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   BVerwG, 12.12.1986 - 8 B 146.86   

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Wird zitiert von ...  

  • OVG Hamburg, 14.01.2004 - 1 Bs 94/03  

    Immobilien - Bemessung des Sielbaubeitrages

    Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon dreimal mit der Frage befasst, ob der modifizierte Frontmetermaßstab nach dem Hamburgischen Sielabgabengesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, und hat diese Frage stets verneint (BVerwG, Beschl. v. 27.2.1987 - 8 B 106.86 = KStZ 1987 S. 91 = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 28; Beschl. v. 3.3.1987 - 8 B 146.86 = Hamburger Grundeigentum 1987 S. 249; Beschl. v. 5.8.1987 - 8 B 47.87).

    Der Gleichheitssatz verleiht dem Gericht nicht die Befugnis, insoweit die Auffassung des Gesetzgebers von Gerechtigkeit durch seine eigene Auffassung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.).

    Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als sachgerecht bezeichnet worden (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2.1987 und 3.3.1987, a.a.O.) und lässt eine hinreichend differenzierende beitragsrechtliche Bewertung von Grundstücken mit unterschiedlich hohen Vorteilen erkennen.

    Denn abgesehen davon, dass ein Grundstück mit einer längeren Front an einem besielten Weg bei der tatsächlichen Inanspruchnahme gegebenenfalls kostengünstigere Variationsmöglichkeiten bietet, indiziert eine größere Frontlänge regelmäßig und typischerweise eine größere bauliche Ausnutzbarkeit (BVerwG, Beschlüsse v. 27.2. und 3.3.1987 a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2002 - 1 Bs 183/02).

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