Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 48, 56
  • NJW 1975, 1373
  • NJW 1976, 158 (Ls.)
  • DVBl 1974, 566
  • DVBl 1975, 713
  • BauR 1975, 191



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Wird zitiert von ... (592)  

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04  

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, 383 f., vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102, S. 31 und vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63 f.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift von den Grundsätzen leiten lassen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägung von Belangen als Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67, 68; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 63) entwickelt und auf das raumordnerische Abwägungsgebot der rahmenrechtlichen Vorschrift in § 7 Abs. 7 Satz 1 ROG übertragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181, 193 ff.).

    Das Gewicht individueller Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.).

    Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66, vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 220 f.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04  

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Die Bewertung der privaten, kommunalen und allgemeinen öffentlichen Belange sowie ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 , vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 31 und vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).

    Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift von den Grundsätzen leiten lassen, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abwägung von Belangen als Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67 ; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ) entwickelt und auf das raumordnerische Abwägungsgebot der rahmenrechtlichen Vorschrift in § 7 Abs. 7 Satz 1 ROG übertragen hat (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - BVerwG 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 ).

    Das Gewicht individueller und kommunaler Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 ).

    Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private (oder kommunale) Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 , vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81 und vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

  • BVerwG, 20.07.1979 - 7 CB 21.79  

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz; Auswirkungen von

    Der Beigeladene hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die die zur Bauleitplanung entwickelte Rechtsprechung zur planerischen Gestaltungsfreiheit jedenfalls dem Grundsatz nach auf Planfeststellungen auf Grund der Fachplanungsgesetze übertragen haben (vgl. insbesondere BVerwGE 48, 56 [59, 63 f.] und BVerwGE 52, 237 [244] zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 56, 110 [122 f.] zur luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung; BVerwGE 55, 220 [226 f.] zur wasserrechtlichen Planfeststellung).

    In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht generell - wenn auch entscheidungserheblich nur für die jeweilige Planfeststellung nach den verschiedenen Fachplanungsgesetzen - ausgesprochen, daß sich "die planerische Gestaltungsfreiheit - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis (ergibt), daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre" (so zB BVerwGE 48, 56 [59]).

    Es läßt sich nicht erkennen, daß in einem Revisionsverfahren eine generell verbindliche Rangfolge der verschiedenen Belange aufgestellt werden könnte und daß sich mehr bestätigen ließe, als was in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für alle Planungsbereiche geklärt ist: daß nämlich in die Abwägung an Belangen einzustellen ist, was "nach Lage der Dinge" - also nach den jeweiligen Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles - in sie eingestellt werden muß und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen werden darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (so zB BVerwGE 48, 56 [63/64]).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die "Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ... ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen" ist (BVerwGE 48, 56 [64]).

    Danach "läßt sich nicht feststellen, daß sie (= die Planfeststellungsbehörde) bei der erforderlichen Abwägung des Für und Wider der Planung erhebliche Belange übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt und die so vernachlässigten Belange eben deshalb in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 [63])".

    d) Nach Meinung der Beschwerde weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 48, 56 (66 f.) ab, indem es eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unterlassen und sich vielmehr darauf beschränkt habe, solche Gesetzesverstöße zu überprüfen, aus denen sich eine Verletzung von Rechten des Klägers ergeben könne.

    Eine solche Aussage, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte abweichen können, enthält das Urteil in BVerwGE 48, 56 nicht, und zwar auch nicht in dem Teil der Urteilsgründe, der nicht in der Entscheidungssammlung abgedruckt ist (vgl. insoweit DBVl 1975, 713 [719, 720]).

    g) Von BVerwGE 48, 56 (60) und vom Urteil vom 7. Juli 1978 (DVBl 1978, 845 [847] = BVerwGE 56, 110 [118]) weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht ab, als in den genannten Urteilen ausgesprochen ist, eine hoheitliche Planung trage ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst.

    Diese Rechtfertigung hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 48, 56 (60) für eine bestimmte straßenrechtliche Planung darin gesehen, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der im Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht; Entsprechendes hat es für die luftverkehrsrechtliche Planung ausgesprochen (BVerwGE 56, 110 [119/120]).

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