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   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1)   

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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 (1) (https://dejure.org/2006,60)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3,... 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2
    Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Klage; Planfeststellungsbeschluss; vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung; wasserrechtliche Erlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Absehen von einer förmlichen Erörterung bei der Änderung (Erweiterung) eines Flughafens; Fehlen von Angaben zu Standortalternativen im Planfeststellungsantrag; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 14 Abs... . 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 28 Abs. 2; ; LuftVG § 6; ; LuftVG § 8; ; LuftVG § 9; ; LuftVG § 10; ; LuftVG § 28 Abs. 2; ; LuftVG § 29b Abs. 1 Satz 2; ; FluglärmG § 3 Anlage; ; VwVfGBbg § 46; ; VwVfGBbg § 74; ; VwVfGBbg § 75; ; VwVfGBbg § 76; ; VwVfGBbg § 78; ; ROG § 1; ; ROG § 3; ; ROG § 4; ; ROG § 7; ; ROG § 15; ; BbgLPlG § 3; ; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; ; BewG § 82; ; BImSchG § 2; ; BImSchG § 48a; ; BImSchG § 50; ; WHG § 6 Abs. 1; ; WHG § 14 Abs. 1; ; WHG § 28; ; WHG § 31 Abs. 2; ; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8; ; BBodSchG § 13; ; FFH-RL Art. 2 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 6; ; FFH-RL Art. 7; ; FFH-RL Art. 12; ; FFH-RL Art. 13; ; FFH-RL Art. 16; ; Vogelschutz-RL Art. 2; ; Vogelschutz-RL Art. 5; ; Vogelschutz-RL Art. 6; ; Vogelschutz-RL Art. 7; ; Vogelschutz-RL Art. 9; ; Vogelschutz-RL Art. 13; ; BNatSchG § 19; ; BNatSchG § 42; ; BNatSchG § 43; ; BNatSchG § 62; ; BbgNatSchG §§ 10 ff.; ; BbgNatSchG § 79; ; 22. BImSchV § 3; ; 22. BImSchV § 4; ; 22. BImSchV § 5; ; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

  • fluglaerm-schutzgemeinschaft.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standortplanung für internationalen Verkehrsflughafen - Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Vorgaben - behördliche Standortentscheidung aufgrund eigener Abwägung - Lärmschutzkonzept bei Nachtflugverkehr - Wasser- Boden- und Naturschutzfragen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des Nachtflugbetriebs

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Terminsverlegung im Schönefeldverfahren

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum aktuellen Schönefeld-Urteil

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Luftverkehrsrecht - Die Flughäfen Schönefeld, Leipzig/Halle, Frankfurt und Kassel-Calden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2007, 610)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 125, 116
  • NVwZ 2006, 927 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1373
  • ZfBR 2006, 800 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (716)Neu Zitiert selbst (151)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
    Denn der Flughafen München, der den Gegenstand des mit Urteil vom 29. Januar 1991 abgeschlossenen Revisionsverfahrens bildete, unterliegt in der Zeit von 0:00 bis 5:00 Uhr strikten Betriebseinschränkungen (vgl. auch das Senatsurteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Das Gewicht individueller Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Der Planfeststellungsbeschluss trifft auch keine Vorsorge für eine Bedarfslage, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Es ist zwar ein berechtigtes Anliegen, einem Flughafenbetreiber, der als Anbieter von Flughafenleistungen in einem bundes- und europaweiten, teilweise auch globalen Wettbewerb steht, in dem es nicht zuletzt um die Sicherung und die Förderung von Wirtschaftsstandorten geht, Entwicklungsperspektiven offen zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618, 619; Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 284 f.).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Die durch Lärmbeeinträchtigungen verursachten Einbußen lassen sich freilich nicht ausschließlich an der Größe der Fläche festmachen, die zum Wohnen im Freien bestimmt und geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 334).

    Der 11. Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 335).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312, bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

    Das folgt aus der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183).

    2.5 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.).

    Eine derartige - als zurückhaltend zu betrachtende - Reserve in der Größenordnung von zehn Prozent im Verhältnis zum typischen Spitzentag unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 225, wonach ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent unbedenklich ist).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes) hinsichtlich eines Verkehrsflughafens für sachgerecht erachtet, mit den Fluglärmberechnungen an der Luftverkehrsprognose anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354 m.w.N.).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff. m.w.N; BayVGH, U.v. 23.8.2012 - 8 B 11.1608 - juris Rn. 108).

