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   BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83   

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BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83 (https://dejure.org/1984,2813)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1984 - 8 B 98.83 (https://dejure.org/1984,2813)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1984 - 8 B 98.83 (https://dejure.org/1984,2813)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde - Notwendigkeiten von Beweisbeschlüssen - Voraussetzung für eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht - Anforderungen an ein Volkstumsbekenntnis in zeitlicher Hinsicht

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.04.1975 - VI B 83.74

    Befähigung zum Richteramt - Anforderungen an das ordnungsgemäße Stellen eines

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Der von der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 f.) gerügte Verstoß gegen die dem Berufungsgericht obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO) läge nur vor, wenn sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängen mußte (vgl. z.B. Beschluß vom. 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100 S. 1, st. Rspr.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Beweisantrag nur dann i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, wenn er zu Protokoll erklärt worden ist; ein schriftsätzlich gestellter Antrag genügt insoweit nicht (vgl. Beschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19 S. 1 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG VIII C 92.75 - BVerwGE 51, 298 [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75]) kommt es für das in § 6 BVFG vorausgesetzte Volkstumsbekenntnis in zeitlicher Hinsicht auf den Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Vertreibungsgebieten gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an.

    (Beschluß vom 9. August 1979 - BVerwG 8 B 33.79 - amtl. Umdruck S. 6 f.; vgl. auch Urteil vom 10. November 1976, a.a.O. S. 308).

  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Durch die Ablehnung des Beweisantrags der Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis der Augenscheinseinnahme hat das Berufungsgericht ferner hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es auf der Grundlage der vorliegenden, mit den Beteiligten erörterten Unterlagen zu entscheiden gedenke (vgl. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65 S. 1 ).
  • BVerwG, 07.06.1973 - III C 80.72

    Bestimmung des Geschädigten nach jugoslawischem Erbrecht - Anwendbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Die von der Beschwerde bezeichnete Frage (§ 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO), ob "aufgrund der besonderen politischen Verhältnisse in der UdSSR ... notarielle Abschriften von russischen Personenstandsurkunden an die Stelle der russischen Originalurkunden treten, wenn ein russischer Staatsangehöriger die Genehmigung zur Aussiedlung erhält" (Bschwerdeschrift S. 7), betrifft in dieser Form ausländisches Recht und damit eine Tatsachenfeststellung, die nicht in einem Revisionsverfahren, sondern nur vom Tatsachengericht - für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - getroffen werden könnte (vgl. Urteil vom 7. Juni 1973 - BVerwG III C 80.72 - BVerwGE 42, 265 [BVerwG 07.06.1973 - III C 80/72] m.weit.Nachw.).
  • BGH, 13.12.1957 - IV ZR 271/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Ob einer gemäß § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417 und 418 ZPO) beizumessen ist (bejahend: RG JW 1927, 1096 Nr. 14; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1957 - IV ZR 271/57 - LM § 418 ZPO Nr. 3; offenlassend: BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62 - BGHZ 37, 389 [BGH 13.07.1962 - IV ZR 21/62]), kann dabei offenbleiben.
  • BVerwG, 30.11.1983 - 8 C 66.82

    Aufklärungsrüge - Verfahrensrevision - Tatsachengericht - Materiellrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Hinsichtlich der "notariellen Abschriften" bzw. "notariellen Zweitausfertigung von Abschriften" der Geburtsurkunden der Klägerin, ihres Vaters und ihres Sohnes war eine Beweisaufnahme entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Beweisantrag (vgl. Bl. 248 und 254 d.A.) aus der materiellrechtlichen Sicht des angefochtenen Urteils, von der bei Beurteilung der Frage, ob dem Berufungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, ausgegangen werden muß (vgl. Urteil vom 30. November 1983 - BVerwG 8 C 66.82 - amtl. Umdruck S. 4, st. Rspr.), nicht veranlaßt.
  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 91.82

    Vertriebene - Vertriebenenausweis - Entziehung - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Ob eine später hergestellte amtliche Urkunde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in dem gekennzeichneten Sinne bestätigt, läßt sich daher entgegen der Auffassung der Beschwerde ungeachtet dessen, daß Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen besonderes Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - amtl. Umdruck S. 7 m.weit.Nachw.), nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles entscheiden.
  • BVerwG, 22.05.1969 - VIII C 2.65

