Rechtsprechung
| BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 20.08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
VZOG § 8 Abs. 4 Satz 2; BGB §§ 195, 199
Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Bereicherungsanspruch; Eingriffskondiktion; Verjährung. - Bundesverwaltungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermögenszuordnungsrecht: Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Bereicherungsanspruch; Eingriffskondiktion; Verjährung.
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Bestimmung der Verjährungsfristen für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche; Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 8 Abs. 4 S. 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 11.06.2008 - 6 K 2057/06
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 20.08
Wird zitiert von ... (8)
- OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 8 LC 102/08
Zur Wirksamkeit von Beitragsdifferenzierungen in der Beitragsordnung der …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht s (Urt. v. 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 - m. w. N., veröffentlicht in juris) ist anerkannt, dass jedenfalls vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger der Verjährung unterliegen.Wenn auch kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, so sind diese doch heranzuziehen, wenn andere gesetzliche Regelungen nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 -, m. w. N., veröffentlicht in juris).
- FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 188/09
Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt; …
Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994, 1 C 41/92, [...]).Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung des § 195 BGB a.F. (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994, 1 C 41/92, [...]); letztere ist vielmehr - wenn überhaupt - erst maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Normierungen, nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1984, 3 C 86/82, [...]; BVerwG, Urteil vom 15.12.1967, 6 C 98/65, [...]).
Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, 3 C 20/08, [...]).
- FG Hamburg, 23.06.2009 - 4 K 80/09
Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. im …
Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, 1 C 41/92, [...]).Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung des § 195 BGB a.F. (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 4.10.1994, 1 C 41/92, [...]); letztere ist vielmehr - wenn überhaupt - erst maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Normierungen, nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1984, 3 C 86/82, [...]; BVerwG, Urteil vom 15.12.1967, 6 C 98/65, [...]).
Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, 3 C 20/08, [...]).
- FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 189/09
Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch eines Hauptzollamtes bezüglich einer …
Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994, 1 C 41/92, [...]).Es besteht kein Anwendungsvorrang für die Verjährungsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch nicht für die dort vorgesehene Regelverjährung des § 195 BGB a.F. (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 20/08 u. 3 C 37/07, [...]; BVerwG, Urteil vom 04.10.1994, 1 C 41/92, [...]); letztere ist vielmehr - wenn überhaupt - erst maßgeblich, wenn speziellere Verjährungsfristen, sei es aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sei es aus anderen gesetzlichen Normierungen, nicht analogiefähig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1984, 3 C 86/82, [...]; BVerwG, Urteil vom 15.12.1967, 6 C 98/65, [...]).
Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (in diesem Sinne aber BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, 3 C 20/08, [...]).
- VG Meiningen, 20.05.2009 - 2 K 252/08
Verjährung öffentlich-rechtlicher Zinsforderungen; Analogie; Entstehung; …
Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist, wenn wie hier spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts fehlen, im Wege der Analogie zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 3 C 20/08, juris, Rn. 7).Eine Analogie kommt u.a. in Betracht, wenn sich das neue Verjährungsrecht recht eng an das bisherige Recht anschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 3 C 20/08, juris, Rn. 11, 13).
- BVerwG, 30.09.2008 - 3 B 87.08 BVerwG 3 B 87.08 (3 C 20.08).
Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 20.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
- VG Neustadt, 18.01.2010 - 4 K 803/09
Sanierung des Eibachs - Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Es liegt daher nahe, dass das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Rechtsinstitut der Verjährung sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB richtet, sodass mangels speziellerer Verjährungsvorschriften die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 25/07 -, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 -) entsprechend gelten dürfte. - VG Gelsenkirchen, 28.04.2010 - 7 K 3520/08 Deshalb kann dahinstehen, ob die Neuregelung des Verjährungsrechts im BGB zum 1. Januar 2002 auch Veränderungen bei der öffentlich-rechtlichen Verjährung bewirkt hat und nunmehr - regelmäßig - von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist vgl. zur analogen Anwendung der BGB-Verjährungs-fristen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20/08 - OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 - 2 L 66/03 - VG Meiningen, Urteil vom 20. Mai 2009 - 2 K 252/08 Me - (alle juris) - oder ob ggfs. analoge Anwendungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie §§ 169 ff Abgabenordnung vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2005, a.a.O. Rdnr. 24 - oder auch § 20 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (jeweils mit einer vierjährigen Festsetzungsverjährung) in Betracht gezogen werden könnten.
