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   BVerwG, 13.12.1994 - 4 B 216.94   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (9)  

  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 274/07  

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in

    Als Folgekostenvertrag wird im Allgemeinen ein Vertrag verstanden, der jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen der Kommune abwälzt, die ihr für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs zusätzlich entstehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11).

    Gleichwohl erstreckt sich die dadurch eintretende Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 der Verträge nicht auf diese insgesamt, denn ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht führt nicht zwangsläufig zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994, a.a.O.).

    Ein Vertrag über eine freiwillige Umlegung ist beispielsweise nicht deshalb nichtig, weil die Beteiligten neben einem Flächenabzug eine Geldleistung der Eigentümer zur Deckung von Umlegungskosten vereinbart haben (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.07.2001 - 4 B 24.01  

    Umlegungsrecht bei Neuordnung von Grundstücken

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt vertragliche Regelungen als rechtens gebilligt, die unter dem Ausdruck des "freiwilligen Umlegungsverfahrens" zusammengefasst werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, 989: Vertrag zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümern über die Durchführung einer "freiwilligen Baulandumlegung"; Beschluss vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 216.94 - = Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11: Vertrag zwischen Gemeinde und einem Grundstückseigentümer über einen unentgeltlichen Flächenabzug für die Herstellung der Verkehrsflächen und einen Flächenbeitrag als Ausgleich für spätere Umlegungsvorteile).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 1 LC 200/05  

    Voraussetzungen des städtebaulichen Folgekostenvertrages

    Ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht führt nicht aus Rechtsgründen stets zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages (BVerwG, B. v. 13.12.1994 - 4 B 216.94 - juris).

    § 59 Abs. 3 VwVfG ist ebenso wie § 139 BGB abdingbar, weil die Regelung keinen spezifisch rechtsstaatlichen Gehalt der Gesetzesbindung hat, sondern einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt (Stelkens, aaO; BVerwG, B. v. 13.12.1994, aaO).

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  • OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 LC 86/09  

    Folgekostenvertrag: Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen!

    Ein Verstoß gegen die Beurkundungspflicht führt nicht aus Rechtsgründen stets zur Gesamtnichtigkeit eines Vertrages (BVerwG, B. v. 13.12.1994 - 4 B 216.94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11).

    § 59 Abs. 3 NdsVwVfG ist ebenso wie § 139 BGB abdingbar, weil die Regelung keinen spezifisch rechtsstaatlichen Gehalt der Gesetzesbindung hat, sondern einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt (Stelkens, aaO; BVerwG, B. v. 13.12.1994, aaO).

  • OVG Thüringen, 07.12.1999 - 4 ZEO 931/97  

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge; Ablösevereinbarung;

    Eine solche Klausel mag man auch in öffentlich-rechtlichen Verträgen für zulässig halten (so wohl BVerwG, Beschluß vom 13.12.1994 - 4 B 216.94 -, zitiert nach JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 8 S 177/00  

    Baugebot innerhalb einer freiwilligen Baulandumlegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 13.12.1994 - 4 B 216.94 -, Buchholz 316 § 59 Nr. 11 m.w.N.) können im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung auch vom gesetzlichen Umlegungsverfahren abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 11/09  

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in

    Als Folgekostenvertrag wird im Allgemeinen ein Vertrag verstanden, der jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen der Kommune abwälzt, die ihr für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs zusätzlich entstehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11).
  • VG Osnabrück, 10.02.2009 - 1 A 275/07  

    Unwirksamkeit einer Klausel über Abschöpfung des Planungsvorteils in

    Als Folgekostenvertrag wird im Allgemeinen ein Vertrag verstanden, der jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen der Kommune abwälzt, die ihr für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs zusätzlich entstehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11).
  • VG Schwerin, 16.06.2011 - 4 A 256/08  

    Umfang der Bekanntmachung einer Vereinbarung zur Übertragung von Gemeindeaufgaben

    Ob sie - wie in § 2 Abs. 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vereinbart - auch dazu führen kann, dass entsprechende Beschlüsse der (Gemeindevertretung der) Gemeinde Lalendorf durch die Gemeinde A-Stadt mit einem "Einspruch" wirksam angefochten werden können, bedarf ebenso keiner abschließenden Prüfung wie die damit zusammenhängende Frage, wie sich diese möglicherweise deshalb unwirksamen Bestimmungen nach § 59 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) bzw. § 62 Satz 2 VwVfG M-V i. V. m. § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, juris, Rn. 13) auf die Gesamtwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auswirken.
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