Rechtsprechung
   BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8.98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEG § 20 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Behördliche Stellungnahme als Betroffeneneinwendung?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Behördenbeteiligung; Betroffenenanhörung; Einwendungen einer Gebietskörperschaft.

Kurzfassungen/Presse

  • DVBl (Leitsatz)

    Eine nach den Umständen des Falles eindeutig n...

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1999, 1527 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 190 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03  

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

    Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 S. 4 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03  

    Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde

    Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.).

    Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe "Aufgabenbereich" und "Stellungnahme" dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht.

    Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10  

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

    Danach muss ein Träger öffentlicher Belange, der durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit deren Geltendmachung im Klageweg offenhalten will, im Rahmen der Betroffenenbeteiligung ausdrücklich frist- und formgerecht Einwendungen erheben (Urteil vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 A 8.98 - juris Rn. 29 mit zahlr. Rspr Nachw. = Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30).
mehr
  • BVerwG, 01.09.1999 - 11 A 2.98  

    Eisenbahnrecht

    Der Senat hat stets und gerade im Hinblick auf die Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender die Verschiedenartigkeit der beiden Verfahren und ihrer rechtlichen Voraussetzungen betont (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 1999 BVerwG 11 A 8.98 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08  

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1999 11 A 8.98 -, juris Rn. 29.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10  

    Anfechtung  des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

    "... Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.
  • VGH Hessen, 04.04.2000 - 2 A 4587/96  

    Planfeststellung einer Eisenbahnstrecke - Schallschutz

    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Gemeinde Einwendungen gegen eine Fachplanung nur mit Erfolg gerichtlich geltend machen kann, wenn sie sie im Anhörungsverfahren rechtzeitig und hinreichend konkret vorgebracht hat und dass eine Stellungnahme, die eine Gemeinde als Trägerin öffentlicher Belange nach § 73 Abs. 2 VwVfG abgibt, nicht als Betroffeneneinwendung im Sinne des § 73 Abs. 4 VwVfG angesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 2333/04  

    Verwaltungsprozess - Wiederensetzung in vorigen Stand nach Fristablauf

    Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - m.w.N., Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2010 - 5 M 153/09  

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich Kompensationsmaßnahmen

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 09.06.1999 - 11 A 8/98 -, LKV 2000, 39, 40; 10.02.1999 - 11 A 21/98 -, NJW 1999, 1729; 09.02.1996 - 11 VR 45/95 -, NVwZ 1996, 1021, 1022; 27.12.1995 - 11 A 24/95 -, NVwZ 1996, 895; 13.03.1995 - 11 VR 2/95 -, NVwZ 1995, 905, 907), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, dass die allen durch ein planfestzustellendes Vorhaben Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft gilt, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist.
  • VGH Bayern, 07.01.2003 - 20 A 02.40036  

    Luftrecht; Flughafen München; Vorfelderweiterung; Flughafenkapazität

    Nur am Rande sei deshalb bemerkt, dass die Klägerinnen die Betroffenheit eigener Wohngrundstücke in ihren Einwendungsschreiben nicht vorgetragen haben; dass sie "nach den Umständen" (BVerwG vom 9.6.1999, NVwZ 2000, 190/LS) überhaupt Einwendungen erheben und nicht nur eine behördliche Stellungnahme abgeben wollten, könnte freilich zu ihren Gunsten unterstellt werden.
  • BVerwG, 28.12.2000 - 4 VR 11.00  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2005 - 11 A 4823/03  
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 1 B 299/09  

    Planfeststellungsverfahren, Planrechtfertigung, Präklusion, Planungshoheit der

  • VGH Bayern, 07.01.2003 - 20 A 02.40037  

    Kein Klagerecht gegen Vorfeld-Erweiterung am Flughafen München

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