Rechtsprechung
   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, § 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 28, 31 Abs. 2; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8, § 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, Art. 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2
    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.

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    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung

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    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2006, 1055



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Wird zitiert von ... (104)  

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495).

    Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495).

    Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine "objektive Befreiungslage" gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, , Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.).

    Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.

    Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.).

    Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).

    Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122).

    Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292).

    Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- Euro auf den festgesetzten Betrag ergibt sich aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 549).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 S 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495).

    Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495).

    Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine "objektive Befreiungslage" gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, , Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.).

    Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.

    Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.).

    Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).

    Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122).

    Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292).

    Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Die Erhöhung des für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss empfohlenen Streitwerts von 60.000,- Euro auf den festgesetzten Betrag ergibt sich aus der zusätzlichen Betroffenheit der Gemeinde mit Blick auf die Enteignungen ihrer Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, juris Rn. 549).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Sofern die Anhörungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 LuftVG von einer förmlichen Erörterung absieht, ist den Einwendern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LuftVG vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.).

    Hinsichtlich des Linien-, Charter- und Touristikverkehrs hat er demgegenüber die Verhältnisse auf den meisten deutschen Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen als Beleg dafür gewertet, dass sich dieser durchweg ohne existenzgefährdende Einbußen außerhalb der Kernzeit der Nacht abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281).

    Etwaige Besonderheiten des Flughafens Frankfurt Main, die es rechtfertigen könnten, die Interessen seiner Betreiber und Nutzer in den Kernstunden der Nacht auf Kosten der gewichtigen Lärmschutzbelange der Anlieger in ungleich stärkerem Umfang zu fördern (zu diesen Maßstäben vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281), hat die Planfeststellungsbehörde nicht aufgezeigt.

    Sie stellt deshalb vorrangig eine raumordnerische Entscheidung dar (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 71).

    Für den Fall einer zielförmigen Festlegung des Standortes eines Flughafens hat der Senat (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 77) den erforderlichen fachplanerischen Entscheidungsspielraum als gewährleistet angesehen, weil im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch "raumordnungsexterne" Belange zu berücksichtigen sind, die auf der Ebene der Landesplanung in dieser Ausprägung und Detailschärfe (noch) nicht erkennbar oder nicht von Bedeutung waren.

    Eine Regelung, die die (erweiterte) Kernzeit der Nacht mit Flugbewegungen belastet, um die Nachtrandstunden zu entlasten, kommt nicht nur mit der in seiner Entscheidung zum Flughafen Berlin-Schönefeld (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 288) formulierten rechtlichen Wertung des Senats in Konflikt, der zufolge der Lärmschutz in den Nachtrandstunden und hier insbesondere in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr nicht dasselbe hohe Gewicht wie für den Zeitraum zwischen 0.00 und 5.00 Uhr besitzt.

    Wo die Schädlichkeitsgrenze bei Fluglärm verläuft, an der Lärmbelästigungen in "Nachteile" im Sinne von "erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft" umschlagen, lässt sich § 9 Abs. 2 LuftVG selbst nicht unmittelbar entnehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 253).

    Abgesehen davon, dass sich dem § 9 Abs. 2 LuftVG nach der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - BRS 70 Nr. 28 Rn. 246 und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ) im Gegensatz etwa zu den §§ 41 ff. BImSchG nicht entnehmen lässt, in welchem Rangverhältnis Maßnahmen des aktiven und des passiven Fluglärmschutzes zueinander stehen, ist die Kritik der Kläger, der Gesetzgeber des Fluglärmschutzgesetzes sei seiner vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - BVerfGE 56, 54 ) auferlegten Pflicht, stärker als bisher "Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Sinne einer wirksamen Lärmbekämpfung an der Quelle" zu ergreifen, nicht nachgekommen, in der Sache unberechtigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. m.w.N.) hat die Zulässigkeit einer Verlagerung der Konfliktbewältigung auch unter diesem Aspekt wiederholt bejaht; die Ausführungen der Kläger geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

    Die Abwägungsrelevanz von Baugebietsausweisungen als konkretisierte örtliche Planungshoheit (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - BRS 70 Nr. 28 Rn. 241) hat der Verwaltungsgerichtshof damit nicht in Frage gestellt.

