Rechtsprechung
   BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05   

Volltextveröffentlichungen (5)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planrechtfertigung bei Ausbau eines Verkehrsflughafens zu Frachtdrehkreuz mit unbeschränktem Nachtflugbetrieb

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Planfeststellung; Flughafen; Verkehrsflughafen; Luftfrachtverkehr; Frachtdrehkreuz; Fracht-Hub; Parallelbahnsystem; Planrechtfertigung; Bedarf; Bedürfnisprüfung; Prognose; Alternativstandorte; Abwägung; Nachtflugverbot; Lärmschutz; passiver -; Planergänzung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.5.2005)

    Grünes Licht für Ausbau von Leipziger Flughafen // Gericht weist Anwohner-Anträge auf Baustopp ab

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • nomos.de , S. 46 (Kurzinformation)

    § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG; Art. 14 GG
    Ausbau eines Flughafens und Schallschutz

Zeitschriftenfundstellen

  • NJ 2005, 473
  • DVBl 2005, 1054
  • NVwZ 2005, 940



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Wird zitiert von ... (45)  

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08  

    Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.

    Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Kläger betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08  

    (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock); (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock)

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).

    Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.

    Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Klägerin betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09  

    Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in

    Dort hat das Bundesverwaltungsgericht wie hier auf die fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, S. 940; zum Ganzen auch: Paetow, NVwZ 2007, S. 36 ).
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