Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • DÖV 1996, 427
  • NVwZ 1997, 68



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 23.98  

    Kein Asyl für Funktionäre der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK

    Das Berufungsgericht hat sich hierzu nicht nur auf die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 gegenüber der PKK berufen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Juli 1994 a.a.O., vom 6. September 1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 und Urteil vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26), sondern auch auf die weitreichenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle in dessen Urteil vom 28. Mai 1997 verwiesen.
  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98  
    Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzorganisationen verbotener Ausländervereine, wenn sie deren politische Betätigung, die nach § 14 Abs. 1 VereinsG gesetzwidrig ist, weiterverfolgen (vgl. im einzelnen Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68 ).

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Beschluß vom 6. September 1995, aaO.; BVerfGE 6, 300 [307]; BGHSt 16, 264 [267]).

    Es bestehen keine Hinweise darauf, daß Deutsche entscheidenden Einfluß auf das Vereinsleben haben könnten (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. Beschluß vom 6. September 1995, aaO.).

    Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Verbotsbehörde insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluß vom 6. September 1995, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 1 S 1377/96  

    Vereinsverbot: Ausländerverein - Unterstützung der verbotenen PKK - Gefährdung

    Wir Kurden haben uns in der Bundesrepublik stets friedlich für unsere Ziele und Rechte eingesetzt." Dies zeigt, daß die ausländischen Vereinsmitglieder nicht nur der Zahl nach, sondern tatsächlich die Aktivitäten des Vereins bestimmen (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 6.9.1995 - 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = InfAuslR 1996, 25).

    Aber aus einer Gesamtschau der einschlägigen Vorschriften ist zu entnehmen, daß das Verbot der Gründung von Ersatzorganisationen auch für verbotene Ausländervereine gilt (so BVerwG, Beschl. v. 6.9.1995, a.a.O.).

mehr
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 VR 10.02  

    Bundesverwaltungsgericht gewährt verbotenem Verein AL-AQSA vorläufigen

    Für die Beantwortung der Frage, ob Ausländer in der Leitung eines Vereins überwiegen, kommt es nicht auf den zahlenmäßigen Anteil der Ausländer im Vorstand, sondern darauf an, ob Ausländer das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben; es kommt auf die "materielle Leitungsfunktion" an (vgl. Beschluss vom 6. September 1995 BVerwG 1 VR 2.95 Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68; s. a. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2000 BVerfG 1 BvR 1539/94 u.a. NVwZ 2000, 1281).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2012 - 4 KS 2/10  

    Vereinsverbot gegenüber Teilvereinigung der Hell´s Angels; Prägung durch

    Dies folgt zum einen aus dem besonderen Hinweis auf Art. 9 Abs. 2 GG, der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthalten ist und damit (allerdings in sprachlich wenig stringenter Form) auf eine tatbestandliche Öffnung über die verfassungsmäßige Ordnung im engeren Sinne hinaus auch für die beiden in Art. 9 Abs. 2 GG bereits genannten weiteren Verbotsgründe verweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.1995 - 1 VR 2.95 -, NVwZ 1997, 68 f. Juris Rn. 18).
  • BVerwG, 09.07.1997 - 1 A 9.93  
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  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2011 - 1 M 13/11  

    Wahlrecht zwischen dem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger und

    Dies gilt unter Beachtung der insoweit gegebenen gesetzgeberischen Entscheidung insbesondere auch für den Fall, dass ein Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (siehe: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - Az.: 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 [m.w.N.]; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - Az.: 4 VR 1.94 -, BVerwGE 96, 239; Beschluss vom 6. September 2005 - Az.: 1 VR 2.95 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23; Kopp/Schenke, VwGO , 15. Auflage, § 80 Rn. 146, 152 [m.w.N.]; Bader, VwGO , 4. Auflage, § 80 Rn. 83 f. [m.w.N.]).
  • BVerwG, 05.06.1996 - 1 PKH 6.95  
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