Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
    Angola, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, Sarkoidose, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Gefahrenbegriff, Infektionen, Malaria, eigene Sachkunde, Sachaufklärungspflicht, Mitgabe von Medikamenten

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  • NWB SteuerXpert START

    AufenthG § 60 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prognoseentscheidung zur Verschlimmerung individueller Erkrankung bei Rückkehr des Ausländers in Zielstaat - Gefahr zusätzlicher Infektionen in Angola bei Sarkoidose

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; Gefahrenmaßstab; extreme Gefahr; zielstaatsbezogene Gefahr; Gefahrenursache

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.10.2006)

    Abschiebungsschutz für kranke Ausländer // Behörden müssen auch Risiken in der Heimat berücksichtigen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 127, 33
  • DVBl 2007, 254
  • NVwZ 2007, 712



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Wird zitiert von ... (345)  

  • VG Aachen, 10.06.2008 - 2 K 1286/06  

    Kamerun, Klagefrist, Zustellung, Ersatzzustellung, Niederlegung, Mitteilung,

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS 2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie bereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14.

    Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw. Gefahrenprognose einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O.

    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. BVerwG zu der gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 - juris web, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002 S. 101, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998 S. 973, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Qualifizierung einer Krankheit als allgemeine Gefahr nur in Betracht, wenn es - wie etwa bei AIDS - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht, vgl. zu AIDS als einer in Afrika weit verbreiteten Krankheit: BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, a.a.O, sowie zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG: vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris.

  • VG Köln, 14.09.2012 - 18 K 4555/10  

    Irak Stadt Kirkuk Widerruf Ã"nderung der Umstände Gefahr für die Sicherheit

    vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, vom 18.7.2006 - 1 C 16.05 -, juris, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 und vom 9.9.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.1.2011 - 13a ZB 10.30283 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O..

    Da es sich bei der Nierenerkrankung des Klägers nicht um eine Erkrankung handelt, unter der im Irak eine so große Anzahl von Menschen leidet, dass ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG bestünde, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 a. a. O., greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegend nicht ein.

  • VG Augsburg, 06.04.2009 - Au 6 E 09.354  

    Türkische Staatsangehörige

    Vorrangig zu prüfen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung vorliegen (vgl. BVerwG vom 17.10.2006 - Az. 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712 f.).

    Dabei ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG vom 17.10.2006, Az. 1 C 18.05, NVwZ 2007, S. 712 f.).

    Die Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG vom 17.10.2006, Az. 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713).

    Eine erhebliche konkrete Gefahr durch eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung einer Erkrankung ist gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen fehlenden oder aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erlangbaren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich verschlimmert (vgl. BVerwG vom 17.10.2006, Az. 1 C 18/05, NVwZ 2007, S. 712/713).

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