Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 53 Abs. 4
    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshindernis, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage, Verfassungskonforme Auslegung, Rechtsschutzbedürfnis, Duldung, Angola, Existenzminimum, Versorgungslage, Medizinische Versorgung, Kinder, Kleinkinder, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gefahrenprognose

  • Jurion
  • NWB SteuerXpert START

    AuslG § 53 Abs. 6, § 54

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 6 § 54
    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung; allgemein schwierige Lebensbedingungen; angolanische Kleinkinder

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine Gefahr; verfassungskonforme Handhabung bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; Berücksichtigung einer anderweitigen Duldung; allgemein schwierige Lebensbedingungen; angolanische Kleinkinder.

Verfahrensgang

  • VG Sigmaringen - A 3 K 11119/97
  • VGH Mannheim A - 13 S 446/98
  • VG Sigmaringen, 25.11.1997 - 3 K 11119/97
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 13 S 446/98
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 115, 1
  • DVBl 2001, 1772
  • DÖV 2002, 395
  • NVwZ 2002, 101



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Wird zitiert von ... (400)  

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01  

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

    Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4).

    Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03  

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09  

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N.).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - a.a.O.).

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