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   BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01, 5 PKH 42.01   

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https://dejure.org/2002,1474
BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01, 5 PKH 42.01 (https://dejure.org/2002,1474)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2002 - 5 C 48.01, 5 PKH 42.01 (https://dejure.org/2002,1474)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01, 5 PKH 42.01 (https://dejure.org/2002,1474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 19, 27, 39; StVollzG §§ 80, 142
    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges; Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges und Jugendhilfe; Strafvollzug, Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des -es.

  • Wolters Kluwer

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges; Beantragung der Hilfe zur Erziehung durch gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind durch Personensorgeberechtigten; Am Kindeswohl orientierte Entscheidung über die Hilfegewährung durch zuständigen ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 19; ; SGB VIII § 27; ; SGB VIII § 39; ; StVollzG § 80; ; StVollzG § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 19 § 27 § 39; StVollzG § 80 § 142
    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Unterbringungskosten in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 261
  • NJW 2003, 2399
  • FamRZ 2003, 1099 (Ls.)
  • DVBl 2003, 1003
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 26.85

    Jugendwohlfahrt - Jugendhilfe - Erzieherische Hilfe - Unterbringung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01
    Bei einer Unterbringung eines Minderjährigen in einer Familie, einem Heim oder sonstigen Einrichtung außerhalb des Elternhauses setzt das Vorliegen einer Hilfe zur Erziehung voraus, dass das Jugendamt an der Unterbringung nicht nur mitgewirkt oder sich daran durch späteres Eingreifen beteiligt hat, sondern im Anschluss daran die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes unter Kontrolle hält; eine solche Kontrolle muss in hinreichendem Maße sicherstellen, dass das Jugendamt notfalls korrigierend auf die weitere Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen Einfluss nehmen und zu diesem Zweck insbesondere die Pflegepersonen beraten und bei ihrer Tätigkeit unterstützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 - 5 C 26.85 - , zu den Voraussetzungen, unter denen bei Fremdunterbringung eines Kindes unter der Geltung des Jugendwohlfahrtgesetzes eine im Wege öffentlicher Jugendhilfe gewährte erzieherischen Hilfe als Voraussetzung der Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe angenommen werden konnte; Entsprechendes gilt auch bei erzieherischen Hilfen außerhalb des Elternhauses unter Geltung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 39 Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 05.12.1996 - 5 C 51.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Anspruch auf Förderung eines Kindes in

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01
    Grundsätzlich kann im Bereich der Jugendhilfe eine anderweitig durch Dritte organisierte Betreuung dadurch den Charakter einer jugendhilferechtlichen Maßnahme erhalten, dass das Jugendamt den Willen zeigt, die Förderung des Kindes als Aufgabe der Jugendhilfe erfüllen zu wollen (vgl. für den Fall der Förderung eines Kindes in Tagespflege BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 5 C 51.95 - ).
  • Drs-Bund, 02.12.1997 - BT-Drs 13/9329
    Auszug aus BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01
    Wenn nach § 80 Abs. 1 StVollzG ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden "kann", in der sich seine Mutter befindet, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, aber weder ein Rechtsanspruch auf eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind besteht noch das Jugendamt eine solche Unterbringung einseitig durchsetzen kann, ist dies darauf zurückzuführen, dass Mutter-und-Kind-Einrichtungen jedenfalls bei Erlass des Strafvollzugsgesetzes nur in begrenzter Kapazität zur Verfügung standen (zur neueren Kapazitätsentwicklung vgl. BTDrucks 13/9329 vom 2. Dezember 1997, 20 Jahre Strafvollzugsgesetz - Bilanz und Perspektiven, S. 21 - 25) und es der Intention des Gesetzgebers entsprach, zunächst die weitere Entwicklung der Mutter-und-Kind-Einrichtungen abzuwarten; dem entsprach es, das Jugendamt an der Entscheidung zwar zu beteiligen, die Entscheidung selbst aber in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt zu stellen.
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

    In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung).

  • VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326

    Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter

    Die intensiv betreute stationäre Übergangseinrichtung für psychisch kranke Mütter mit ihren Kindern im Haus ... (später: ...) unterscheidet sich, selbst wenn man von einer ähnlich ausgestalteten Intensität der Betreuung der Kinder ausgeht, auch deutlich von Mutter-Kind-Einrichtungen des Strafvollzugs im Sinne von § 142 des Strafvollzugsgesetzes, in denen die Betreuung der Kinder als Maßnahme nach § 27 SGB VIII, nicht als solche nach § 19 SGB VIII, eingeordnet wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01, 5 PKH 42/01 - BVerwGE 117, 261).

    In Mutter-Kind-Einrichtungen des Strafvollzugs geht es nicht darum, einem durch Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Mutter drohenden Erziehungsdefizit beim Kind vorzubeugen, sondern allein darum, eine durch eine ansonsten notwendige Trennung von Mutter und Kind drohende Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01, 5 PKH 42/01 - BVerwGE 117, 261).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die

    Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

    In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung).

  • VG Minden, 31.01.2018 - 6 L 61/18

    Hilfe zur Erziehung, Mutter-KKindeinKinKKindKEinrichtung, Justizvollzugsanstalt;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399; Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage ..., NDV 1998, 225 (227).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O.

