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   BVerwG, 12.12.1967 - I C 1.67   

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  • BVerwGE 28, 292



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74  

    BImSchG § 67; FStrG (1961) § 16, § 17 Abs. 1, 4, § 18

    Im übrigen hat der I. Senat aber auch in seinem späteren Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG 1 C 1.67 - (BVerwGE 28, 292 ) selbst betont, daß ein gestaltender Verwaltungsakt - wie er hier mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gegeben ist - nicht im Sinne jener früheren Entscheidungen ein Dauerverwaltungsakt sei; für den seiner gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Zeitpunkt seien daher andere als die in den gewerberechtlichen Fällen entwickelten Grundsätze maßgebend.
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68  

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4

    Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen maßgebend (BVerwGE 22, 16 [19]; 28, 292).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91  

    Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16.12.1971 (BVerwGE 39, 197, 206) ausgeführt, die Bundesprüfstelle habe ihre Entscheidung im Jahre 1965 getroffen; dieser Zeitpunkt sei "für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen für Anfechtungsklagen maßgebend" (BVerwGE 22, 16, 19; 28, 292), spätere "Sach- und Rechtsänderungen" könnten zudem deswegen keine Beachtung finden, weil es sich um eine "unvertretbare Kollegialentscheidung" handele.

    Ebenso heißt es im Urteil vom 12.12.1967 (BVerwGE 28, 292), das Berufungsgericht habe "zu Recht die Sachlage im Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung ..." außer Betracht gelassen, der Erfolg der Klage hänge allein davon ab, wie die "Sach- und Rechtslage bei Ergehen der angefochtenen Verwaltungsakte" gewesen sei.

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