Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AufenthG § 101 Abs. 1, § 104 Abs. 1; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5 erste und letzte Alternative, § 24 Abs. 1 Nr. 6, § 46 Nr. 2, § 47 Abs. 2; VereinsG § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4; BayVwVfG Art. 3 Abs. 3; StGB §§ 129, 129 a
    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V Mann Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 24; AufenthG § 104 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 1; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 5; VereinsG § 20 Abs. 1; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 4
    Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Rechtsänderung, Türken, PKK, Terrorismus, Unterstützung, Terroristische Vereinigung, Ausweisungsgrund, Versagungsgrund, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, Vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Verbrauch, Vertrauensschutz, UN-Resolution 1373

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung bei Teilnahme an Demonstration verbotener Vereinigung - Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von Ausweisungsgründen, Vertrauensschutz, Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, vereinsrechtliches Betätigungsverbot, Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus, PKK und Nachfolgeorganisationen, ERNK, Unterstützung des Terrorismus, Unterstützungsbegriff, latente Gefährdung, Demonstrationsteilnahme, Veranstaltungsteilnahme, Meinungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Zeugen vom Hörensagen, Distanzierung gegenüber terroristischen Zielen, Verwertung von V-Mann-Aussagen, Zeugenbeweis betr. Wiedererkennen von Personen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

  • nomos.de , S. 54 (Kurzinformation)

    Keine Niederlassungserlaubnis bei Unterstützung von Vereinigungen mit terroristischem Hintergrund

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 123, 114
  • NJW 2005, 3590 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1203
  • DÖV 2005, 834
  • NVwZ 2005, 1091



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Wird zitiert von ... (152)  

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929  

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, die Nachweisanforderungen zu reduzieren, verbiete sich eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03) auf § 54 Nr. 5 AufenthG.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 - juris; B. v. 19.2.2009 - 19 CS 08.1175 - juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):.

    Dies hat, da der Begriff der Unterstützung des Terrorismus in § 54 Nr. 5 AufenthG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124 f.]) als auch der Literatur (siehe Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNrn. 465, 491 ff.) in enger Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zu §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien zu bestimmen ist, unmittelbare Wirkung auch für das Aufenthaltsrecht.

    Allerdings muss die Befürwortung nicht nur geeignet sein, sondern darüber hinaus auch bezwecken , Terrorakte hervorzurufen, andernfalls würde es am Merkmal der "Gerichtetheit" fehlen (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Denn nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt oder sich terroristisch betätigt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht.

    Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    Die vom Beklagten vorgelegten Erkenntnisse rechtfertigen deshalb lediglich den Schluss, dass sich radikale islamistische Kräfte in Einzelfällen der Infrastruktur der TJ bedient haben, jedoch nicht, dass eine derartige Inanspruchnahme durch Dritte seitens TJ auf eine Unterstützung des Terrorismus "gerichtet" ist, mit anderen Worten gezielt und zweckgerichtet erfolgt, wie § 54 Nr. 5 AufenthG dies voraussetzt (vgl. zu diesem tatbestandlichen Erfordernis BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: August 2009, § 54 RdNr. 463).

    Ebenso wenig berechtigen Tatsachen zu der Annahme, dass der Kläger als potentieller Helfer terroristischer Gewalttäter in Betracht kommt und damit schon allein durch seine Anwesenheit die Fähigkeit des Staates, sich gegen Angriffe zur Wehr zu setzen, beeinträchtigt und dadurch zugleich die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [120]).

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175  

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Das Verwaltungsgericht berufe sich insoweit zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 - wonach der Begriff des Unterstützens des internationalen Terrorismus nicht eng auszulegen, sondern nach Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu entscheiden sei.

    Zu Unrecht gehe der Bevollmächtigte des Antragstellers davon aus, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114) nicht zutreffend berücksichtigt.

    Nur wenn feststeht, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt, kommt eine tatbestandsmäßige Unterstützung durch einzelne Personen in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [129]; BayVGH, B. v. 9.11.2005 - 24 CS 05.2621 -, NVwZ 2006, 1306; BayVGH, B. v. 18.7.2006 - 19 C 06.1496 -, Juris; VGH Kassel, B. v. 10.1.2006 - 12 TG 1911/05 -, NVwZ-RR 2007, 131).

