Rechtsprechung
   BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 1983, 1176
  • DVBl 1983, 845



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerwG, 25.11.1997 - 5 C 4.97  

    Bewilligungszeitraum bei Ablehnung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach.

    Zwar ist der Auszubildende nicht uneingeschränkt befugt, im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 46 Abs. 1 BAföG zu bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang er Förderung begehrt (BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 97.80 - sowie vom 4. August 1993 - BVerwG 11 C 15.92 - ).

    Die konkretisierende Festlegung des Bewilligungszeitraums und damit mittelbar auch die zeitliche Reichweite des Antrags auf Leistung von Ausbildungsförderung (§ 46 Abs. 1 BAföG) ergibt sich also aus dem Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung von Ausbildungsförderung, wobei das Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen des § 50 Abs. 3 BAföG in der Regel für ein Jahr entscheidet und einen abweichenden (kürzeren oder längeren) Bewilligungszeitraum z.B. dann wählen wird, wenn es seine Entscheidung in zeitliche Übereinstimmung mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92  

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG

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  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 16.92  
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  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 21.85  

    BAföG § 7 Abs. 2 S. 2

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  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92  

    (schleswig-holsteinische) Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen im

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  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 68.86  

    BAföG § 50 Abs. 1 S. 3

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  • VG Hamburg, 22.12.2009 - 8 K 1938/09  

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung für jüdischen Emigranten als

    Zwar erfordert das angestrebte Ausbildungsziel eine weitere Ausbildung vorliegend nicht; dies wäre nur dann der Fall, wenn das erstrebte Ausbildungsziel des Klägers über den erfolgreichen Abschluss einer Erstausbildung hinaus den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 -, DVBl. 1983, 845).

    Derartige besondere Umstände können gegeben sein, wenn sich der Auszubildende eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung aus besonderen Gründen nicht mehr zu Nutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 1986 - Bf I 21/85 -, DÖV 1987, 699).

  • VG Hamburg, 22.09.2009 - 8 K 1357/08  

    Ausbildungsförderung einer Polin für die Förderung einer Erstausbildung oder

    Das angestrebte Ausbildungsziel erfordert eine weitere Ausbildung vorliegend nicht; dies wäre nur dann der Fall, wenn das erstrebte Ausbildungsziel der Klägerin über den erfolgreichen Abschluss einer Erstausbildung hinaus den berufsqualifizierenden Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung voraussetzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 -, DVBl. 1983, 845).

    Zwar können derartige besondere Umstände gegeben sein, wenn sich der Auszubildende eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung aus besonderen Gründen nicht mehr zu Nutze machen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 1986 - Bf I 21/85 -, DÖV 1987, 699).

  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 20.85  
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  • BVerwG, 05.01.1988 - 5 B 148.87  
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  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2007 - 10 G 1120/07  

    Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialarbeit einer Erzieherin

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - 10 E 1685/05  

    § 17 Abs 3 BAföG, § 7 Abs 1 S 1 BAföG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 2

  • VG München, 15.01.2009 - M 15 K 08.3286  

    Förderfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG

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