Rechtsprechung
   BVerwG, 16.04.2012 - 3 B 62.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    StVO § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 9 Satz 2, Anlage 2 Nr. 20 (Zeichen 241 - Getrennter Rad- und Gehweg)
    Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege; Radfahrer; besondere Gefährdungssituation; Zumutbarkeit der Benutzung; Mindestbreite; Getrennter Rad- und Gehweg; besondere örtliche Verhältnisse; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; VwV-StVO; Empfehlungen für Radverkehrsanlagen; ERA

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVO § 45 Abs. 1 Satz 1
    Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege; Radfahrer; besondere Gefährdungssituation; Zumutbarkeit der Benutzung; Mindestbreite; Getrennter Rad- und Gehweg; besondere örtliche Verhältnisse; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung; VwV-StVO; Empfehlungen für Radverkehrsanlagen; ERA.

  • verkehrslexikon.de

    Juris: stvovwv=""

    Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO ) vorgesehene Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges nicht erreicht wird.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ohne Erreichen der vorgesehenen Mindestbreite des von den Radfahrern zu benutzenden Radweges

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 3048



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Wird zitiert von ...  

  • VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571  

    Radwegbenutzungspflicht; besondere örtliche Gefahrenlage (Haupteinfallstraße,

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich einer angeordneten Radwegbenutzungspflicht in seinem Urteil vom 6. April 2011, 11 B 08.1892, zwischenzeitlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2012, 3 B 62/11, grundlegend ausgeführt:.
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