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   BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83   

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BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83 (https://dejure.org/1987,1537)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1987 - 5 C 127.83 (https://dejure.org/1987,1537)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1987 - 5 C 127.83 (https://dejure.org/1987,1537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Erziehungshilfe - Öffentliche Jugendhilfe - Abgrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JWG § 6 Abs. 1, § 62

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 77, 30
  • NJW 1988, 507 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 58
  • DÖV 1987, 693
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83
    Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO (s. BVerwGE 47, 233 [BVerwG 28.11.1974 - V C 18/74] mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 12.10.1920 - VII 168/20

    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs; Aufgaben eines Schiedsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83
    Entsprechend dieser Zielrichtung hat die Entscheidung der Vorinstanz primär feststellenden Charakter (vgl. auch RGZ 100, 118 ): Es wird die Erstattungspflicht der Beklagten festgestellt, im Lichte der obigen Ausführungen zur Heimunterbringung des K. allerdings mit der Maßgabe, daß sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nach der Dauer dieser Heimunterbringung richtet.
  • KG, 28.10.1980 - 1 W 1826/80
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83
    Aus den Darlegungen dazu läßt sich - auch im Blick auf die durch dieses Gesetz geschaffene neue Rechtslage (s. dazu den von der Beklagten angeführten Beschluß des Kammergerichts vom 28. Oktober 1980 - 1 W 1826/80 - <FamRZ 1981, 592/593>) - nichts für die Anforderungen an Hilfen im Stufensystem des Jugendwohlfahrtsgesetzes selbst entnehmen, dies jedenfalls dann, wenn diese Hilfen wie diejenigen nach § 6 Abs. 1 und § 62 JWG nur im Einverständnis mit den Personensorgeberechtigten gewährt werden können (vgl. für die Freiwillige Erziehungshilfe § 63 Satz 1 und § 75 Abs. 3 JWG).
  • BVerwG, 09.06.1971 - V C 104.69

    Stellung des Jugendamtes als Pfleger - Beschränkung des Umfangs der elterlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83
    Die Beteiligten stimmen mit Recht darin überein, daß es für die von der Vorinstanz angenommene Erstattungspflicht der Beklagten sowohl nach allgemeinen erstattungsrechtlichen Grundsätzen als auch nach den durch Art. 1 des Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) eingefügten, nach Art. 11 § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Vorschriften der §§ 102 ff. des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch ausschlaggebend darauf ankommt, ob K. oder der Kläger als sein Personensorgeberechtigter (s. BVerwGE 38, 164) die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe verlangen konnte und ob K. diese Hilfe auch tatsächlich erhalten hat.
  • BGH, 20.12.1978 - IV ZB 3/77

    Anordnung nach § 1666 Abs. 1 BGB durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1987 - 5 C 127.83
    Dagegen ergeben sich für die hier geforderte Abgrenzung von erzieherischer Hilfe nach § 6 Abs. 1 JWG und Freiwilliger Erziehungshilfe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1978 - IV ZB 3/77 - (BGHZ 73, 131 [BGH 20.12.1978 - IV ZB 3/77] = NJW 1979, 813 = FamRZ 1979, 225) zur Subsidiarität der Fürsorgeerziehung keine weitergehenden Erkenntnisse.
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 33.90

    Sozialrecht - Zuständigkeit - Eingang eines Leistungsträgers

    Die Abgrenzung zwischen beiden Hilfearten erfolgt nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf (vgl. BVerwGE 77, 30 (33 f.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), ist aber im Einzelfall schwierig und von den Eltern des Minderjährigen oder sonstigen Personensorgeberechtigten, wenn sie über keine spezifische Fachkunde verfügen, in der Regel nicht zu leisten.

    Dies gilt in besonderem Maße im Bereich der Jugendhilfe nach dem hier noch anwendbaren Gesetz über Jugendwohlfahrt, in dem die Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe eingebunden war in ein System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe (vgl. BT-Drucks. III/2226 S. 27 zu § 62 sowie BVerwGE 77, 30 (33) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), die Abstufung gerade aber an dem Punkt, an dem die Zuständigkeit für die erzieherische Hilfe vom Jugendamt ("normale" Heimerziehung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 6 Abs. 2 JWG)) auf das Landesjugendamt (Freiwillige Erziehungshilfe in einem Heim (§ 69 Abs. 3 Satz 1 JWG)) überging, nur geringe Unterschiede aufwies (vgl. BVerwGE 77, 30 (33 ff.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]).

    Des weiteren hat das Verwaltungsgericht - unter zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien zwischen Freiwilliger Erziehungshilfe und anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 77, 30 (32 ff.) [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]) - festgestellt, daß Michael S. die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe vom Beklagten nach § 62 JWG verlangen konnte und diese Form der Hilfe vom Kläger im Jugendheim ... auch tatsächlich erhalten hat.

