Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.; HRG § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3; Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Art. 2, 13
    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Wehrdienst; Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Befreiung; Erlass

  • openjur.de

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Wehrdienst; Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Befreiung; Erlass.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 70 ff., 104a ff.
    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale Barriere; Berufsfreiheit; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; bundesfreundliches Verhalten; Vertrauensschutz; unechte Rückwirkung; Wehrdienst; Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Befreiung; Erlass.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Vereinbarkeit von allgemeinen Studiengebühren mit dem Bundesrecht; Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bezüglich des Ausgleichs der sich in anderen Lebensbereichen aus der Erfüllung einer Dienstpflicht i.S.d. Art 12a GG ergebenden Nachteile; Anwendbarkeit der Regeln über einen Erlass allgemeiner Studiengebühren bei Mitarbeit von Studierenden in der universitären Selbstverwaltung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2011, 1093
  • NVwZ 2011, 1272



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 38.10  

    Auswirkungen des Vertrauensschutzgrundsatzes für bereits immatrikulierte

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (zum Folgenden: Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Abgesehen davon hat der Senat (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43) bereits geklärt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgrundsatz grundsätzlich keine besonderen Übergangsvorschriften für Studierende fordert, die unter der Geltung eines durch allgemeine Studiengebühren abgelösten Regelungssystems von Langzeitstudiengebühren, das Gebührenbefreiungen für die Mitarbeit in der universitären Selbstverwaltung vorsah, derartige Funktionen wahrgenommen haben.

    Soweit es für die Beantwortung der Fragen auf Maßgaben des Bundesrechts ankommt, bedürfen sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil sie sich ohne Weiteres aus der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 40 ff.) ergeben.

    Außerdem hat der Senat das genannte Teilhaberecht in seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 29. April 2009 a.a.O. Rn. 18 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff.) bereits in einem Umfang konkretisiert, dessen Erweiterung die Angriffe der Beschwerde auf die oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erwarten lassen.

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 42.10  

    Anforderungen an die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung

    Im Übrigen sind die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von dem Kläger genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.

    Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Abgesehen davon hat der Senat (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43) bereits geklärt, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgrundsatz grundsätzlich keine besonderen Übergangsvorschriften für Studierende fordert, die unter der Geltung eines durch allgemeine Studiengebühren abgelösten Regelungssystems von Langzeitstudiengebühren, das Gebührenbefreiungen für die Mitarbeit in der universitären Selbstverwaltung vorsah, derartige Funktionen wahrgenommen haben.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10  

    Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes bei

    In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -).

    Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

    Es reicht aber aus, dass eine solche Mitarbeit im Sinne der allgemeinen Erlassregelung (§ 6b Abs. 4 HmbHG 2006) als unbillige Härte anerkannt wird, wenn sie sich im Einzelfall nachteilig auf den Fortgang des Studiums ausgewirkt und unvermeidbar zu dessen Verlängerung geführt hat (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

mehr
  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10  

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (zum Folgenden: Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Unabhängig davon sind auch die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von der Klägerin genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.

  • BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11  
    Der Kläger macht (unter A. der Beschwerdebegründung) geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weiche von dem die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach dem baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetz betreffenden Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - (juris) ab.

    Jedoch muss die Divergenzrüge jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil die nach Einschätzung des Klägers von dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 abweichende Entscheidung des Berufungsgerichts das hessische Studienbeitragsrecht betrifft, während das bezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2010 (a.a.O.) auf der Anwendung von Bundesrecht beruht; darüber hinaus könnte das im Urteil des Berufungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143, vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 11. März 2009 - BVerwG 4 BN 7.09 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 4.10  

    Einführung von Studiengebühren als Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz;

    In Bezug auf die in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern neu eingeführten allgemeinen Studiengebühren bzw. -beiträge ist geklärt, dass deren Anwendung auf solche Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen einer unechten Rückwirkung zu messen ist, weil sie auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -).

    Ein rechtlich beachtliches Vertrauen der Studierenden konnte sich vielmehr von vornherein nur darauf beziehen, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung des Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Abgabenerhebung konfrontieren werde (s. Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 09.03.2011 - 7 ZB 10.1706  

    Studienbeitrag; Befreiung von der Beitragspflicht; unzumutbare Härte; fehlende

    Befreiungen hiervon durchbrechen diesen Grundsatz und müssen aus Gründen der Beitrags- und Belastungsgerechtigkeit (hierzu zuletzt BVerwG vom 15.12.2010 Az. 6 C 10.09 , RdNr. 29) auf besonders gelagerte Fallgestaltungen beschränkt bleiben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 435/10  

    Ausgleich für etwaige Verzögerungen des Studiums durch die Verlängerung des

    Der Landesgesetzgeber konnte ferner im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes, insbesondere auch um Widersprüche zu gesetzgeberischen Wertungen im Ausbildungsförderungsrecht zu vermeiden, für die die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung bzw. - zeitlich begrenzt - für die Pflege und Erziehung von Kindern und für die Wahrnehmung von Funktionen in Hochschulgremien eine Verlängerung des gebührenfreien Studiums vorsehen (vgl. zu allgemeinen Studiengebühren: BVerwG, Urt. v. 15.12.2010 - 6 C 10.09 - [...]).
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