    Hierfür - wie dies der Beklagte vorliegend getan hat - einen äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) anzunehmen, wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch unten Ziff. 10.1).

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/230f.).

    7.1 Bei der Luft-Schadstoffprognose ist - nicht anders als bei der Lärmprognose (vgl. hierzu oben Ziff. 6.1) - maßgeblich auf die Verkehrsmenge abzustellen, die realistischerweise zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff.).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als Tatsacheninstanz eine Risiko-Analyse der vorliegend tätig gewordenen Gutachter gebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 244f.).

    Namentlich wird die vom Beklagten herangezogene Lärm-Grenzmarke von tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - hinsichtlich deren etwaiger Überschreitung die Planfeststellungsbehörde zu Recht auch den nicht durch Fluggeräusche hervorgerufenen Lärm im Wege der Bildung eines Gesamtpegels durch energetische Addition der Einzelwerte berücksichtigt hat (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f. m.w.N.; vgl. auch bereits oben Ziff. 6.2.4) - den verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit in vollem Umfang gerecht.

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f. m.w.N.; vgl. auch U.v. 6.6.2002 - 4 A 44/00 - NVwZ 2003, 209/210; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 876; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 - NVwZ 2009, 1494/1496f.).

    Das gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

    Er tritt als Surrogat an die Stelle von Schutzmaßnahmen, namentlich des baulichen Schallschutzes, die an sich geboten sind, weil das Planvorhaben - wie vorliegend - mit erheblichen Belastungen verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht hierin denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Lärmeinwirkungen die durch das Verfassungsrecht gezogene Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 412ff. m.w.N.).

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Das Eigentum darf in seinem Wert mithin nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m.w.N.).

    607 Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks jedoch um nicht mehr als 20 Prozent, kann nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, jedenfalls noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Verkehrsflughafen München, dessen Funktionsfähigkeit und -sicherheit im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Verkehrsnachfrage erhalten werden soll, stellt eine bedeutende Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 312 , bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314).

    Ein Verkehrsflughafen, hier der Verkehrsflughafen München, dient dem allgemeinen Verkehr (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.7.2008, BGBl I S. 1229) und stellt eine vom Zweck des Luftverkehrsgesetzes umfasste Infrastruktureinrichtung des Luftverkehrs dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188 ).

    Das folgt aus der Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der bestimmt, dass eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 ).

    2.5 Die Planrechtfertigung für das streitgegenständliche Vorhaben entfällt vorliegend schließlich auch nicht deshalb, weil dem Ausbauvorhaben bei vorausschauender Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden (vgl. zu diesem Prüfungsgesichtspunkt im Rahmen der Planrechtfertigung BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 200 m.w.N.).

    Eine derartige - als zurückhaltend zu betrachtende - Reserve in der Größenordnung von zehn Prozent im Verhältnis zum typischen Spitzentag unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 225 , wonach ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent unbedenklich ist).

    Namentlich besteht vor diesem Hintergrund - entgegen klägerischer Annahme - auch kein genereller Vorrang von aktiven vor passiven Lärmschutzmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 447 m.w.N.; B.v. 20.1.2009 - 4 B 45/08 - juris Rn. 7 m.w.N.; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/195; U.v. 29.1.1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332/343ff.; Deutsch in Kölner Kompendium des Luftrechts, 2009, Teil I B Rn. 281).

    Vor diesem Hintergrund hat es das Bundesverwaltungsgericht (bereits vor Inkrafttreten des novellierten Fluglärmschutzgesetzes) hinsichtlich eines Verkehrsflughafens für sachgerecht erachtet, mit den Fluglärmberechnungen an der Luftverkehrsprognose anzuknüpfen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 354 m.w.N.).

    Damit ist auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung hinreichend sichergestellt, dass es in den zum Wohnen bestimmten Räumen nicht zu einer unzumutbaren Kommunikationsbeeinträchtigung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/227ff. Rn. 337ff .