  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Dies setzt voraus, daß die anderweitig erbrachte Hilfeleistung nach Art und Inhalt geeignet und erforderlich war, um dem festgestellten Erziehungs- und Entwicklungsmangel entgegenzuwirken (vgl. auch BVerwGE 77, 30 [33]).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

    Dies ist im Hinblick auf das - vom Berufungsgericht berücksichtigte - Urteil des beschließenden Senats vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - (BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83] = FEVS 36, 441) nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 32.90

    Kostenerstattungsanspruch des Jugendamtes gegen den überörtlichen Träger der

    Das Verwaltungsgericht hat des weiteren den Anspruch von Jens K. auf die Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe unter zutreffender Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Freiwilliger Erziehungshilfe und anderen Arten öffentlicher Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]) begründet.

    Die Abgrenzung zwischen beiden Hilfearten erfolgt nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf (vgl. BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83]), ist aber im Einzelfall schwierig und von den Eltern des Minderjährigen oder sonstigen Personensorgeberechtigten, wenn sie über keine spezifische Fachkunde verfügen, in der Regel nicht zu leisten.

  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 31.90

    Sozialhilferecht - Erwerbstätigkeit - Zuständigkeitskoflikte zwischen

    Die Abgrenzung zwischen beiden Hilfearten erfolgt nach der Schwere und dem Ausmaß der Entwicklungsstörung des Minderjährigen und nach dem dadurch veranlaßten Erziehungsbedarf (vgl. BVerwGE 77, 30 ), ist aber im Einzelfall schwierig und von den Eltern des Minderjährigen oder sonstigen Personensorgeberechtigten, wenn sie über keine spezifische Fachkunde verfügen, in der Regel nicht zu leisten.

    Dem entspricht es, daß § 62 JWG auch dem Minderjährigen selbst einen Anspruch auf Gewährung Freiwilliger Erziehungshilfe zuerkennt (vgl. BVerwGE 67, 256 ; 74, 206 ; 77, 30 ; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 34.86 - ), der allerdings mit Rücksicht auf das in § 1 Abs. 2 JWG hervorgehobene elterliche Erziehungsrecht von der Bereitschaft der Personensorgeberechtigten, die Durchführung dieser Hilfe zu fördern, und von einem ihnen vorbehaltenen Antrag abhängt.

  • BVerwG, 25.08.1987 - 5 B 50.87

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Kostenübernahme - Psychotherapie

    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Juni 1971 (BVerwGE 38, 164 ; vgl. auch Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - ) unter Hinweis auf § 1631 Abs. 1 BGB festgestellt hat, ist die Beantragung von Freiwilliger Erziehungshilfe im Sinne des § 62 JWG als Maßnahme der Erziehung Ausübung des Personensorgerechts und damit eine eigene Angelegenheit desjenigen, dem das Recht und die Pflicht zustehen, für die Person des Kindes zu sorgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 6 S 3140/89

    Anspruch eines Jugendlichen auf Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG -

    Durch welche Maßnahmen Erziehungsmängeln entgegengewirkt bzw. diese möglichst wieder behoben werden, hängt allein vom Grad der Mängel bzw. der Gefahr ihres Auftretens ab (BVerwG, Urteil v. 12.2.1987, BVerwGE 77, 30 zu Erziehungsmaßnahmen nach §§ 5, 6, 55 ff., 62 ff. JWG).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

    Daß Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 6 Abs. 1 JWG mit der Folge der Kostenträgerschaft nach § 81 Abs. 1 JWG nicht in Betracht kommt, wenn dem Jugendlichen - wie dem Kläger in der Zeit vom 6. November 1979 bis März 1982 - Freiwillige Erziehungshilfe gewährt wird, erklärt sich aus dem im Jugendwohlfahrtsgesetz niedergelegten System der abgestuften, vom Bedarf im Einzelfall abhängigen Hilfe, nach dem, wie sich aus dem Urteil des beschließenden Sennats vom 12. Februar 1987 - BVerwG 5 C 127.83 - (BVerwGE 77, 30 [BVerwG 12.02.1987 - 5 C 127/83] = FEVS 36, 441) ergibt, Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 JWG nicht mehr getroffen werden können, wenn nach Schwere und Ausmaß der bei dem Minderjährigen gegebenen Entwicklungsstörungen Erziehungsmaßnahmen einer höheren Intensitätsstufe geboten sind.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.09.1990 - 14 L 216/89

    Übernahme von Betreuungskosten

    Es ging vielmehr ausschließlich dahin, die Erstattungspflicht des Beklagten dem Grunde nach auszusprechen, wobei sich die Höhe des Erstattungsanspruches nach der Dauer der teilstationären Unterbringung richtet (vgl. BVerwG, Urt. v 12.2.1987 - BVerwG 5 C 127.83 - Urt. Abdr. S. 13).
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