Rechtsprechung
| BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit auf bloßer Grundlage des Versammlungsgesetzes i.R.d. Revisionszulassung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 18.12.2008 - 1 K 754/06
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10
- BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Bayern, 15.02.2012 - 8 ZB 11.591
Öffentlich-rechtliche GoA; Verkehrssicherungspflicht; Stützmauer an …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 10.2931
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung von …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 06.12.2011 - 8 ZB 11.1676
Zuteilung oder Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde
Die Frage muss vor allem in Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
- VGH Bayern, 13.06.2012 - 8 ZB 11.2377
Anfechtung eines Schifffahrtszeichens - Beginn der Widerspruchsfrist und …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 11.1457
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die bei der Erteilung einer …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 05.12.2011 - 8 ZB 11.1748
Berufungszulassung (abgelehnt); Sondernutzungserlaubnis für Freischankfläche; …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 08.02.2012 - 8 ZB 11.1504
Klage auf Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge im …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 18.06.2012 - 8 ZB 12.76
Nutzungsbeschränkung im Wasserschutzgebiet
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ). - VGH Bayern, 10.05.2011 - 8 ZB 10.2921
Die Behörden der Bundeswehrverwaltung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG …
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG vom 16.11.2010 Az. 6 B 58/10 ; vom 17.12.2010 ZOV 2011, 45 RdNrn. 7 f.; vom 4.10.2010 Az. 9 B 1/10 ).
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