Rechtsprechung
   BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließungsbeitragsrecht - :Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB , Selbständigkeit einer Stichstraße, erschlossenes Grundstück, Umfang der Erschließungswirkung, Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Wann ist ein Grundstück wegemäßig erschlossen?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, Selbständigkeit einer Stichstraße, erschlossenes Grundstück, Umfang der Erschließungswirkung, Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück.

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht

Verfahrensgang

  • VG Koblenz, 06.09.1995 - 8 K 2738/93
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.11.1996 - 6 A 13204/95
  • BVerwG, 16.09.1998 - 8 C 8.97

Zeitschriftenfundstellen

  • ZMR 1999, 68
  • DVBl 1999, 395
  • NVwZ 1999, 997
  • ZfBR 1999, 173 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (44)  

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - 2 S 446/02  

    Erschließungsbeitrag - Abschnittsbildung - Buchgrundstücksbegriff

    Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verlauf der Stichstraße, ihrer Länge, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 9.97 -, NVwZ 1999, 997).

    Danach ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (st.Rspr., vgl. u.a. Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420; Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1; Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, NVwZ 1999, 997).

    Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt danach bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein (sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, aaO; Urteil vom 16.9.1998, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.1989 - 3 A 922/87 -, NWVBl. 1990, 304).

    Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls hat es das Bundesverwaltungsgericht - für die Beurteilung öffentlicher Stichstraßen - als maßgebliche Regel bezeichnet, dass eine von der Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395; Urteil vom 23.6.1996 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23).

    Im Falle des Privatwegs Flst.Nr. 221/7 spricht entscheidend für diese Annahme bereits seine Länge von lediglich ca. 65 m; diese Länge unterscheidet sich ganz wesentlich von der vom Bundesverwaltungsgericht für öffentliche Stichstraßen vorgegebene Regellänge von 100 m. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen bislang beim Vorliegen massiver Bebauung und der Annahme eines erheblichen Ziel- und Quellverkehrs schon eine Straßenlänge von 90 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1998, aaO), bzw. beim Vorliegen massiver Reihenhausbebauung schon eine Straßenlänge von 80 m (BVerwG, Urteil vom 23.6.1995, aaO) zur Begründung der Selbständigkeit als ausreichend erachtet wurde.

    Auch in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.1995 (aaO) war eine Stichstraße zu beurteilten, die zwar nach etwa 30 m nach ihrer Abzweigung von der Einmündung in die Hauptstraße rechtwinklig sich fortsetzte; insgesamt betrug aber die Gesamtlänge der Stichstraße 120 m. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1998 (aaO), in der ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass die Stichstraße nach etwa 30 bis 35 m rechtwinklig abknicke, betrug die Gesamtlänge insgesamt 90 m und lag damit nur knapp unter der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Regellänge von 100 m; hinzu kam eine besonders massive Bebauung mit einem Hotel und einer Vielzahl von Ferienhäusern und damit ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr.

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09  

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    aa) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht zunächst zu Recht von dem im Erschließungsbeitragsrecht im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich maßgeblichen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausgegangen (vgl. Urteile vom 20. Juni 1973 - BVerwG 4 C 62.71 - BVerwGE 42, 269 und vom 16. September 1998 - BVerwG 8 C 8.97 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 S. 104).
  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00  

    Abgabenrecht; Baurecht

    Maßgebend ist insoweit vielmehr - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 m.w.N.) - der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (vgl. BVerwGE 66, 69 ; 67, 216 ; 70, 247 ; 99, 23 ; Urteile vom 30. Januar 1970, a.a.O., vom 23. März 1984, a.a.O., und vom 16. September 1998 - BVerwG 8 C 8.97 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 109 S. 109).
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