Rechtsprechung
   BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 71, 48
  • NJW 1985, 2208
  • NVwZ 1985, 898 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89  

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Die Verpflichtung, den Rentenanerkennungsbescheid erst nach Ermittlung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X ) zu erlassen, darf nicht dadurch umgangen werden, daß der Versicherte durch Vorbehalte in Unkenntnis über den ihm monatlich zu Recht zustehenden Zahlbetrag gelassen wird und deswegen mit im Betrag ungewissen Rückforderungen rechnen muß (vgl. BVerwGE 71, 48, 50).

    Deshalb richtet sich die Rückforderung von Geldleistungen aufgrund eines endgültigen Verwaltungsaktes ausschließlich nach den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 45, 48 SGB X (BSGE 62, 32, 38 = SozR 4100 § 71 Nr. 2), nicht nach einem Rückforderungs- oder Rückzahlungsvorbehalt (zu den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit eines ggf. bei einstweiligen Bewilligungen zulässigen, nur auf behördlicher Entscheidung beruhenden Rückzahlungsvorbehalts zutreffend: BVerwGE 71, 48, 50).

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R  

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des BVerwG sind grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen entsprechend § 291 BGB zu verzinsen, falls nicht etwas Abweichendes gesetzlich geregelt ist oder Besonderheiten eines Sachgebietes einer Analogie entgegenstehen (BGHZ 10, 125, 128; BGH LM Nr. 6 zu § 291 BGB; BVerwG NJW 1973, 1854; BVerwGE 7, 95, 97; 11, 314, 318; 14, 1, 3; 15, 78, 84; 15, 106, 107; 25, 72, 82; 37, 239, 242; 38, 49, 50; 48, 133, 136; 51, 287, 288; 58, 316, 326; 71, 48, 53; BVerwG Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97  

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß auch der auf Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gerichtete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen Bürger, die zu Unrecht Leistungen der öffentlichen Hand erhalten haben, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen einschließt (Urteile vom 18. Mai 1973 BVerwG 7 C 3.72 Buchholz 451.80 Außenhandelsrecht Allgemeines Nr. 18 = NJW 1973, 2122, vom 24. November 1977 BVerwG 3 C 72.76 Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 40 = DVBl 1978, 608 , vom 22. April 1982 BVerwG 3 C 71.81 Buchholz 427.3 § 350 a LAG Nr. 43, vom 7. Februar 1985 BVerwG 3 C 33.83 BVerwGE 71, 48 und vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ).
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