Rechtsprechung
   BVerwG, 11.12.2006 - 10 BN 3.06   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - 2 B 13.09  

    Wassernutzungsentgelt; Befreiung; Befreiungsvorschrift in der bis zum 29. April

    Es ist in einem solchen Fall Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 10 BN 3.06 -, juris Rn. 6).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2007 - 1 L 50/06  

    Öffentliche Einrichtung im Anschlussbeitragsrecht

    Anderenfalls würde bei der Interpretation der hier streitigen Satzungsbestimmungen, die ebenso wie die Auslegung gesetzlicher Normen der Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze unterliegt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris; BVerwG, 11.12.2006 - 10 BN 3/06 -, juris), der eindeutige Wortlaut in unzulässiger Weise missachtet und der Regelung ein Sinn beigemessen, der, wenn er denn dem Willen des Beklagen entsprochen haben sollte, in keiner Weise mehr in der Bestimmung zum Ausdruck käme.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 1 B 27.09  

    Sondernutzung; Sondernutzungsgebühren; Aufstellung eines Bauzaunes; Gehweg;

    Überdies ist die für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip notwendige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und Vorteil (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 10 BN 3.06 -, juris Rn. 5) vom Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend dargetan worden, denn unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien (Art, Umfang, Dauer und wirtschaftlicher Vorteil) könnte sich auch eine Gebühr von 7, 50 EUR/m² für Sondernutzungen auf Randstreifen einer Straße im Vergleich zu anderen Tarifstellen noch als verhältnismäßig darstellen.
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