    In Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien ist als tatbestandserhebliches Unterstützen des Terrorismus jede Tätigkeit anzusehen, die auf die Förderung der Begehung terroristischer Akte durch andere gerichtet ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [124]; Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2007, § 54 RdNr. 465).

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [126]):.

    Insbesondere haben sie - unabhängig von der insoweit nachrangigen Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers bei TJ - nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 (129) "feststehen" muss, dass und zu welchem Zeitpunkt eine Vereinigung terroristische Bestrebungen unterstützt.

    Daran würde es fehlen, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden könnte, ohne dass überhaupt feststeht, ob die Vereinigung, der er mutmaßlich angehört, den Terrorismus unterstützt und er sich in seinem Handeln, etwa durch Distanzierung und Abbruch des Kontakts, hierauf nicht rechtzeitig hat einstellen können (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    Für den Fall einer nachträglichen Ergänzung des angefochtenen Bescheides ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine Unterstützungshandlung nur dann den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, wenn zugleich auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer erkennbar und damit zurechenbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

    An dieser Zurechenbarkeit fehlt es, wenn der Ausländer nur einzelne, politische, humanitäre oder sonstige (religiöse) Ziele der Organisation, nicht jedoch die Unterstützung des Terrorismus befürwortet und sich von dieser gegebenenfalls auch deutlich distanziert (vgl. BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 [125]).

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817  

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5 - vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375).

    Liegen lediglich Verbindungen und Kontakte zu derartigen Organisationen oder deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung im dargelegten Sinn (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/124 ff.; BayVGH vom 29.7.2009 a.a.O. RdNr. 26).

    Gleichwohl dürfen solche Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg vom 7.4.2006 3 Bf 442/03 - juris - Ls. 1 und RdNr. 9; BayVGH vom 21.10.2008 5 ZB 08.229 - juris - RdNr. 14; BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 131; Discher in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Bd. 2, RdNrn. 1720 ff. vor §§ 53 ff. m.w.N.).

    Sowohl die Anzahl und teilweise die Intensität der Kontakte des Antragstellers zu wegen einschlägiger Straftaten verurteilten oder jedenfalls angeklagten Mitgliedern und Unterstützern der AAI/AAS als auch seine persönliche Stellung innerhalb der Gruppe islamistischer Iraker in Augsburg und seine Mitwirkung an Spendensammlungen in diesem Kreis sind hinreichend belegte Tatsachen dafür, dass der Antragsteller durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten dieser terroristischen Organisation (und ihrer Mitglieder), ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 124).

    Damit liegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs insgesamt hinreichend belegbare Tatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass beim Antragsteller eine tatbestandserhebliche Unterstützung der terroristischen Vereinigung AAI/AAS im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 27; BayVGH vom 27.9.2009 a.a.O. RdNr. 26) gegeben ist.

    Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Bestimmung umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die innere und äußere Sicherheit des Staates, die vorliegend allein betroffene innere Sicherheit den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen; letzteres schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/6 f.; vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114/120 jeweils m.w.N.).

    Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und gefährdet damit seine Sicherheit (BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Die Gefährdung der inneren Sicherheit muss sich dabei nach polizeilichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. S. 120).

    Ob der Antragsteller, der die terroristische Vereinigung AAI/AAS im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt hat, schon wegen seiner fortbestehenden engen Einbindung in diese Organisation und deren erwiesenen Gefährlichkeit auch eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 54 Nr. 5 a AufenthG darstellt (vgl. dazu BVerwG vom 13.1.2009 ZAR 2009, 145/146), oder ob der Antragsteller darüber hinaus (nachweislich) an terroristischen Bestrebungen teilgenommen haben und dadurch persönlich zu einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geworden sein muss (vgl. dazu BVerwG vom 15.3.2005 a.a.O. RdNr. 18 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

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