    Hierfür - wie dies der Beklagte vorliegend getan hat - einen äquivalenten Dauerschallpegel von tagsüber über 70 dB(A) und nachts über 60 dB(A) anzunehmen, wird der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f .

    Die hierdurch erzielbare Wirkung ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts je nach der Qualität der Fenster mit 20 dB(A) oder mehr zu veranschlagen (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116/230f.).

    7.1 Bei der Luft-Schadstoffprognose ist - nicht anders als bei der Lärmprognose (vgl. hierzu oben Ziff. 6.1) - maßgeblich auf die Verkehrsmenge abzustellen, die realistischerweise zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ).

    Dazu gehört die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (vgl. - jeweils zur Vorgängervorschrift der 22. BImSchV - BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1001 ).

    Nach dieser Vorschrift ist ein Luftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    Mit anderen Worten ist dies der Fall, wenn absehbar ist, dass sich bestehende Konflikte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (vgl. BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314 Rn. 472 unter Bezugnahme auf U.v. 26.5.2004 - 9 A 6/03 - BVerwGE 121, 57/64 und U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1010ff .).

    Mithin handelt es sich also gerade nicht um eine abschließende, von den Mitgliedstaaten umzusetzende Grenzwertregelung (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1025 ).

    Fehlerhaft ist die Prognose, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 243 m.w.N.; vgl. auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1089 ).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als Tatsacheninstanz eine Risiko-Analyse der vorliegend tätig gewordenen Gutachter gebilligt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 244f .).

    Namentlich wird die vom Beklagten herangezogene Lärm-Grenzmarke von tagsüber 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) - hinsichtlich deren etwaiger Überschreitung die Planfeststellungsbehörde zu Recht auch den nicht durch Fluggeräusche hervorgerufenen Lärm im Wege der Bildung eines Gesamtpegels durch energetische Addition der Einzelwerte berücksichtigt hat (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 390f .

    Erkenntnisse, die zu einer Korrektur oder einer Fortentwicklung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nötigen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376f .

    Das gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 376 m.w.N.).

    Er tritt als Surrogat an die Stelle von Schutzmaßnahmen, namentlich des baulichen Schallschutzes, die an sich geboten sind, weil das Planvorhaben - wie vorliegend - mit erheblichen Belastungen verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 396 ; Allesch in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand Juli 2011, § 28a Rn. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht hierin denjenigen Zeitpunkt, zu dem die Lärmeinwirkungen die durch das Verfassungsrecht gezogene Zumutbarkeitsgrenze tatsächlich übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 412ff .

    Eine Minderung in der Wirtschaftlichkeit ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 402 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 45 und 48).

    Das Eigentum darf in seinem Wert mithin nicht soweit gemindert werden, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 404 m.w.N.).

    Vermindert sich der Verkehrswert eines Grundstücks jedoch um nicht mehr als 20 Prozent, kann nach der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, jedenfalls noch keine Rede davon sein, dass das Grundeigentum praktisch funktionslos wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406).

    Diese vom Beklagten berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen stießen als Grundlagen für den jeweils ergangenen Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben in Frankfurt bzw. in Berlin auf keine gerichtliche Kritik (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 227/08.T - juris Rn. 1233 ; bestätigt durch BVerwG, U.v. 4.4.2012 - 4 C 8/09 - NVwZ 2012, 1314) oder wurden ausdrücklich der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 406 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 1635) lediglich deutlich gemacht, dass Belange, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, der Art nach geeignet sind, auch eine Abweichungsentscheidung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20/05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 129 ; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 566 ).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240 ; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf ein Vorhaben des Luftverkehrs ausgeführt, dass jedenfalls Belange, die - wie hier - das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a V-RL unter dem Blickwinkel der Sicherheit der Luftfahrt im Besonderen und der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen als Interessen zu Buche schlagen, die geeignet sind, sich gegenüber dem mit Art. 5 V-RL verfolgten Schutzziel durchzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 566 ).

    Der Verkehrsflughafen München, dessen Funktionsfähigkeit und -sicherheit im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Verkehrsnachfrage erhalten werden soll, stellt eine bedeutende Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur dar, die öffentliche Zwecke erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 188 ).