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  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958  

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

    Insoweit hat er - wie auch eine Gemeinde im Falle einer möglichen Verletzung ihrer Rechte (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1001/04, juris RdNr. 194, Berlin-Schönefeld, Klage betroffener Gemeinden; Beschl. v. 5.11.2002, NVwZ 2003, 207, 209) - einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen der Abwägung.

    Die Änderungsgenehmigung genügt dem fachplanerischen Erfordernis der Planrechtfertigung, auf das sich ein Zweckverband ebenso berufen kann wie Gemeinden (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 194), von denen er seine Rechte im Wesentlichen ableitet (Art. 22 Abs. 1 KommZG).

    Das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept weist keine Defizite auf, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erschiene (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 231).

    Die akustischen und flugbetrieblichen Datengrundlagen wurden mehrfach aktualisiert, um dem technischen Fortschritt im Flugzeugbau und in der Entwicklung der Flugzeugtriebwerke Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 332).

    Nicht der Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate wird dabei abgebildet, sondern ein Durchschnittstag bei ausschließlichem Flugbetrieb in Richtung 22 oder 04 (vgl. für Sonderflughafen Lahr: VGH BW, Urt. v. 4.6.2002, a.a.O., Ls. 10 und RdNr. 60; für Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder: OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris RdNrn. 291 bis 293; für Flughafen Berlin-Schönefeld: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 325).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 272, Berlin-Schönefeld).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 272).

    Diese Grenze wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) oder beim Auftreten von Maximalpegeln von über 100 dB(A) überschritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 384).

    Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Fluglärm mit dem als Mittelungspegel konzipierten Dauerschallpegel nicht bestmöglich abbilden lässt, denn das hervorstechende Merkmal von Fluglärm ist - anders als bei einer Dauerschallquelle - sein intermittierender Charakter; dennoch gibt es kein besseres Modell (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 309 ff., Berlin-Schönefeld).

    Beide Richtlinien enthalten allgemeine, nicht auf die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen beschränkter Vorschriften über die Festsetzung von Immissions- oder Emissionswerten (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 432).

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst im Umfeld von Verkehrsflughäfen die mit der Anlage oder Erweiterung verbundene Zunahme der Luftschadstoffbelastung dem Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen stand (HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 430 ff., Berlin-Schönefeld; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, Düsseldorf).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173  

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

    Ebenso wie eine Gemeinde kann ein Landkreis gegenüber einer Fachplanung insbesondere auch einwenden, dass die Funktionsfähigkeit einer von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben betriebenen Einrichtung in nicht nur geringfügigem Maße beeinträchtigt wird (vgl. zu gemeindlichen Einrichtungen: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1001/04, juris RdNr. 194, Berlin-Schönefeld).

    Ihm kommen auch nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend machen können, ein Schaden droht (vgl. zu Gemeinden: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 193; Beschl. v. 5.11.2002, a.a.O.).

    Ein Landkreis kann sich ebenso wie eine Gemeinde auf die fehlende Planrechtfertigung einer luftrechtlichen Genehmigung berufen, wenn nicht auszuschließen ist, dass er durch sie in einer schützenswerten Rechtsposition, also auch in seinem einfachgesetzlich geschützten Eigentum, verletzt sein kann, also klagebefugt ist (vgl. zu Gemeinden: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O. RdNr. 194).

    Das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept weist keine Defizite auf, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erschiene (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 231).

    Die akustischen und flugbetrieblichen Datengrundlagen wurden mehrfach aktualisiert, um dem technischen Fortschritt im Flugzeugbau und in der Entwicklung der Flugzeugtriebwerke Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 343).

    Nicht der Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate wird dabei abgebildet, sondern ein Durchschnittstag bei ausschließlichem Flugbetrieb in Richtung 22 oder 04 (vgl. für Sonderflughafen Lahr: VGH BW, Urt. v. 4.6.2002, 8 S 460/01, juris Ls. 10 und RdNr. 60; für Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder: OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris RdNrn. 291 bis 293; für Flughafen Berlin-Schönefeld: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 325).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 272).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 272).

