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   BVerwG, 06.12.1968 - V B 52.68   

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https://dejure.org/1968,703
BVerwG, 06.12.1968 - V B 52.68 (https://dejure.org/1968,703)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1968 - V B 52.68 (https://dejure.org/1968,703)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1968 - V B 52.68 (https://dejure.org/1968,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der genauen Bezeichnung der Person des Sachverständigen - Einholung eines Gutachtens von einer Universitätsnervenklinik - Erfordernis der Darstellung von Mängeln eines Gutachtens im Rahmen der Rüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1591
  • NJW 1970, 1991 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 17.09.2019 - 1 B 43.19

    Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens

    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19

    Beweiserleichterung für die erstmalige Anerkennung eines Asylsuchenden als

    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).
  • BVerwG, 21.10.2019 - 1 B 49.19
    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).
  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 47.19

    Frage der Feststellung einer allgemeinen Änderung der innenpolitischen

    Bei der Beauftragung von juristischen Personen oder einer Personenvereinigung mit der Erstellung des Gutachtens wird indes "Sachverständiger" regelmäßig die natürliche Person, die das Gutachten für die Organisation erstellt bzw. nach außen verantwortlich zeichnet (s. Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rn. 49, 110 f.); der Organisation wird dann regelmäßig die Bestimmung der für die Erstellung der gutachterlichen Äußerung verantwortlichen Person überlassen (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1968 - 5 B 52.68 - NJW 1969, 1591; zu den Grenzen s. Beschluss vom 9. März 1984 - 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70).
  • BVerwG, 07.09.1970 - VI B 30.70

    Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von

    Derartigen unsubstantiierten Angriffen gegen die Mitwirkung von wissenschaftlichen Hilfskräften bei der Erstattung von Gutachten ist bereits der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - (NJW 1969, 1591) mit Recht entgegengetreten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1980 - L 5 S 20/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (NJW 69, 1591), der Meinung von Hanack (Zum Problem der persönlichen Gutachterpflicht, insbesondere in Kliniken, NJW 61, 2041) folgend, die Ansicht vertreten, die Beauftragung einer Klinik und nicht eines bestimmten Arztes seit fehlerfrei und durchaus zweckmäßig, weil in der Rechtsordnung die Bestimmbarkeit regelmäßig der Bestimmtheit gleichgeachtet werde und es deshalb auch bei der Bestellung eines Sachverständigen genügen müsse, daß er bestimmbar sei.

    Dieser Auffassung haben insbesondere Friederichs (Anmerkung zu der o.a. Entscheidung d. BVerwG, NJW 70, 1991; Richter und Sachverständiger aus der Sicht der Sozialgerichtsbarkeit, ZZP 70, 404;. Persönliche Gutachterpflicht, Hilfskraft und Gutachtenerläuterung, MedSach 75 (1979) 77; Sicherheit medizinischer Gutachten, NJW 72, 1114), Kohleiss (Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ..., Sgb 79, 489) und - aus medizinischer Sicht - Stern (Persönliche Gutachterpflicht eines Klinikleiters, NW 69, 2259) widersprochen.

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 27/83

    Herabsetzung der Kaufpreisrente bei Rückgang des Ertrages eines verkauften

    Ebenso nahe dürfte die Annahme liegen, es entspreche in einem solchen Fall den Vorstellungen der Parteien, daß das Gutachten von dem verantwortlichen Leiter des Instituts jedenfalls mitgetragen werde (vgl. hierzu BVerwG NJW 1969, 1591); letztlich entscheidend wird die Auslegung der konkreten Vereinbarung sein müssen.
  • BVerwG, 13.09.1972 - VIII C 132.70

    Anforderungen an die Substantiierung eines Zurückstellungsgrundes gegen eine

    Das richtet sich nach der Stellung der dabei tätig gewordenen Hilfskräfte im Verhältnis zu der Handwerkskammer und nach Umfang und Gewicht ihres Anteils an der Gutachtenerstellung (vgl. zu letzterem Beschlüsse vom 6. Dezember 1968 - BVerwG V B 52.68 - [NJW 1969, 1591] und vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - [Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9]).
  • OLG Koblenz, 30.04.1997 - 5 U 262/96

    Behandlung und Betreuung eines alkoholabhängigen Patienten

    Es genügt, daß lediglich eine Einrichtung wie insbesondere ein Universitätsinstitut angesprochen und diesem dann intern die personelle Entscheidung überlassen ist (BVerwG, NJW 1969, 1591; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 404 Rdnr. 13).
  • BSG, 10.02.1993 - 9a BV 107/92

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • OLG Koblenz, 16.09.1994 - 1 Ws 526/94
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI CB 24.70

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit einer

  • OLG Karlsruhe, 19.02.1975 - 3 W 4/74
  • BSG, 28.03.1973 - 9 RV 655/72

    Sachverständiger - Krankenhauschefarzt - Ordnungsgemäßes Gutachten -

  • VG München, 14.01.2000 - M 12 K 95.3638

    Gutachtensauftrag an eine Abteilung einer Klinik - Unrichtige Sachbehandlung

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