Rechtsprechung
   BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung; Regionalplan; Vorranggebiet für die Erholung; Gipsabbau im Außenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gipsabbau contra Erholung? (IBR 2002, 165)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 115, 17
  • DVBl 2001, 1855
  • DÖV 2002, 76
  • BauR 2002, 41
  • IBR 2002, 165
  • NVwZ 2002, 476
  • ZfBR 2002, 65



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Wird zitiert von ... (115)  

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01  

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Ob diese Sperre greift, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17).

    Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O.), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat.

  • OVG Sachsen, 26.11.2002 - 1 D 36/01  

    BauGB § 35 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ROG; SächsLPlG

    Nach dem mithin allein maßgeblichen SächsLPlG a.F. und nach dem ROG a.F. hatte der Aufstellung eines Regionalplanes zwar auch eine Abwägung zu Grunde zu liegen, diese bezog sich aber nicht auf die privaten Belange vom Plan Betroffener (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1859).

    Nach § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. gelten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vielmehr nur für die Behörden des Bundes und der Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Planungsträger, aber nicht für private Dritte (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 313 f.; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1860).

    Dies kann aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dazu führen, dass - wie hier - nach altem Raumordnungsrecht und damit ohne Berücksichtigung privater, insbesondere eigentumsrechtlicher Belange zustande gekommene Planungen die unmittelbaren Bindungswirkungen nach den neuen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes entfalten ( ebenso OVG Meck.-Vorp., Urt. v. 7.9.2000, NVwZ-RR 2001, 565, 566 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1859).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat, ist dies nicht der Fall, sondern ist über die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhabens auch im Falle seines Widerspruchs zu einem Ziel der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB im Wege der ,,nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden (Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855).

    Sie können einem Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung von Einzelvorhaben sind (BVerwG, Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 311, 315 ff.; Urt. v. 20.1.1984, BVerwGE 68, 319, 320; Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1856).

    Soweit die Standorte schließlich der Festlegung 4.4.8.3 widersprechen, wonach eine Abstandsfläche von etwa 4 km zwischen Windenergiestandorten eingehalten werden soll, kann offen bleiben, ob es sich bei einer solchen Soll-Bestimmung überhaupt um ein Ziel im Sinne des Raumordnungsrechts handeln kann (vgl. den Hinweis bei BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1857).

    Es ist einem Planungsträger unbenommen, zur Erhöhung der Richtigkeitsgewähr seiner Planung auch solche berührten Stellen anzuhören, deren Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, DVBl. 2001, 1855, 1860).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02  

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - (BVerwGE 115, 17 - Gipsabbau in einem Gebiet mit Vorrang für den Landschaftsschutz) bestätige die Grundrechtsrelevanz der Raumordnung.

    Das Senatsurteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O. hilft der Revision nicht weiter.

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