    Diese Grenze wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) oder beim Auftreten von Maximalpegeln von über 100 dB(A) überschritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 384).

    Zwar ist allgemein bekannt, dass sich Fluglärm mit dem als Mittelungspegel konzipierten Dauerschallpegel nicht bestmöglich abbilden lässt, denn das hervorstechende Merkmal von Fluglärm ist - anders als bei einer Dauerschallquelle - sein intermittierender Charakter; dennoch gibt es kein besseres Modell (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 309 ff.).

    Zwar wurde auch dort das Thema der Luftschadstoffbelastung eingehend erörtert, in keinem Fall aber trotz der weitaus größeren Zahl von Luftfahrzeugen und damit zwangsläufig höheren Schadstoffbelastung letztlich als so gravierend angesehen, dass es den Vorhaben entgegengehalten werden konnte (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt; BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 430 ff., Berlin-Schönefeld; OVG NRW, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, Düsseldorf).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08  

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Wird in dem Landesentwicklungsplan eine Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens als Ziel der Raumordnung festgelegt, hat das nicht zur Folge, dass auch die angestrebte Nutzung, die durch den Vorrang gesichert werden soll, selbst in den Rang eines Ziels der Raumordnung gehoben wird (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 48 ff.) - vgl. III.5.1.

    Der von dem Bundesverwaltungsgericht gewürdigte Landesentwicklungsplan enthält zwar auch (als Z 2) die Festlegung einer Vorrangfläche, darüber hinaus aber zusätzlich (als Z 1) - und darauf hat das Bundesverwaltungsgericht entscheidend abgestellt - die zielförmige Festlegung, dass der Flughafen Berlin-Schönefeld auszubauen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04-, juris, Rn. 174) kann selbst eine gebietsscharfe landesplanerische Standortausweisung mit Planungsbeschränkungen zu Gunsten von Infrastrukturvorhaben mit dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht vereinbar sein, wenn - wie hier - überörtliche Interessen von höherem Gewicht einen Eingriff in die Planungshoheit von Gemeinden rechtfertigen und der Eingriff gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung verhältnismäßig ist.

    Soweit in der Lärmwirkungsforschung und ihr folgend auch in der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 351 ff.) auf andere Kriterien oder andere Kombinationen oder auf andere Grenzwerte abgestellt wird, haben diese Kriterien mit Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes ihre Bedeutung verloren.

    Das gilt umso mehr als das Fluglärmschutzgesetz keine neuartige Rechenvorschrift kreiert hat, sondern an die AzB 99 anknüpft, die sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001/04 -, juris, Rn. 330 bis 336).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Landesplanung bereits auf ihrer Ebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die die Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene beherrschbar sein werden; ist das nicht der Fall, muss sie von der konkret beabsichtigten Festlegung Abstand nehmen (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rn. 154).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05  

    Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage

    Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 -, juris Rn. 409, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).
  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174  

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

    Unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit, die Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, hat eine Gemeinde dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn sie sich darauf berufen kann, das Vorhaben entziehe wesentliche Teile des Gemeindegebiets ihrer Planung oder mache hinreichend gesicherte Planungen unmöglich (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1001/04, juris RdNr. 194 zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld; BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002, NVwZ 2003, 207, 209).

    Ihr kommen auch nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend machen können, ein Schaden droht (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 193; BVerwG, Beschl. v. 5.11.2002, a.a.O.).

    Die Frage der Planrechtfertigung ist auf die (zulässige) Klage einer Gemeinde hin zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 194).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 272, Berlin-Schönefeld).

    Die akustischen und flugbetrieblichen Datengrundlagen wurden mehrfach aktualisiert, um dem technischen Fortschritt im Flugzeugbau und in der Entwicklung der Flugzeugtriebwerke Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 332).