    Entwicklung hat, seinen entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen im gebotenen Umfang also auch während der Haftdauer nachkommen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner schon mehrfach zitierten Entscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O.

    in der Mutter-Kind-Einrichtung einer JVA folgt aus § 39 SGB VIII als Annexanspruch zu demjenigen aus § 27 SGB VIII. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, a.a.O.

  • VG München, 07.04.2020 - M 18 E 20.1277

    Erfolgloser Antrag auf Krankenhilfe wegen örtlicher Unzuständigkeit

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris) ist die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin und deren Tochter in der Mutter-Kind-Einrichtung der JVA A. vorliegend als Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII einzuordnen.

    Vielmehr lässt der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII, wonach Hilfe zur Erziehung "insbesondere" nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird und sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten, Raum für die Berücksichtigung neuer atypischer Hilfeformen, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 29 f; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 29).

    Der Betreuung der Kinder durch geschulte Mitarbeiter der Mutter-Kind-Einrichtung kommt daher ein besonderer Stellenwert zu (BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 31).

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, da die Aufzählung der Hilfeformen in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht abschließend ist und auch neue Hilfeformen derselben Zielrichtung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 27.10.2022 - 5 C 4.21

    Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind

    Das Gleiche gilt im Hinblick auf den Zweck des § 39 SGB VIII, den notwendigen Unterhalt des Pflegekindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261 ).
  • VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur

    Ob sich sodann die Betreuung in der Einrichtung U., wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen, als konkrete Hilfeform im Rahmen der Hilfe zur Erziehung unter § 31 SGB VIII einordnen lässt oder ob möglicherweise angesichts der stationär erfolgenden Hilfe eine andere, eventuell auch unbenannte Hilfeform vorliegt, kann letztendlich jedoch dahinstehen, da der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII, wonach Hilfe zur Erziehung "insbesondere" nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird und sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten, auch Raum für die Berücksichtigung neuer atypischer Hilfeformen lässt, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2002 - 5 C 48/01 - juris Rn. 29 f; Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 29).
  • VG Minden, 23.03.2018 - 6 K 6165/17

    Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung (Heimerziehung)

    Anspruchsgrundlage für die ab dem 1.8.2014 gewährte Hilfe war § 27 Abs. 1 SGB VIII. vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage in Abgrenzung zu § 19 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 5 C 48.01 -, NJW 2003, 2399.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2005 - 7 S 2445/02

    Jugendhilfeleistungen für eine Legasthenikertherapie

    So hat das BVerwG mit Urteil vom 12.12.2002 (BVerwGE 117, 261 = NJW 2003, 2399) entschieden, dass für die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzugs Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII in Betracht kommt (vgl. zu einer ähnlichen Problematik auch Hessischer VGH, DVBl 2001, 576 und FEVS 52, 462).
  • VG Hamburg, 26.05.2005 - 13 K 195/05

    Zur Anwendung von § 19 SGB 8 für die Unterbringung einer geistig/seelisch

    Das Gericht stützt seine Entscheidung nämlich darüber hinaus im Interesse einer endgültigen Klärung der Zuständigkeitsfrage auf folgende Erwägungen: Die Frage, wie der Hilfebedarf rechtlich zutreffend zu erfassen ist, wenn eine (minderjährige oder volljährige) Frau, die zuvor selbst bereits hilfebedürftig war - sei es wegen Erziehungsdefiziten (nach SGB VIII) oder einer Behinderung (nach BSHG/SGB XII) - ein Kind bekommt, ist gesetzlich nicht hinreichend klar geregelt und daher umstritten (vgl. etwa Deutscher Verein, NDV 1999, 281; Wiesner, NDV 1998, 225; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht --DIJuF -, Rechtsgutachten, JAmt 2004, 312 u. 476; JAmt 2005, 127; VG Düsseldorf, Urt. v. 31.8.1998, ZFSH/SGB 1999, 84;OVG Münster, Beschl. v. 30.11.2000, JAmt 2001, 424 = FEVS 53, 265; OVG Münster, Urt. v. 26, 4.2004, ZfJ 2005, 208; OVG Münster, Urt. v. 26.4.2004, JAmt 2005, 148; s. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, BVerwGE 117, 261 - Mutter- und-Kind-Einrichtung im Strafvollzug -).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 117, 261) hat die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt bezogen auf das Kind als (unbenannte) Maßnahme nach § 27 SGB VIII betrachtet und eine Hilfe nach § 19 SGB VIII abgelehnt, da die Unterbringung nicht wegen der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter notwendig war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2434/02

    Anwendung der Vorschriften über ErstattungsansprüQualifizierung der Betreuung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 458/14

    Einordnung der Hilfeleistung für einen jungen Volljährigen in Form der

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 EG 2761/10

    Kein Elterngeld für inhaftierte Mutter

  • VG Minden, 17.01.2014 - 6 K 2523/12

    Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Hilfe für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2004 - 12 A 2598/02

    Anspruch auf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Form einer Heimerziehung;

  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes

  • OVG Sachsen, 01.11.2004 - 4 B 74/03

    Jugendhilfemaßnahme, Mutter-Kind-Bereich, Vollzugsanstalt, Leistungsklage,

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 3 K 10.1234

    Abgrenzung Jugendhilfe zur Sozialhilfe; Unterbringung einer behinderten Mutter

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