Rechtsprechung
| BVerwG, 16.05.2000 - 8 B 74.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Besprechungen u.ä.
- Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)
§ 1 Abs. 6 VermG § 1 Abs. 6 VermG; Thüringer Wiedergutmachungsgesetz (ThWGG)
Verzicht auf Wiedergutmachungsleistungen; kein materieller Anspruch i. S. d.
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 15.12.1999 - 2 K 1365/97
- BVerwG, 16.05.2000 - 8 B 74.00
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 24.01.2002 - 8 C 12.01
Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung; Gegenbeweis; Abschluss des Rechtsgeschäfts …
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Ansprüchen der Kläger auf Rückübertragung stünden gemäß § 3 Abs. 2 VermG zeitlich vorgehende Ansprüche anderer Personen entgegen, ist allerdings nicht deswegen unzutreffend, weil die Erben des Veräußerers im Jahre 1951 im Verfahren nach dem Thüringer Wiedergutmachungsgesetz auf eine Rückübertragung verzichtet haben (vgl. dazu Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 und Beschluss vom 16. Mai 2000 - BVerwG 8 B 74.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12 S. 31) oder weil die Erben mit Schreiben vom 11. Januar 1993 und 13. September 1994 "ihre deutschen Rückübertragungsansprüche" zurückgenommen haben, da sie sich entsprechend dem "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche" vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1223) - US-Pauschalentschädigungsabkommen - dafür entschieden hatten, an Stelle der Ansprüche nach deutschem Recht einen Teil des Abfindungsbetrages in Anspruch zu nehmen. - VG Frankfurt/Oder, 04.10.2007 - 4 K 2615/02
Vermögensgesetz: Übernahme eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als …
Lässt sich ein insoweit klarer Verzichtswillen des Berechtigten belegen, kann die Beurteilung gerechtfertigt sein, dass wegen des Verzichts in der Person des Berechtigten ein materieller Anspruch gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 C 67/96 -, VIZ 1997, 587; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 8 B 74/00 -, RüBAROV 2000 Nr. 12, 32).
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