Rechtsprechung
   BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 6 Abs. 1, 3; § 86 Abs. 4, 5 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1; § 88 Abs. 2; § 89c Abs. 1 Satz 1; SGB X § 105 Abs. 1 Satz 1, § 112
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; Rückerstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Geltungsbereich; räumlicher Anwendungsbereich; Leistungen der Jugendhilfe im Inland; Leistungen der Jugendhilfe im Ausland; Leistungsgewährung; Gewährung einer Leistung; Gewähren einer Leistung; Leistungsberechtigter; Leistungsempfänger; Hilfeempfänger; Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Aufenthalt im Inland; Aufenthalt im Ausland; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland; bisherige Zuständigkeit; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; gewöhnlicher Aufenthalt; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte; Personensorge; elterliche Sorge; Sorgerecht.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 6 Abs. 1, 3; § 86 Abs. 4, 5 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1; § 88 Abs. 2; § 89c Abs. 1 Satz 1
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; Rückerstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Geltungsbereich; räumlicher Anwendungsbereich; Leistungen der Jugendhilfe im Inland; Leistungen der Jugendhilfe im Ausland; Leistungsgewährung; Gewährung einer Leistung; Gewähren einer Leistung; Leistungsberechtigter; Leistungsempfänger; Hilfeempfänger; Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Aufenthalt im Inland; Aufenthalt im Ausland; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland; bisherige Zuständigkeit; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; gewöhnlicher Aufenthalt; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte; Personensorge; elterliche Sorge; Sorgerecht.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; Rückerstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Geltungsbereich; räumlicher Anwendungsbereich; Leistungen der Jugendhilfe im Inland; Leistungen der Jugendhilfe im Ausland; Leistungsgewährung; Gewährung einer Leistung; Gewähren einer Leistung; Leistungsberechtigter; Leistungsempfänger; Hilfeempfänger; Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Aufenthalt im Inland; Aufenthalt im Ausland; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland; bisherige Zuständigkeit; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Zuständigkeitswechsel; gewöhnlicher Aufenthalt; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte; Personensorge; elterliche Sorge; Sorgerecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendhilfe an Deutsche im Ausland

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bei Auseinanderfallen von Auslandsjugendhilfeberechtigtem und Leistungsempfänger müssen beide Beteiligte ihren Aufenthalt im Ausland haben

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 29.11.2007 - 8 K 1640/07
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2009 - 12 S 45/08
  • BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 33.09
  • BVerwG, 10.03.2010 - 5 C 4.10
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 139, 378
  • NVwZ-RR 2011, 768
  • DÖV 2011, 783



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10  

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768 Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

  • VG Augsburg, 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665  

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtlicher Träger; Ausschlussfrist

    a) Die Klägerin war im klagegegenständlichen Zeitraum nicht für die Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig gemäß §§ 86 bis 86 b des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 9.12.2010, 5 C 17/09; vom 12.5.2011, 5 C 4/10; vgl. auch OVG NRW vom 16.9.2011, 12 A 1010/10) auch nicht im Zeitraum vom 29. Juni 2007 bis zum 8. September 2008, als die Mutter der Kinder im Stadtgebiet der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Auch durch die mehrfachen Umzüge der Mutter nach ihrer Haftentlassung änderte sich, ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 9.12.2010 a.a.O.; vom 12.5.2011 a.a.O.), hieran nichts.

  • VG Aachen, 09.02.2012 - 1 K 1522/07  
    Dies ist der Inhaber des Rechts, also derjenige, der die Leistung beantragen und dies ggf. auch gerichtlich geltend machen kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, NVwZ 2011, 768; juris Rn. 21.

    Inhaber dieses Rechts aus § 35 a SGB VIII ist der junge Mensch selbst, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, a.a.O.; Wiesner a.a.O. § 35 a, Rn. 29; Meysen, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 35 a, Rn. 14.

mehr
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10  

    Umfang der Erstattungspflicht des nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

    So im Zusammenhang mit § 86 Abs. 5 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4/10 -, ZKJ 2011, 310 (312).
  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295  

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009 - Az. 5 C 18/08 -, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 5 C 17/09 -, Urteil vom 12.5.2011 - Az. 5 C 4/10 -), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423  

    Vollzeitpflege; Definition des Begriffs "Pflegeperson"

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009 - Az. 5 C 18/08-, Urteil vom 9.12.2010 - Az. 5 C 17/09 -, Urteil vom 12.5.2011- Az. 5 C 4/10 -), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668  

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808  

    Klageänderung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 30.9.2009, Az: 5 C 18/08, Urteil vom 9.12.2010, Az: 5 C 17/09, Urteil vom 12.5.2011, Az: 5 C 4/10), dass die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 SGB alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und auch bei weiteren Veränderungen beibehalten, aber auch dann eingreift, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten.
  • VG Trier, 12.07.2012 - 2 K 209/12  

    Wechselt bei der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe bei gemeinsamem

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 (AZ: -5 C 4/10- in juris) in Ergänzung der vorangegangenen Entscheidungen ausführt, sollen die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Träger der Jugendhilfe sicherstellen.
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