    Gerichtlicher Eingangsstempel als öffentliche Urkunde - Verzögerung der

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Es ist gesicherte Erkenntnis, daß durch eine Zeugnisurkunde i.S. des § 418 ZPO "die von der öffentlichen Behörde bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen werden, soweit sie von der Behörde selbst wahrgenommen oder ihre eigenen Handlungen sind" (Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 2.65 - NJW 69, 1730 ; vgl. auch BGH a.a.O.).
  • BVerwG, 09.08.1979 - 8 B 33.79

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    (Beschluß vom 9. August 1979 - BVerwG 8 B 33.79 - amtl. Umdruck S. 6 f.; vgl. auch Urteil vom 10. November 1976, a.a.O. S. 308).
  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 21/62

    Beweiskraft der Sterbeurkunde; Abgrenzung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1984 - 8 B 98.83
    Ob einer gemäß § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417 und 418 ZPO) beizumessen ist (bejahend: RG JW 1927, 1096 Nr. 14; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1957 - IV ZR 271/57 - LM § 418 ZPO Nr. 3; offenlassend: BGH, Urteil vom 13. Juli 1962 - IV ZR 21/62 - BGHZ 37, 389 [BGH 13.07.1962 - IV ZR 21/62]), kann dabei offenbleiben.
  • BVerwG, 16.03.1984 - 8 CB 92.82

    Revision wegen Erforderlichkeit der Erklärung eines Beweisantrags in der

  • BVerwG, 08.11.1985 - 8 B 68.85

    Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift einer

    Zu der insoweit gegebenen Problematik hat der Senat im Anschluß an seinen Beschluß vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - im Beschluß vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 149. (amtl. Umdruck S. 3 f.) ausgeführt:.

    Der Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - (amtl. Umdruck S. 7) ausgeführt, es sei gesicherte Erkenntnis, daß durch eine Zeugnisurkunde im Sinne des § 418 ZPO die von der öffentlichen Behörde bezeugten Tatsachen sowie Ort und Zeit der Ausstellung voll bewiesen würden, soweit sie von der Behörde selbst wahrgenommen oder ihre eigenen Handlungen seien; der auf den im Verfahren vorgelegten Schriftstücken enthaltene notarielle Beglaubigungsvermerk beschränke sich jedoch auf die Identität der Abschriften mit den dem staatlichen Notariatskontor vorgelegten, von einer anderen Behörde, nämlich dem Personenstandsregister bzw. dessen Leiter, ausgestellen Urkunden und beweise daher gemäß § 418 ZPO nicht, daß es sich bei den vorgelegten Urkunden um die 'Originalgeburtsurkunden' gehandelt habe.

    In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 15. Mai 1984 (a.a.O.) hat der Senat offengelassen, ob einer gemäß § 438 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417 und 418 ZPO) zukommt.

  • BVerwG, 03.12.1984 - 8 B 149.84

    Beweiskraft eines auf der Abschrift einer Personenstandsurkunde enthaltenen

    Der Senat hat dazu in seinem Beschluß vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - (amtl. Umdruck S. 7) ausgeführt, es sei gesicherte Erkenntnis, daß durch eine Zeugnisurkunde i.S. des § 418 ZPO die von der öffentlichen Behörde bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen würden, soweit sie von der Behörde selbst wahrgenommen oder ihre eigenen Handlungen seien; der auf den im Verfahren vorgelegten Schriftstücken enthaltene notarielle Beglaubigungsvermerk beschränke sich jedoch auf die Identität der Abschriften mit den dem staatlichen Notariatskontor vorgelegten, von einer anderen Behörde, nämlich dem Personenstandsregister bzw. dessen Leiter, ausgestellten Urkunden und beweise daher gemäß § 418 ZPO nicht, daß es sich bei den vorgelegten Urkunden um die "Originalgeburtsurkunden" gehandelt habe.

    In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 15. Mai 1984 (a.a.O.) hat der Senat offengelassen, ob einer gemäß § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde (vgl. §§ 415, 417 und 418 ZPO) zukommt.

  • BVerwG, 28.02.1985 - 8 B 184.84

    Einziehung eines Heimatvertriebenenausweises bei nachträglicher Änderung von für

    Auf die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob einer gem. § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - amtl. Umdruck S. 7 und vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 149.84 - amtl. Umdruck S. 4), kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 28.02.1985 - 8 B 185.84

    Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines

    Auf die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob einer gem. § 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO als echt anzusehenden ausländischen öffentlichen Urkunde die Beweiskraft einer entsprechenden deutschen öffentlichen Urkunde beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - BVerwG 8 B 98.83 - amtl.Umdruck S. 7 und vom 3. Dezember 1984 - BVerwG 8 B 149.84 - amtl.Umdruck S. 4), kommt es daher nicht an.
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