    Nicht der Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate wird dabei abgebildet, sondern ein Durchschnittstag bei ausschließlichem Flugbetrieb in Richtung 22 oder 04 (vgl. für Sonderflughafen Lahr: VGH BW, Urt. v. 4.6.2002, 8 S 460/01, juris Ls. 10 und RdNr. 60; für Sonderflughafen Hamburg-Finkenwerder: OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris RdNrn. 291 bis 293; für Flughafen Berlin-Schönefeld: BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNr. 325).

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07  

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 48 ff., zu der inhaltlichen Tragweite der Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung der Länder Berlin und Brandenburg vom 28. Oktober 2003 (LEP FS 2003) zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Darüber hinaus wird aber zusätzlich (als Z 1) die zielförmige Festlegung getroffen, dass zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen weiter zu entwickeln ist und mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 54).

    Das gilt insbesondere für die gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben, die - wie ein internationaler Verkehrsflughafen - Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen, eine Zunahme der Belastungen des bestehenden Verkehrsnetzes und Eingriffe in Natur und Landschaft befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr 70, zum landesplanerischen Standortvergleich).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 174) selbst für eine gebietsscharfe, im Planfeststellungsverfahren verbindliche landesplanerische Standortzuweisung.

    Der Träger der Landesplanung hat die negativen Auswirkungen, die die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main auf die Siedlungsentwicklung der betroffenen Gemeinden haben wird, auf dasjenige Maß beschränkt, das unabdingbar ist, um gesunde Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen zu sichern und künftige Lärmkonflikte möglichst zu vermeiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 176).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 4.05  

    Fiktive Planfeststellung; nachträgliche Schutzvorkehrungen;

    Es ist inzwischen gefestigte Auffassung, dass der typische Dämmwert eines gekippten Fensters 15 dB(A) beträgt (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - Rn. 327, m.w.N., NVwZ 2006, Beilage I Nr. 8, zur Aufnahme in BVerwGE bestimmt; Entwurf eines Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O.).
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.09  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2010 - 1 KN 218/07  

    Planerischer Lärmschutz bei einem Freizeitpark

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11  

    Südumfahrung Kehlen: Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig; kein zusätzlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 24.06  
  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08  

    Fluglärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens, Vereinbarkeit des FluLärmG mit

  • VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608  

    BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist

  • VG München, 24.04.2009 - M 24 S 08.4163  

    Sonderflughafen; Änderungsgenehmigung; qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr;

  • BVerwG, 18.04.2007 - 4 A 1003.07  
  • BVerwG, 27.09.2006 - 4 CN 1.05  
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06  

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06  

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10  

    Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2011 - 7 KS 129/09  

    Beschränkung auf Verstöße gegen schützende Rechtsvorschriften von

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08  

    Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 26.03.2007 - 7 B 73.06  

    Atomares Endlager; vernachlässigbare Wärmestrahlung; Planfeststellung;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Bayern, 16.01.2007 - 8 BV 05.1391  

    Änderungsplanfeststellung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen (Gemeinde)

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08  

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08  

    Flughafenerweiterung

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 1 KN 11/09  

    Zum raumordnerischen Siedlungsbeschränkungsbereich

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung (OU Celle); Abschnittsbildung;

  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05  

    Luftverkehrsrecht

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08  

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • BVerwG, 24.05.2011 - 4 BN 45.10  

    Siedlungsbeschränkung als raumordnungsrechtliches Ziel

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1053.06  
  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07  
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 384/05  

    Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage

  • OVG Niedersachsen, 26.07.2012 - 1 LC 130/09  
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 383/05  

    Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunksendeanlage

  • BVerwG, 02.07.2008 - 4 A 1025.06  

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Planfeststellung eines Flughafens;

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1052.06  
  • BVerwG, 21.12.2006 - 4 A 1027.06  
  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07  
  • BVerwG, 07.05.2008 - 4 A 1009.07  

    Luftverkehrsrecht; Planfeststellung eines Flughafens; nachteilige Wirkungen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09  

    Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" Wustermark

  • BVerwG, 01.03.2011 - 4 B 33.10  

    Verpflichtung zur befristeten Verlängerung und Änderung der Flugbeschränkungen

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 A 1009.07  
  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013  

