Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    AufenthG §§ 53, 54, 55; AuslG §§ 45, 46, 47, 48; VwGO § 114 Satz 2; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 Art. 6, 13, 14; EMRK Art. 8
    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht
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    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach assoziationsrechtlichen Bestimmungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige; besonders schwere Straftat; Ist-Ausweisung; Regel-Ausweisung; Ermessensausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ergänzung der Ermessensentscheidung; gerichtliche Hinweispflicht; Verhältnismäßigkeit; Gefährdung der öffentlichen Ordnung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 1074



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07  

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Damit übereinstimmend stellt auch der Senat bei der Prüfung, ob die Ausländerbehörde eine Befristung im Ausweisungszeitpunkt vorzunehmen hat, auf die Umstände des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42).
  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04  

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

    a) Die Ordnungsverfügung ist trotz Ergehen des Widerspruchsbescheides vor dem 1. Januar 2005 an dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden AufenthG zu messen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besaß, so dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich ist, vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 44 bis 48; BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26, und - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = NVwZ 2005, 220 = InfAuslR 2005, 18, Rn. 28.

    (1) Der Beklagte konnte die Ausweisung durch seinen Schriftsatz vom 3. April 2006 von einer auf § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützten, gegenüber ARB-Berechtigten unzulässigen Regelausweisung auf Grund einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG zulässigerweise abändern, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O., und - 1 C 30.02 -, a.a.O., und handelte dabei ermessensfehlerfrei.

    Sinn und Zweck der besonderen Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 dürften es daher nicht - jedenfalls nicht unter allen Umständen - gebieten, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht nur auf die Sach-, sondern auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, vgl. aber BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9 und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.

    Soweit der Kläger meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine Ermessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, widerspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 - Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -.

    Denn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische Feststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, welche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre, so Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 95 bis 99, ergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, beachten, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O.

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09  

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

    Nach der Rechtsprechung des Senats hängt es von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und seiner Angehörigen ab, ob eine Befristung schon bei der Ausweisung von Amts wegen geboten ist oder eine nachträgliche Befristung auf Antrag § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausreicht (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42 und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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