Rechtsprechung
| BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93 |
Volltextveröffentlichungen
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 103, 81
- NVwZ 1996, 68
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04
Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen; …
Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BDH, Urteil vom 26. Januar 1966 - III D 50/65 - ZBR 1966, 228; BDiG, Beschluss vom 19. März 1979 - I BK 14/78 - DÖD 1979, 202; zum Soldatenrecht vgl. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 ; Urteil vom 9. März 1994 - BVerwG 2 WD 30.93 - BVerwGE 103, 81 , jeweils m.w.N.). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.1999 - 3 A 12863/98
Öffentliche Kritik eines Beamten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Trier, 22.01.2008 - 3 K 682/07
Ein Verstoß gegen die ambulant
Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerwG, Urteil vom 09. März 1994, Az.: 2 WD 30.93, BVerwGE 103, 81ff für Soldaten).
