Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 77, 40
  • NJW 1987, 2246
  • DVBl 1987, 529
  • DÖV 1987, 866
  • NVwZ 1987, 976 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04  

    Divergenzvorlage; Entziehung der Fahrerlaubnis; Sicherheit des Straßenverkehrs;

    Sie hat aber - anders als der Strafrichter - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) - regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, 155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87  

    keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt sich, wenn weitere Umstände auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwGE 77, 40 [42 f.] [hier: II (294) 266 a] und die Beispiele in den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 1.12.1982, VkBl.

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [42] m. weit. Nachw.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [175 f.] und 15, 393 [395 f.]).

  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03  

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.).
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