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz

  • BVerwG, 31.03.2011 - 4 BN 18.10  

    Landesentwicklungsplan zum Ausbau des Flughafens FFM

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2008 - 10 D 113/06  

    Antragsbefugnis eines Betreiber eines Verkehrsflughafens

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 A 1013.07  
  • BVerwG, 11.02.2009 - 4 A 1001.07  

    Einschränkung des Nachtflugbetriebes und Anordnung passiver

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10  

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 8 S 1281/11  

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug des

  • BVerwG, 20.05.2008 - 4 A 1002.07  
  • BVerwG, 02.09.2008 - 4 A 1007.07  
  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4000.10  

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planergänzungsbeschlusses "Lärmschutzkonzept

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1008.07  
  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07  
  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 A 1009.07 - Teilbeschluss  
  • VG München, 17.06.2009 - M 24 S 08.4237  

    Sonderflughafen; Änderungsgenehmigung; qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr;

  • VG München, 23.06.2009 - M 24 S 08.4167  

    Antragsbefugnis; gesetzlicher Sofortvollzug; Sonderflughafen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2011 - 1 MR 17/10  

    Rückgängigmachbarkeit der hier streitigen Maßnahmen als Kriterium für eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06  

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

  • VG München, 06.05.2010 - M 24 K 08.3770  

    Klage einer Gemeinde gegen luftrechtliche Genehmigung für Sonderlandeplatz für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 24.09  

    Normenkontrolle; sachlicher Teilflächennutzungsplan; Sonderbauflächen für

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2011 - 1 ME 76/11  

    Besondere Empfindlichkeit = erhöhte Rücksichtnahme?

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015  

    Rügebefugnis der Gemeinden - Bedarfsplan

  • BVerwG, 27.02.2007 - 4 A 1054.06  
  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03  

    Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock);

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1005.06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08  

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

  • BVerwG, 03.05.2007 - 4 A 1070.06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 2 B 24.09  

    Ermittlung der Tabuzonen in einem mehrstufigen Verfahren und anschließende

  • VGH Bayern, 04.05.2011 - 22 AS 10.40045  

    Missachtung AVV Baulärm = erheblicher Abwägungsmangel

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2012 - 5 L 276/12  

    Immissionsschutzrecht

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1001.06  
  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1004.06  
  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1002.06  
  • BVerwG, 04.01.2008 - 4 A 1010.07  
  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1002.08  
  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

  • OLG Jena, 03.03.2010 - Bl U 687/08  

    zur vorzeitigen Besitzeinweisung bei für einen Windpark benötigten Grundstücken

  • BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1075.04  
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2010 - 7 KS 143/08  

    Lärmschutzansprüche an einer bestehenden Bundesautobahn

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06  
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06  
  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955  

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

  • BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04  
  • OVG Niedersachsen, 27.10.2010 - 7 KS 143/08  

    Zur Frage von Lärmschutzansprüchen an einer bestehenden Bundesautobahn

  • VG Gießen, 04.07.2007 - 8 E 1696/05  

    Übertragung der Flächennutzungsplanung auf einen Planungsverband

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 11 N 83.05  

    Anwendung des Rechtsgedanken des § 144 Abs 4 imn Berufungszulassungsrecht;

  • VG Hannover, 27.04.2010 - 4 A 6036/08  

    Zulässigkeit des Kormoranschusses in einem FFH-Gebiet und faktischen

  • VG Karlsruhe, 15.06.2010 - 5 K 1964/09  

    Unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung durch Teilflächeninanspruchnahme für

  • BVerwG, 11.10.2004 - 4 VR 1001.04  
  • BVerwG, 03.05.2007 - 4 A 1070.06 (4 A 1014.04  
  • BVerwG, 23.05.2007 - 4 A 1022.06  
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2011 - 7 KS 1/10  

    Anforderungen an eine Einwendung gegen einen Planfeststellungsbeschluss im

  • VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 3 K 11.314  

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über nachträgliche

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