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   BVerwG, 19.10.1977 - VII B 31.76   

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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90  

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

    Eine Freistellung von allen durch den Schulbesuch verursachten Kosten sieht das Sozialstaatsprinzip als solches nicht vor (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1977 - BVerwG 7 B 31.76 - [DÖV 1978, 615 = JZ 1978, 145 = Buchholz 421 Kultur- und Staatswesen Nr. 54]; ferner Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 222.79 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 66] und vom 12. April 1985 - BVerwG 7 B 201.84 - [DVBl. 1985, 1084]).
  • OVG Thüringen, 25.09.2006 - 1 N 840/05  

    Schulrecht; Erhebung einer Lernmittelpauschale trotz Gewährleistung der

    Zwar kann allein aus dem Recht auf Bildung oder aus dem Sozialstaatsprinzip kein Anspruch - der Eltern und volljährigen Schüler - auf kostenlose Bereitstellung von Lernmitteln hergeleitet werden (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - VII B 31.76 - JURIS).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 7 B 143.81  
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  • BVerwG, 12.04.1985 - 7 B 201.84  
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  • BVerwG, 24.10.1979 - 7 B 222.79  
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  • BVerwG, 04.02.1982 - 7 B 158.81  
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  • VG München, 29.02.2012 - M 18 K 11.4026  

    Die Übernahme von Schulgebühren im Rahmen der Eingliederungshilfe ist eine

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Kostenbeteiligung für den Besuch eines privaten Blindengymnasiums entschieden, dass auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG nicht gebietet, dass die Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen darf und nicht verlangt, dass ein junger Mensch eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung auf Kosten des Landes erhält, ohne dass die Unterhaltspflichtigen in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise belastet werden (BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76).
  • VG München, 29.02.2012 - M 18 K 11.633  

    Schule als teilstationäre Einrichtung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Kostenbeteiligung für den Besuch eines privaten Blindengymnasiums entschieden, dass auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG nicht gebietet, dass die Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen darf und nicht verlangt, dass ein junger Mensch eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung auf Kosten der öffentlichen Hand erhält, ohne dass die Unterhaltspflichtigen in einer nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Weise belastet werden (BVerwG, Beschluss vom 19.10.1977, VII B 31.76, DÖV 1978, 145-146).
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