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   BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12   

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https://dejure.org/2013,3250
BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12 (https://dejure.org/2013,3250)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 (https://dejure.org/2013,3250)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 10 C 21.12 (https://dejure.org/2013,3250)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einem pakistanischen Staatsangehörigen sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsschutz in Bezug auf Pakistan

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einem pakistanischen Staatsangehörigen sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsschutz in Bezug auf Pakistan

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 26) weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt.

    Droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahren verzichtet (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall kommt es für die Prognoseentscheidung, ob dem Kläger einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie droht, darauf an, ob er berechtigterweise befürchten muss, dass ihm im Fall einer strafrechtlich verbotenen öffentlichen Religionsausübung in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28).

    Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 30 f.).

    Während die "Art" der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der "Wiederholung" eine quantitative Dimension (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 35).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12
    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 21.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 21.12
    Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 21.09 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • OVG Sachsen, 13.03.2015 - 1 A 349/13

    Vorabentscheidungsersuchen, Europäischer Gerichtshof, Asylverfahren, Pakistan,

    Der Gerichtshof (Große Kammer) hat die ihm im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fragen mit Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - beantwortet.6 Mit Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 21.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats vom 13. November 2008 - A 1 B 550/07 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    15 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 21.12 - die Auffassung vertreten, dass es - entsprechend der Vorlagefrage 1 b) - für die Annahme einer subjektiven Verfolgungsbetroffenheit des Klägers nicht ausreiche, dass er als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya den vorstehenden Strafandrohungen für die Ausübung seines Glaubens unterworfen sei, sondern festgestellt werden müsse, dass es für den Kläger "zur Wahrung seiner religiösen Identität" besonders wichtig sein müsse, seinen Glauben öffentlich und damit in einer in Pakistan strafrechtlich relevanten Form auszuüben.

    Es komme darauf an, ob in Anbetracht der festgestellten Umstände "bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann" (Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., Rn. 20).

  • VG Gießen, 11.07.2013 - 5 K 1316/12

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ahmadi-Frau

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris), die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013 (- 10 C 21.12 -, juris) geforderte diesbezügliche Relationsbetrachtung stößt damit an unüberwindbare faktische Grenzen.

  • VG Köln, 13.12.2013 - 23 K 2414/13

    Pakistan, Ahmadi, Ahmadxyya Muslim, Jamaat, Asyl. Flüchtling, forum internum,

    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris) die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisiko dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris).
  • VG Gießen, 16.02.2015 - 5 K 1034/14
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013 (-10 C 21.12 -) geforderte diesbezügliche Relationsbetrachtung stößt damit an unüberwindbare faktische Grenzen.
  • VG Gießen, 29.05.2015 - 5 K 548/14
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013 (-10 C 21.12 -) geforderte diesbezügliche Relationsbetrachtung stößt damit an unüberwindbare faktische Grenzen.
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