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   BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78   

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die allgemeine Härteregelung des § 91 II S. 2 BSHG in der aktuellen Rechtsprechung" von RA Dr. Stefan Landzettel, FAFamR, original erschienen in: FamRZ 2004, 1936 - 1937.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 58, 209



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09  

    Familienrecht - Anspruch auf Elternunterhalt bei psychischer Erkrankung

    Deshalb genügt eine zivilrechtlich einzuordnende Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe auszuschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG aF; Oestreicher/Decker SGB XII/SGB II Stand Dezember 2005 § 94 SGB XII Rn. 170; s. auch Klinkhammer FamRZ 2004, 1283).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (vgl. BVerwGE 58, 209, 215 f.).

  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92  

    BSHG § 90 (F. 1987), § 91 (F. 1987 und 1993)

    Was in früheren Zeiten im Rahmen eines Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz der Mitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als Härte empfunden (BVerwGE 41, 26 [28]; s. auch BVerwGE 58, 209 [212]).

    Doch kann hier dahinstehen, inwieweit - wie dies der Kläger geltend macht - in bezug auf die Heranziehung von nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen für die Kosten der Pflege ihrer Eltern ein Anschauungswandel eingetreten ist, der in der gesetzlichen Einrichtung einer Pflegeversicherung Ausdruck gefunden habe und der es nicht mehr rechtfertigen könne, von der Beurteilung auszugehen, die der Senat seiner Rechtsprechung noch im Jahre 1979 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209 [212 f.]).

    Ebenso steht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs mit Bundesrecht im Einklang, daß Störungen der Beziehung des Unterhaltspflichtigen zum Unterhaltsberechtigten nicht im Rahmen der sozialhilferechtlichen Härtefallregelung zu würdigen sind (vgl. BVerwGE 58, 209 [211 ff.]).

    Da die in materiellrechtlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich der Überleitung als auch der Inanspruchnahme des Klägers (vgl. BVerwGE 58, 209 [210]; Urteil des Senats vom 27. Juni 1991 [aaO. S. 14]) uneingeschränkt gebotene Überprüfung des Berufungsurteils auch ansonsten keinen Bundesrechtsverstoß erkennen läßt, der sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte ausgewirkt haben können, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01  

    Familienrecht - Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42).
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