Rechtsprechung
   BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94   

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG (1990) §§ 47, 48 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse (2)

  • DVBl (Leitsatz)

    Ausländer, die gemäß § 48 Abs. 1 AuslG einen b...

  • Jurion (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 21.05.1993 - 9 A 4406/91
  • OVG Niedersachsen, 15.03.1994 - 11 L 3081/93
  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1995, 581 (Ls.)
  • DÖV 1995, 875
  • NVwZ 1995, 1129



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (39)  

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04  

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Wie schon dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, kommt es auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gar auf eine Verurteilung in bestimmter Höhe für die Erfüllung des Tatbestandes nicht an (BVerwG, Beschl. v. 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194f).

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift ("besondere Gefährlichkeit") festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe.

    Maßgebend ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, dass § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seinerseits auf einer generalpräventiven Überlegung beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.2.2001 - 11 S 2836/00 -, InfAuslR 2001, 209; Beschluss vom 9.11.2001 - 10 S 1900/01 -, InfAuslR 2002, 75; BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194ff).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zum generalpräventiven Zweck dieser Vorschrift ausgeführt (Beschluss v. 10.1.1995, a.a.O.), dass dieser sich aus der hohen Gefährlichkeit, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe und aus dem daraus sich ergebenden Interesse an einer "wirksamen und umfassenden Bekämpfung der Drogenkriminalität" ergebe.

    Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschl v. 10.1.1995 a.a.O., Beschluss des Senats v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12 und Senatsurteil vom 9.7.2003 - 11 S 420/03 - ).

  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95  

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Die Beschwerde führt sinngemäß aus, nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - (Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4) sei bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Erwägungen schwerwiegend im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG sind, das Gewicht der vom Ausländer begangenen und für seine Ausweisung maßgebenden Straftat "nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen"; damit seien die "Gesamtumstände der Tatbegehung, nicht bloß einzelne Merkmale" gemeint.

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O. m.w.N.) ist geklärt, daß nach einer strafgerichtlichen Verurteilung generalpräventive Ausweisungsgründe nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwer wiegen, nämlich dann, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

    Dies beurteilt sich aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles (Beschluß vom 10. Januar 1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04  

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Das BVerwG (Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, InfAuslR 1995, 194) hat in Bezug auf den insoweit vergleichbaren Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG unter Hinweis auf die gesetzliche Überschrift ("besondere Gefährlichkeit") festgestellt, dass sich § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG aus der hohen Gefährlichkeit verstehe, die von dem illegalen Umgang mit Drogen ausgehe.

    Aus diesem Grund werden Drogenstraftaten nach ständiger Rechtsprechung als so schwerwiegend angesehen, dass sie grundsätzlich auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 AuslG überspielen (BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995 - 1 B 153/94 -, NVwZ 1995, 1129, Urteil vom 31.8.2004 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10.9.2003 und vom 9.7.2003, a.a.O. sowie Beschluss v. 29.4.2004 - 11 S 1254/03 - S. 12; ebenso der 13. Senat im Urteil vom 31.3.2003 - 13 S 516/02 - , VBlBW 2004, 66f).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht