Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung; zeitweilige ~; Außenbereich; Bebauungszusammenhang, Ortsteil; Splittersiedlung; Verfestigung einer ~; Erweiterung einer ~

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung; zeitweilige ~; Außenbereich; Bebauungszusammenhang, Ortsteil; Splittersiedlung; Verfestigung einer ~; Erweiterung einer ~.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfestigung einer Splittersiedlung durch zeitweilige und periodisch wiederkehrende Nutzung eines für privilegierte Zwecke genehmigten und genutzten Gebäudes zu einem nicht privilegierten Zweck

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Können Stellplätze zu einer Splittersiedlung führen?

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 2012, 16311
  • ZfBR 2012, 570



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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Minden, 12.10.2012 - 9 K 3076/10  
    vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.; vom 17.11.1972 - IV C 13.71 -, BRS 25 Nr. 41; vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, ZfBR 2012, 570 = juris, Rn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, a.a.O.; Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 67.

  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 3 K 799/11  

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 2012 - BVerwG 4 C 10.11 - Rn. 11 m.w.N, zitiert nach juris).
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