    Fluglotsen müssen vor diesem Hintergrund auch nach längstens zwei Stunden abgelöst werden (vgl. zur Begrenzung von Sicherheitsrisiken nochmals BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - juris Rn. 566 ; vgl. auch Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, Berlin/Heidelberg 2007, S. 79).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 52) ist geklärt, dass die Vorschrift auf den - hier vorliegenden - Fall einer auf bestimmte Themen beschränkten nachträglichen Änderung im laufenden Verfahren analog anzuwenden ist.

    Sofern die Anhörungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 LuftVG von einer förmlichen Erörterung absieht, ist den Einwendern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LuftVG vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur - schriftlichen - Äußerung zu geben (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.).

    Aufgrund dieser Gestaltungswirkung der späteren Planfassung wird die frühere in ihrer Gestalt verändert (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 285).

    Ernsthaft in Betracht kommende (Standort-)Alternativen sind vielmehr grundsätzlich nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Maßstäben zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 98).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 148 ff.), auf das sich die Klägerin beruft.

    Dass diese Werte zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend waren, hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 297 ff.) dargelegt.

    Auch Lärmbeeinträchtigungen unterhalb der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle sind abwägungsrelevant (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 268).

    Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht demgegenüber nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten (Urteil vom 9. November 2006 a.a.O. Rn. 71 unter Bezugnahme auf Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 271).

    Hinsichtlich des Linien-, Charter- und Touristikverkehrs hat er demgegenüber die Verhältnisse auf den meisten deutschen Flughäfen mit nächtlichen Flugbeschränkungen als Beleg dafür gewertet, dass sich dieser durchweg ohne existenzgefährdende Einbußen außerhalb der Kernzeit der Nacht abwickeln lässt (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281).

    Etwaige Besonderheiten des Flughafens Frankfurt Main, die es rechtfertigen könnten, die Interessen seiner Betreiber und Nutzer in den Kernstunden der Nacht auf Kosten der gewichtigen Lärmschutzbelange der Anlieger in ungleich stärkerem Umfang zu fördern (zu diesen Maßstäben vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 281), hat die Planfeststellungsbehörde nicht aufgezeigt.

    Für etwaige Bestandsschutzerwägungen ist insoweit kein Raum (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 285).

    In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 155) hat der Senat dargelegt, dass die Landesentwicklungsplanung nur die Mittel einsetzen kann, die ihr das Raumordnungsrecht zur Verfügung stellt.

    Soweit in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 1207 f. und Überschrift Kapitel 6.1.7.6.2.2 "Unangemessenheit eines vollständigen Nachtflugverbots") die Auffassung anklingt, die der Senat in seiner Entscheidung zum Flughafen München II (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ) vertreten hatte, nämlich dass ein völliges Nachtflugverbot mit der Widmung eines internationalen Großflughafens nicht zu vereinbaren wäre, und eine Planungsentscheidung, die trotz eines solchen vorgegebenen Widmungszwecks aus Lärmschutzgründen ein - hier ohnehin nicht vorgesehenes - absolutes Nachtflugverbot verhängen würde, in sich widersprüchlich und demzufolge rechtswidrig wäre, hat er an dieser Auffassung bereits in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 271) nicht mehr festgehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 238 m.w.N.) kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn das Lärmschutzkonzept Defizite aufweist, die so schwer wiegen, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt erscheint.

    Dieser Vorbehalt entfaltet drittschützende Wirkung und schließt auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ein (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 356 und vom 13. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 200).

    Das Luftverkehrsgesetz knüpft an die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG an (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 251).

    Hiernach ist das Gebot der Konfliktbewältigung erst verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern (Urteile vom 26. Mai 2004 a.a.O. und vom 23. Februar 2005 a.a.O. ), wenn also absehbar ist, dass sich die Konflikte dort nicht werden lösen lassen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Planungsvorhaben bereits für sich genommen Grenzwertüberschreitungen erwarten lässt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 426).

    In seinen Urteilen zum Planfeststellungsbeschluss über den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (vgl. z.B. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308 ) hat es der Senat ohne konkrete Anhaltspunkte oder wenigstens Verdachtsmomente als rechtlich nicht geboten angesehen, jeglichem Risiko vorzubeugen.

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