Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    FFH-RL Art. 6, Art. 12 Abs. 1; BNatSchG § 10 Abs. 1, § 11 Satz 1, §§ 19, 22 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 42 Abs. 1, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 3; FStrG § 17; LG NRW §§ 3b, 16 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, §§ 48c, 48d, 69 Abs. 1
    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; Schutzzweck; Landschaftsplan; Lebensraumtyp; Eichen-Hainbuchenwald; Flächenverlust; Einwendungsausschluss; charakteristische Art; Bechsteinfledermaus; günstiger Erhaltungszustand; Schutzvorkehrungen; Überflughilfen; Grünbrücke; Einhausung; Monitoring; Planergänzung; Höhlenbäume; Abweichungsprüfung; öffentliches Interesse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Energieversorgung; Braunkohlegewinnung; Alternativenprüfung; Wahrunterstellung; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Überkompensation; irreversible Beeinträchtigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Kollisionsrisiko; Befreiung; Zerstörungsverbot; Fortpflanzungsstätten; Ruhestätten.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegerecht, Recht des Verkehrswesens, Naturschutzrecht, Europarecht: Maßstäbe i.R.e. FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der generellen Ausweisung eines Naturschutzgebiets bzw. der Ermittlung und Bewertung von Feinstaubimmissionen und Lärmimmissionen; Notwendigkeit einer strategischen Umweltprüfung i.R.e. Planfeststellung für den Bau und die Änderung einer Bundesfernstraße sowie für die Verlegung einer Autobahn; Besondere Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten zum Zweck der Erhaltung der natürlichen Lebensräume; Eintritt eines Einwendungsausschlusses im gerichtlichen Verfahren für den Fall der Ergänzung der Entscheidungsgrundlage einer Planfeststellungsbehörde durch eine nachträgliche gutachterliche Ausarbeitung; Beachtlichkeit des Schutzzwecks einer Umwandlung von Nadelholzbeständen einer naturnahen Waldbewirtschaftung als FFH-rechtliches Erhaltungsziel; Bestimmung des Begriffs der Fortpflanzungsstätte oder Ruhestätte nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhaltensweisen verschiedener Arten; Beurteilung des Vorliegens vorhabensbedingter Störungen nach den Vorgaben der sog. Habitatrichtlinie unter Berücksichtigung vorgesehener Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel; Schutzzweck; Landschaftsplan; Lebensraumtyp; Eichen-Hainbuchenwald; Flächenverlust; Einwendungsausschluss; charakteristische Art; Bechsteinfledermaus; günstiger Erhaltungszustand; Schutzvorkehrungen; Überflughilfen; Grünbrücke; Einhausung; Monitoring; Planergänzung; Höhlenbäume; Abweichungsprüfung; öffentliches Interesse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Energieversorgung; Braunkohlegewinnung; Alternativenprüfung; Wahrunterstellung; Kohärenzsicherungsmaßnahmen; Überkompensation; irreversible Beeinträchtigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Kollisionsrisiko; Befreiung; Zerstörungsverbot; Fortpflanzungsstätten; Ruhestätten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.5.2009)

    Autobahn A 4 macht Platz für Braunkohletagebau // Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen Verlegung ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klagen gegen den Ausbau und die Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen Kerpen und Düren abgewiesen

Verfahrensgang

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07
  • BVerwG, 21.12.2009 - 9 A 73.07

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2009, 1323
  • DÖV 2009, 918
  • NVwZ 2009, 1296



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08  

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Wird ihnen diese Möglichkeit vorenthalten, so kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie im ursprünglichen Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben haben (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 58 m.w.N.).

    Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 eine Befreiung zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 ).

    Soweit diese Änderungen zu einer Einschränkung der Verbotstatbestände geführt haben, ist die geänderte Gesetzesfassung für die gerichtliche Beurteilung maßgeblich; denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 88 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 05.40050  

    Rechtmäßigkeit eines straßenbaurechtlichen Planfeststellungsbeschlusses;

    Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]).

    Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07  

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - NVwZ 2009, 1296 Rn. 91).
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  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40007  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

    Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]).

    Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]).

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40006  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

    Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]).

    Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]).

  • VGH Bayern, 30.09.2009 - 8 A 06.40004  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Bundesstraße B 15; Westtangente

    Keine genügende Beachtung findet auch, dass es hier nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern nur um den Schutz der betreffenden Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Art auswirken können (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/714 [RdNr. 59]).

    Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Artenschutzrechts eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 87]; BVerwG vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Auch in diesem Zusammenhang ist die der sachverständig beratenen Planfeststellungsbehörde zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu beachten (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NuR 2009, 711/718 [RdNr. 87]; vom 9.7.2008 NVwZ 2009, 302/309 [RdNr. 73]).

    Ein Vorhaben verstößt demgegenüber dann nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 a.a.O. S. 718 [RdNr. 86]).

  • VG München, 01.02.2011 - M 2 K 10.1262  

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz

    Entscheidend ist insoweit allein, ob diese in einer der Materie angemessenen und methodisch fachgerechten Weise erarbeitet wurden, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, 9 A 20/08, DVBl 2011, 36; Urt. v. 13.5.2009, 9 A 73/07, NVwZ 2009, 1296; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, NVwZ 2010, 44; Urt. v. 9.7.2008, 9 A 14/07, NVwZ 2009, 302).

    Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen des Habitatschutzes nicht um den Schutz einzelner Individuen geht, sondern um den Schutz der jeweiligen Art vor Einflüssen, die sich langfristig auf die Verbreitung und Größe der Population auswirken können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.).

    a) Nach der Rechtsprechung dürfen Kompensations- und Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen auch schon bei der Prüfung der Verbotstatbestände berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 14.4.2010, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 13.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O).

    Ein Vorhaben verstößt demgegenüber nicht gegen das Tötungsverbot, wenn es nach naturschutzfachlicher Einschätzung unterhalb der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 30.9.2009, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 14.4.2010, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 13.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007  

    Planfeststellung für Neubau der A 94

    Die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses wird deshalb nicht nur auf die Frage beschränkt, ob der Planfeststellungsbeschluss nach § 61 Abs. 2 BNatSchG in einer einer seine Aufhebung oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigenden Weise gegen die dort genannten Vorschriften verstößt (vgl. BVerwG vom 23.11.2007 NuR 2008, 176 [RdNr. 15]; vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 44]. Vielmehr wird im Hinblick auf die unterstellte enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) eine sog. Vollüberprüfung vorgenommen (vgl. BVerwG vom 18.3.1983 BVerwGE 67, 74/75 ff.; vom 12.8.2009 UPR 2010, 193 [RdNr. 23]).

    Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Befreiung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2007, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG unzulässig (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 45]).

    Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2007 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in Rede stehenden, eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinn von § 22 Abs. 1 BNatSchG 2007 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 47]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 8 D 58/08  

    Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung

    S. 41, erarbeiteten Kriterien herangezogen werden können, vgl. näher BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, juris Rn. 125, und vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 49.

    vgl. zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, 1296, juris Rn. 70.

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Befreiung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2007, Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG unzulässig (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 45]).

    Diese Verweisung trägt der sich aus § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2007 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung der Länder Rechnung, die in Rede stehenden, eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinn von § 22 Abs. 1 BNatSchG 2007 zu erklären und dabei den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu bestimmen (vgl. BVerwG vom 13.5.2009 NVwZ 2009, 1296 [RdNr. 47]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2011 - 20 D 80/05  

    Öffentl. Baurecht - Landebahnausbau Münster/O.: Planfeststellung rechtswidrig!

  • VG Minden, 10.03.2010 - 11 K 53/09  

    Artenschutz greift nur bei "signifikant erhöhtem Risiko"

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023  

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08  

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2009 - 1 KN 141/07  

    Überplanung einer Bundesstraße mit Autobahnanschluss

  • VG Minden, 26.10.2011 - 11 K 606/10  

    "Kampfdörfer" auf dem Truppenübungsplatz Senne rechtens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2009 - 7 D 124/07  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2010 - 8 C 10150/10  

    Weniger klimaschädliche Ausführung zu bevorzugen!

  • VG Augsburg, 07.11.2012 - Au 6 K 12.142  

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkannten

  • BVerwG, 18.02.2010 - 9 KSt 1.10  

    Änderung der Festsetzung eines Streitwerts mehr als sechs Monate nach Rechtskraft

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011  

    Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013  

    Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen;

  • VG Würzburg, 12.04.2011 - W 4 K 10.118  

    Klagen gegen Planfeststellung für Ortsumgehung Rieneck abgewiesen

  • VG Regensburg, 11.01.2011 - RN 4 K 09.1873  

    § 22 Abs 1 BNatSchG 2002, § 33 Abs 2 BNatSchG 2002, § 61 Abs 2

  • VG Regensburg, 22.02.2010 - RO 2 K 08.491  

    Ortsumgehung Kümmersbruck - Planfeststellung

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