Rechtsprechung
   BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen Prüfung ohne verläßliche Entscheidungsgrundlage

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Aachen, 01.09.1994 - 4 K 692/93
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94
  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 1996, 597
  • DVBl 1996, 997
  • NVwZ 1997, 502



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (51)  

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01  

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit und so auch hier der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden (vgl. Beschluss vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 = NVwZ 1997, 502).

    Es kann offen bleiben, in welchen Fällen es einem Prüfling zur Vermeidung von Rechtsnachteilen obliegen könnte, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 11. April 1996 (a.a.O.) aufgezeigte Möglichkeit wahrzunehmen, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unausweichliche Härten abzuwenden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07  

    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung

    Soweit es den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bereits geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängige Bewertung erhielten (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502 m. w. N.).

    Angesichts des Umstandes, dass seit der streitgegenständlichen mündlichen Prüfung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts fast fünf Jahre vergangen sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im erforderlichen Maß eine verlässliche Bewertungsgrundlage für eine Neubewertung des mündlichen Teils der Wiederholungsprüfung des Klägers wird rekonstruieren lassen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996, a. a. O.).

    Im Übrigen wäre es dem Kläger nicht verwehrt gewesen, rechtzeitig vor dem 30. April 2006 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, um sich so die Möglichkeit zu eröffnen, eine gerichtlich angeordnete Wiederholungsprüfung nach Maßgabe der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14. Juli 1987 noch vor dem Ende der Übergangsfrist zu erreichen (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschl. v. 11.04.1996, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 8 LB 199/09  

    Zur (hier bejahten) Rechtmäßigkeit einer staatlichen Prüfung nach der

    Ist - so wie hier - eine Verpflichtungsklage, mit der ein Anspruch auf Neubewertung verfolgt werden könnte, nicht mehr zulässig, kann aber auch bei inhaltlichen Mängeln der Bewertung zumindest eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung und erneute Ableistung der Prüfung im Interesse des Prüflings liegen (so auch bei mündlichen Prüfungen, wenn wegen Zeitablaufs ein Anspruch auf Neubewertung ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502 f.; Niehues, a.a.O., Rn. 808 ff.).

    Dieses Wissen muss gerade bei Prüfungen im medizinischen Bereich im Hinblick auf die zu schützende körperliche Unversehrtheit der künftigen Patienten hinreichend vorhanden sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996, a.a.O.).

    Einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass bei Prüfungen im medizinischen Bereich die Note "mangelhaft" nur bei Leistungen des Prüflings erteilt werden darf, die eine Patientengefährdung zur Folge haben, gibt es schon deshalb nicht, weil Fehler bei der medizinischen Behandlung von Patienten grundsätzlich nicht tolerierbar sind und dem Erfordernis einer hinreichenden Qualifikation für die Berufsausübung im medizinischen Bereich widersprechen (BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996, a.a.O.).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht