebühren; Polizeieinsatz; Polizeikosten
- VG Neustadt, 12.08.2008 - 5 K 408/08
Das Abschleppen eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs (Nichtauslegen der …
- VG Aachen, 12.07.2010 - 6 K 805/08
Rechtmäßige Auferlegung der Umsetzungsgebühren für behinderndes Zuparken eines …
- OVG Saarland, 14.08.1990 - 1 R 184/88
Feuerwehrzufahrt - Kfz-Umsetzung
- VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 461/00
- VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 4382/04
- VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 1816/08
Abschleppen eines Fahrzeugs nach Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers; …
- VG Hamburg, 06.09.2000 - 3 VG 1658/00
Abschleppen vom Behindertenparkplatz nach 3 Minuten? JA!
- VG Köln, 11.07.2002 - 20 K 9867/01
- VG Meiningen, 25.07.2006 - 2 K 15/04
Polizeirecht; Zur Umsetzung eines Fahrzeuges ohne vorherige Halterfeststellung; …
- VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 76/09
Abschleppkosten bei Parken an enger Stelle
