Rechtsprechung
| BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 |
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Planrechtfertigung bei Ausbau eines Verkehrsflughafens zu Frachtdrehkreuz mit unbeschränktem Nachtflugbetrieb
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Planfeststellung; Flughafen; Verkehrsflughafen; Luftfrachtverkehr; Frachtdrehkreuz; Fracht-Hub; Parallelbahnsystem; Planrechtfertigung; Bedarf; Bedürfnisprüfung; Prognose; Alternativstandorte; Abwägung; Nachtflugverbot; Lärmschutz; passiver -; Planergänzung
Kurzfassungen/Presse (4)
- 123recht.net (Pressemeldung, 20.5.2005)
Grünes Licht für Ausbau von Leipziger Flughafen // Gericht weist Anwohner-Anträge auf Baustopp ab
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle
- nomos.de
, S. 46 (Kurzinformation)
§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG; Art. 14 GG
Ausbau eines Flughafens und Schallschutz
Zeitschriftenfundstellen
- NJ 2005, 473
- DVBl 2005, 1054
- NVwZ 2005, 940
Wird zitiert von ... (45)
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 8.08
Truppenübungsplatz Wittstock ("Bombodrom")
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).
Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.
Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Kläger betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08
(Luft-Boden-Schießplatz Wittstock); (Luft-Boden-Schießplatz Wittstock)
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der von einer Planung Betroffene ein Recht darauf hat, dass seine beachtlichen Belange in der Abwägung fehlerfrei behandelt werden und die fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorschriften insoweit drittschützende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940, 942).Da private Dritte sich nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 942), haben sie im Regelfall auch keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 181 f., Rn. 196).
Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 940, m.w.N.).
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.
Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Klägerin betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 -, LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940, 941).
- BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 165/09
Verfahrensrügen gegen Eilbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in …
Dort hat das Bundesverwaltungsgericht wie hier auf die fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, S. 940;… zum Ganzen auch: Paetow, NVwZ 2007, S. 36 ).
- BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06
Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger …
Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 und vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 ).
- OVG Hamburg, 02.06.2005 - 2 Bf 345/02
Planfeststellung für Werkflugplatz
Für das Berufungsgericht besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses auch unlängst mehrfach bekräftigt hat (vgl. z.B. Beschl. v. 1.7.2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; Beschluss v. 19.5.2005, UPR 2005, S. 305 f.), abzuweichen und die Notwendigkeit der Planrechtfertigung als Zulassungsvoraussetzung generell in Frage zu stellen, wie dies in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise geschieht (…vgl. z.B. Jarass, Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen, NuR 2004, S. 69 mit zahlreichen Nachweisen).Eine derartige Prüfung ist grundsätzlich nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Planrechtfertigung (vgl. jetzt zum Verkehrsbedürfnis für Nachtflugverkehr auch BVerwG, Beschl. v. 19.5.2005, UPR 2005, S. 305, 306).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06
Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock …
Dies folgt schon daraus, dass sich die Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen dürfen, sondern auf die Verteidigung eigener Rechte beschränkt sind und nur auf die Verletzung ihrer eigenen Rechte berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940).b) Auch soweit die Antragsteller bestreiten, dass überhaupt ein Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung des Truppenübungsplatzes bestehe und damit offenbar erneut die "Planrechtfertigung" für das Vorhaben in Frage stellen wollen, ist schon fraglich, ob sie sich hierauf auch ohne enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planung berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 941).
Dies geht jedenfalls nicht mit dem Ziel der Anreicherung der gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005, NVwZ 2005, 940, 942).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118/03
Konversion des Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch in einen zivilen …
Ob das Fehlen einer Planrechtfertigung den Klagen, in denen eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der planerischen Entscheidung nicht in Rede steht, zum Erfolg verhelfen könnte - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.5.2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940 -, sei dahingestellt.dazu BVerwG, Beschluss vom 19.5.2005 - 4 VR 2000.05 -, a.a.O. .
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
Bundeswehr: Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei Zulassung der Nutzung …
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die von einer Planung Betroffenen wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beanspruchen können, dass zu ihren Gunsten auch die vorhabenfeindlichen öffentlichen Belange oder die gegen das Vorhaben sprechenden privaten Belange Dritter berücksichtigt werden, selbst wenn diese den ihrigen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind, und eine "Anreicherung des Gewichts der gegen einen Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange" nicht in Betracht komme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005, a.a.O., S. 942), bezieht sich demgegenüber auf den fachplanungsrechtlichen "Normalfall", dass in einem Planfeststellungsverfahren eine zumindest annähernd umfassende Ermittlung abwägungserheblicher Belange stattgefunden hat und auf dieser Grundlage eine einheitliche, dem Grundsatz der Problembewältigung jedenfalls ansatzweise gerecht werdende Gesamtabwägung sämtlicher für und gegen das geplante Vorhaben sprechender Belange unter- und gegeneinander durchgeführt worden ist.Dabei kann die in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung auch zu prüfen ist, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Kläger betroffen sind (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 11 VR 9.97 - LKV 1999, 144), hier offen bleiben (so auch BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940, 941).
- BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1002.06 Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22, vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).
Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 [943]).
- OVG Bremen, 18.02.2010 - 1 D 599/08
Überprüfung einer Planfeststellung über die Verlängerung einer Straßenbahnlinie; …
Diesem Zweck ist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen (Anstoßwirkung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 - 4 VR 2000/05 - NVwZ 2005, 940 ).Die Auslegung hat ihre Anstoßwirkung nicht verfehlt, denn der Kläger hat sich am Anhörungsverfahren beteiligt und Einwendungen erhoben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.2005 - 4 VR 2000/05 -, NVwZ 2005, 940 ).
- BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1001.06
- BVerwG, 17.12.2009 - 7 A 7.09
Planfeststellung; Eisenbahnstrecke; Eisenbahnüberführung; Straße; Straßenbahn; …
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2837/03
Nutzungsentscheidung bezüglich eines Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); …
- VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
Erörterungstermin Truppenübungsplatz Wittstock: Termin für mündliche …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 5/06
Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen …
- VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2006 - 20 D 118.03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 119/03
Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2006 - 20 D 87/05
Entscheidung in Verfahren gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des …
- OVG Saarland, 09.07.2010 - 3 A 482/09
Zu den Beteiligungsrechten im Verfahren und den dabei …
- VGH Bayern, 19.01.2007 - 8 BV 05.1963
Klage gegen Flugplatzumbau Oberpfaffenhofen erfolglos - vollständige …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der …
- BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 128/05
Flughafen Düsseldorf: Klagen der Flughafennachbarn gegen die Änderung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 83/03
Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2008 - 20 D 13/06
Flughafen Düsseldorf: Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen …
- OVG Saarland, 01.10.2010 - 3 A 482/09
Plangenehmigung einer Erdmassen- und Bauschuttdeponie
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2011 - 8 S 1281/11
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Sofortvollzug des …
- BVerwG, 19.05.2005 - 4 A 2000.05
Planfeststellung; Flughafen; Verkehrsflughafen; Luftfrachtverkehr; …
- VG Frankfurt/Main, 29.04.2009 - 3 K 5651/06
Klage eines Grundstückseigentümers gegen Planfeststellung für den naturnahem …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03
Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 138/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 9/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 133/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2006 - 2 S 19.06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 137/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 139/05
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 14/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 15/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 136/05
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8146/09
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8147/09
- VG Köln, 09.02.2011 - 21 K 8148/09
- VG Köln, 30.08.2011 - 14 K 4481/09
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