Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO (1977) § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1
    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim.

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht - Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Typische Prägung eines Baugebiets: Rechtsfolgen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim.

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Seniorenpflegeheime in Gewerbegebieten? (IBR 2002, 639)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 531 (Ls.)
  • DÖV 2002, 1043
  • BauR 2002, 1499
  • IBR 2002, 639
  • NVwZ 2002, 1384
  • ZfBR 2002, 685



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Wird zitiert von ... (50)  

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2009 - 3 S 1057/09  

    Vergnügungscenter im Industriegebiet:Trading-Down-Effekt

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält mit Blick auf das konkrete Vorhaben nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - unterhalb der Ebene des aus dem Gebot der Gebietsverträglichkeit hergeleiteten Anspruchs auf Bewahrung des Gebietscharakters - daneben auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).*).

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - daneben - auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 - unter Anschluss an Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151).

    Auch die Zulassung eines Bauvorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB - wie vorliegend - steht unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01-, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).

    Das bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).

    Diese Erwägungen betreffen zwar in erster Linie die Frage, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach seiner Typik den der Einzelfall-Korrekturvorschrift des § 15 BauNVO rechtlich vorgelagerten Anforderungen des (ungeschriebenen) Gebots der Gebietsverträglichkeit entspricht (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).

    Da aber § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ebenfalls der Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung dient (Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384), hat der Senat keine Bedenken, diese Erwägungen bei der Gesamtbetrachtung und bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens mit in den Blick zu nehmen.

    Nach alledem kann der Senat vorliegend unerörtert lassen, ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets (als solchen) bereits aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt und deshalb - schon vor der den Einzelfall in den Blick nehmenden Korrektivebene des § 15 Abs. 1 BauNVO - dem Gebot der Gebietsverträglichkeit widerspricht und der Antragstellerin hieraus ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters zusteht (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2009 - 3 S 2679/08  

    Krypta im Keller syrisch-orthodoxer Kirche: Unzulässig!

    In den Gewerbegebieten hat die Rechtsprechung umgekehrt solche Vorhaben als gebietsunverträglich eingestuft, die aufgrund ihrer besonderen Störanfälligkeit oder ihrer "gewerbefremden" Funktion mit der typischen Betriebsamkeit und Emissionsbelastung des gewerblichen Umfelds nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 -, VBlBW 1993, 49: Pensionsbetrieb im GE; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499: Seniorenpflegeheim im GE).

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausdruck des nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruchs; die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung des Gebiets und verlangt nicht, dass andere Gebietsanlieger unzumutbar beeinträchtigt sein müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, BauR 2002, 1499).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02  

    Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen

    Zu fragen ist, ob ein Vorhaben typischerweise gebietsverträglich ist, d.h. die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt wird (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118 = PBauE § 4 BauNVO Nr. 24; vgl. auch, zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, BVerwG, Beschl. v. 13.05.2002 - 4 B 86.01 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 19 = NVwZ 2002, 1384 = PBauE § 15 BauNVO Nr. 23).
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