Rechtsprechung
| BVerwG, 19.06.2012 - 4 BN 12.12 (4 CN 2.12) |
Volltextveröffentlichungen (3)
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VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen als klärungsbedüftige Rechtsfrage im Rahmen einer Revision
Verfahrensgang
- OVG Sachsen, 10.11.2011 - 1 C 17/09
- BVerwG, 19.06.2012 - 4 BN 12.12 (4 CN 2.12)
- BVerwG, 25.07.2012 - 4 BN 12.12
- BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen, 19.07.2012 - 1 C 40/11
Kontingentierungs- oder unzulässige Verhinderungsplanung
Für die Überprüfung des Kapitels 2.5 der Gesamtfortschreibung zu der Frage, ob der Rechtsvorgänger des Antragsgegners die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie erkennbar und von Bedeutung waren, gegeneinander und untereinander fehlerfrei abgewogen hat (§ 7 Abs. 7 ROG a. F.; § 6 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SächsLPlG a. F.), geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt: NK-Urt. v. 10. November 2011 - 1 C 17/09 -, nicht rechtskräftig, Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch BVerwG, Beschl. v. 19. Juni 2012 - 4 BN 12.12 - nunmehr anhängig unter 4 CN 2.12) von dem aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden Grundsatz aus, dass eine Gesamtfortschreibung fehlerhaft ist, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt wurde, was hätte eingestellt werden müssen, oder wenn der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.Aus der Begründung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 4 BN 12.12.
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