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   BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 34.06   

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Wird zitiert von ... (22)  

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07  

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Daraus folgt, dass vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen (Negativentscheidung) eine Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (ebenso Urteil vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 12 f. zur bisherigen Rechtslage).

    Der Senat konnte bislang offen lassen, ob aus dem Schutz vor erneuter Verfolgung abzuleiten ist, dass zumindest überhaupt eine - staatliche oder staatsähnliche (quasistaatliche) - Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 22).

    Für den Irak ist der Senat unter Einbeziehung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1723 vom 28. November 2006 bis Ende 2007 (und mit Resolution 1790 vom 18. Dezember 2007 nochmals um ein weiteres Jahr) verlängerten Mandats der multinationalen Streitkräfte zu dem Ergebnis gelangt, dass die irakische Regierung jedenfalls mit deren Hilfe eine effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt in Teilen des Staatsgebietes innehat (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - Rn. 19).

    aa) Der Senat ist bislang in Widerrufsfällen davon ausgegangen, dass die Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, wenn sich in seinem Herkunftsland die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 26 und vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 06.06.2007 - 10 B 65.07  
    Soweit diese Frage das Erfordernis des Bestehens einer staatlichen oder quasistaatlichen Herrschaftsmacht im Herkunftsland überhaupt zum Gegenstand haben sollte, wird auf das eine entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts betreffende Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - verwiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2008 - A 5 S 1251/06  

    Rechtswidriger Widerruf der Feststellung nach § 51 Abs 1 AusG 1990 im Falle

    Einer Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG bzw. § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG n.F. bedurfte es jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 34.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 31; nunmehr auch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG).
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