Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.2011 - 3 B 19.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • verkehrslexikon.de

    Zur Nichtanerkennung für in einem anderen Mitgliedstaat durch reinen Umtausch erworbene EU-Führerscheine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Sperrvermerk für einen in Großbritannien ausgestellten Führerschein für Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt und Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Was es bei EU-Führerscheinumtausch mit dem alten und neuen Führerschein auf sich hat ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • OVG Sachsen, 17.07.2012 - 3 A 316/12  

    Zur Anerkennungspflicht einer ausländischen (hier schweizerischen) Fahrerlaubnis,

    Eine Anerkennungspflicht folgt hieraus nicht, denn damit wurde keine Eignungsüberprüfung des Klägers vorgenommen; eine Anerkennungspflicht wird aber nur ausgelöst, wenn der neu erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung vorangegangen ist (BayVGH a. a. O. und diesen bestätigend BVerwG, Beschl. v. 8. September 2011 - 3 B 19/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Dass die für die Anerkennung von EU- Fahrerlaubnissen entwickelte Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 8. September 2011 a. a. O.) bestätigt worden ist, nicht erst recht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden kann, hat der Kläger mit der bloßen gegenteiligen Behauptung nicht erklären können.

  • VG Augsburg, 13.04.2012 - Au 7 K 11.1251  

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis; Strafurteil nach Erteilung

    Der Nachweis wiedergewonnener Fahreignung ist bei einer reinen Rücksendung ebenso wenig gegeben wie bei einem bloßen Umtausch der Fahrerlaubnis oder der Ausstellung eines Ersatzführerscheins (vgl. hierzu BVerwG vom 8.9.2011, Az. 3 B 19/11; BVerwG vom 29.1.2009, Az. 3 C 31/07).

    Da - wie ausgeführt - nicht von einer Neuerteilung nach der strafrechtlichen Entscheidung auszugehen ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (EuGH vom 29.4.2004, Rechtssache Kapper, Az. C-476/01; vom 6.4.2006, Rechtssache Halbritter, Az. C-227/05) hier nicht einschlägig (vgl. BVerwG vom 8.9.2011 a.a.O.; BVerwG vom 29.1.2009 a.a.O.).

  • VG Augsburg, 02.10.2012 - Au 7 S 12.1187  

    Tschechischer Führerschein mit Eintragung in Feld 10

    Es liegt auf der Hand, dass nur eine solche Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, welcher eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. 91/439/EWG vorsieht, vorausgegangen ist (vgl. BVerwG vom 8.9.2011, Az. 3 B 19/11 RdNr. 4; vom 29.1.2009, Az. 3 C 31/07 RdNr. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11  

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis

    Die bloße Umschreibung bzw. der Umtausch einer nicht (mehr) existenten inländischen Fahrerlaubnis vermag erst recht keine Anerkennungspflicht zu begründen, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats schon keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats besteht für ein Dokument eines Ausstellungsmitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 28.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 -, Juris; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122 sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, Juris).
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