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| BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78 |
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Die allgemeine Härteregelung des § 91 II S. 2 BSHG in der aktuellen Rechtsprechung" von RA Dr. Stefan Landzettel, FAFamR, original erschienen in: FamRZ 2004, 1936 - 1937.
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 58, 209
Wird zitiert von ... (28)
- BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09
Familienrecht - Anspruch auf Elternunterhalt bei psychischer Erkrankung
Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF;… Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283).Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.).
- BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92
BSHG § 90 (F. 1987), § 91 (F. 1987 und 1993)
Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden (BVerwGE 41, 26 [28]; s. auch BVerwGE 58, 209 [212]).Doch kann hier dahinstehen, inwieweit - wie dies der Kläger geltend macht - in bezug auf die Heranziehung von nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Kosten der Pflege ihrer Eltern ein Anschauungswandel eingetreten ist, der in der gesetzlichen Einrichtung einer Pflegeversicherung Ausdruck gefunden habe und der es nicht mehr rechtfertigen könne, von der Beurteilung auszugehen, die der Senat seiner Rechtsprechung noch im Jahre 1979 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209 [212 f.]).
Ebenso steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bundesrecht im Einklang, daß Störungen der Beziehung des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten nicht im Rahmen der sozialhilferechtlichen Härtefallregelung zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 58, 209 [211 ff.]).
Da die in materiellrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der Überleitung als auch der Inanspruchnahme des Klägers (vgl. BVerwGE 58, 209 [210];… Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 [aaO. S. 14]) uneingeschränkt gebotene Überprüfung des Berufungsurteils auch ansonsten keinen Bundesrechtsverstoß erkennen läßt, der sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte ausgewirkt haben können, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
- BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
Familienrecht - Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe
Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216;… Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266;… Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.;… Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77;… Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42).
- BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08
Familienrecht - Übergang des Unterhaltsanspruchs und Kindergeld
Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.;… Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229, 235 und 58, 209, 211).Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212;… Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168;… Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 89).
- BGH, 25.11.1992 - XII ZR 164/91
Anrechnung von Pflegegeld auf Mehrbedarf - Unterhaltsbestimmung bei …
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Träger der Sozialhilfe die Überleitung als solche und die Realisierung (Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten) trennen (BVerwGE 34, 219, 223; 42, 198, 200; 58, 209, 210). - BVerwG, 27.06.1991 - 5 C 2.87 Jedenfalls in solchen Fällen umfaßt die gerichtliche Kontrolle die Überleitung und Inanspruchnahme (vgl. BVerwGE 58, 209 (210)).
Im Berufungsurteil wird einerseits allgemein ausgeführt, daß bei einer Inanspruchnahme in Fällen häuslicher Betreuung die vom BVerwG (BVerwGE 58, 209) bezeichneten sozialen Belange vernachlässigt werden müßten und daß dies zumal dann gelte, wenn der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt habe.
- BGH, 01.10.1991 - VI ZR 334/90
Auswirkung der Bewilligung von Sozialhilfe auf den Unterhaltsersatzanspruch
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Baden-Württemberg, 21.03.1997 - 6 S 223/96
Sozialhilfe: Übergang von Unterhaltsansprüchen - keine Rückwirkung des BSHG § 91)
Der Streit über das Bestehen des Anspruchs ist daher zwischen dem Sozialhilfeträger als Kläger und der Unterhaltsverpflichteten als Beklagter vor dem Zivilgericht auszutragen (BVerwG, Urt. v, 12.07.1979 - 5 C 35.78 -, BVerwGE 58, 209).Ein Härte käme unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Mutter durch die Klägerin nur in Betracht, wenn sie ihre Mutter vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt hätte (vgl. zu den Voraussetzungen der Härte: BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - 5 C 35.78 -, BVerwGE 58, 209).
- BVerwG, 23.11.1988 - 5 B 72.88 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerwG, 01.04.2004 - 6 PKH 1.04 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.1990 - 6 S 725/90
Zur Frage der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs auf Sozialhilfeträger; hier: …
- OLG Frankfurt, 09.08.2001 - 1 UF 66/01
Angehörige müssen in Härtefällen Sozialhilfe nicht erstatten
- BVerwG, 03.07.1986 - 5 B 5.86
- VG Oldenburg, 28.03.2011 - 13 B 3145/10
Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - kein Aufklärungserfordernis gem. § …
- LSG Bayern, 25.11.2010 - L 8 SO 136/10
Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - erweiterte Sozialhilfe - Brutto-Prinzip - …
- BVerwG, 29.01.1993 - 5 B 56.92
- BVerwG, 16.06.1987 - 5 B 38.87
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - 16 A 5223/96
- OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 1 UF 363/00
Elternunterhalt: Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des …
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.1993 - 6 S 1922/92
Kostenersatzpflicht eines Sozialhilfeempfängers neben der Überleitung seiner …
- BVerwG, 01.12.1994 - 5 B 27.94
- BVerwG, 01.02.1982 - 5 B 114.81
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 6 S 1575/89
Sozialhilfe: Auskunftsverlangen gegenüber Unterhaltspflichtigem
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.1991 - 6 S 2899/89
Überleitung eines Unterhaltsanspruches - Eingliederungserleichterung für …
- VG Münster, 28.07.2003 - 5 K 1410/01
- BVerwG, 20.08.1986 - 5 B 42.86
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1986 - 4 A 142/84
- BVerwG, 28.07.1987 - 5 B 51.87
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