Rechtsprechung
   BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 15.09   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    FreizügG/EU § 2 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 1, § 5 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 13; AEUV Art. 21, 267; VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 12; Richtlinie 2004/38/EG Art. 1, 6, 7 Abs. 1, Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 37
    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; Freizügigkeit; Aufenthaltsrecht; Beitrittsstaaten; Polen; Erwerbstätigkeit; Nichterwerbstätiger; gesicherter Lebensunterhalt; ausreichende Existenzmittel; Sozialhilfeleistungen; maßgeblicher Zeitpunkt

  • openjur.de

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; Freizügigkeit; Aufenthaltsrecht; Beitrittsstaaten; Polen; Erwerbstätigkeit; Nichterwerbstätiger; gesicherter Lebensunterhalt; ausreichende Existenzmittel; Sozialhilfeleistungen; maßgeblicher Zeitpunkt.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    FreizügG/EU § 2 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 1,
    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt; Freizügigkeit; Aufenthaltsrecht; Beitrittsstaaten; Polen; Erwerbstätigkeit; Nichterwerbstätiger; gesicherter Lebensunterhalt; ausreichende Existenzmittel; Sozialhilfeleistungen; maßgeblicher Zeitpunkt.

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  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    FreizügG/EU § 2 Abs. 2, FreizügG/EU § 4, FreizügG/EU § 4a Abs. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 6, FreizügG/EU § 11 Abs. 2, FreizügG/EU § 13, AEUV Art. 21, AEUV Art. 267, VO 1612/68/EG Art. 12, RL 2004/38/EG Art. 1, RL 2004/38/EG Art. 6, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 14, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1, RL 2004/38/EG Art. 37
    Vorabentscheidungsverfahren, Unionsbürger, Daueraufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltsrecht, Polen, Erwerbstätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfebezug

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechenbarkeit der Aufenthaltszeiten eines Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union auf den rechtmäßigen Aufenthalt i.S.d. Art. 16 Abs. 1 RL 38/2004/EG; Auslegung des Art. 16 Abs. 1 S. 1 Freizügigkeitsrichtlinie (RL 38/2001/EG) hinsichtlich der Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts eines die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie (RL 83/2004/EG) nicht erfüllenden Unionsbürgers

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorlage an den EuGH zu den Voraussetzungen eines Rechts auf Daueraufenthalt nach der Unionsbürgerrichtlinie

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), §§ 2, 4, 4a, 5, 11 und 13
    Unionsbürgerschaft, Freier Personenverkehr




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 11.182  

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6

    Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU bzw. nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren (im Wesentlichen nur) aufgrund nationalen (Ausländer-)Rechts genügt oder ob der Betroffene während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen sein muss (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNrn. 13 f. und nunmehr EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 - Ziolkowski und Szeja).

    37 Ein Blick auf den Gesamtzusammenhang der Richtlinie 2004/38/EG ergibt aber Folgendes: Die Richtlinie 2004/38/EG enthält ein abgestuftes System aufeinander aufbauender und sich kontinuierlich verfestigender Aufenthaltsrechte für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 Az. 1 C 15.09 RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNr. 38).

    Entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt keinen Bedingungen unterworfen werden, um so ein wirksames Instrument für die Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darzustellen (vgl. BVerwG vom 13.7.2010 a.a.O. RdNr. 23 sowie EuGH vom 21.12.2011 Rs. C-424/10 und C-425/10 RdNrn. 39 bis 41).

  • BVerwG, 13.07.2010 - 1 C 14.09  

    Vorabentscheidungsersuchen; Unionsbürger; Daueraufenthalt; rechtmäßiger

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Fragen Gegenstand eines weiteren - gleichlautenden - Vorabentscheidungsersuchens sind (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 15.09).
  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 7.12  

    Ausstellung von Bescheinigungen nach § 5 Abs. 6 S. 1 FreizügG/EU über das

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 15.09 - hat der seinerzeit zuständige 1. Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG eingeholt.

    Der Formulierung in § 4a FreizügG/EU "unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2" ist zu entnehmen, dass nicht jeder nach nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall dieser Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (vgl. Vorlagebeschlüsse vom 13. Juli 2010 - BVerwG 1 C 14.09 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 41 Rn. 14 und - BVerwG 1 C 15.09 - Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2010 - 11 S 1415/10  

    § 6 Abs 3 AufenthGZustV BW mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig

    Entsprechend dem Verfassungsziel der Verwirklichung eines vereinten Europas (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dem Verfassungsgrundsatz der Europafreundlichkeit und des Selbstverständnisses der Union als Rechtsgemeinschaft (BVerfG, B. v. 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 53/59 ) sowie dem Grundsatz, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern Freizügigkeit (heute: Art. 45 Abs. 1 GRCh, Art. 21 Abs. 1 AEUV) sowie einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist (heute: Art. 3 Abs. 2 EUV-Liss.), sowie im Lichte der mit Anwendungsvorrang ausgestatteten Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG (vgl. dort die Art. 6 ff.), deren Daueraufenthaltsrecht das Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und zum sozialen Zusammenhalt beitragen soll (17. Erwägungsgrund; BVerwG, B. v. 13.07.2010 - 1 C 15.09 - Rn. 26) und deren größtmögliche praktische Wirksamkeit im Sinne des europarechtlichen "effet utile" die Mitgliedstaaten garantieren müssen, ist das Freizügigkeitsgesetz/EU als ein die Unionsbürger privilegierendes Spezialaufenthaltsrecht zu interpretieren.
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