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   BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Sich-Einfügen" eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Gesicherte Erschließung

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1999 - 7 A 5371/98
  • BVerwG, 20.04.2000 - 4 B 25.00

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2001, 212
  • ZfBR 2001, 142



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Wird zitiert von ... (57)  

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01  

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung ist kein Raum für eine Abwägung widerstreitender interkommunaler Interessen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1993, a.a.O., S. 661; Beschluss vom 20. April 2000 - BVerwG 4 B 25.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199).
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017  

    Nachbarrechtsstreit

    Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG vom 25.7.1977 BVerwGE 52, 122; siehe z.B. auch BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369; BVerwG vom 5.8.1983 BVerwGE 67, 334; BVerwG v. 20.4.2000 BauR 2001, 212; vgl. auch Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe, RdNr. 356 ff.) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten.

    Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. z.B. BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212).

    Den Anforderungen, die sich aus diesem Gebot ergeben, ist z.B. dann nicht mehr genügt, wenn das Vorhaben zwangsläufig Zu- und Abgangsverkehr mit sich bringt, der der Nachbarschaft nicht zumutbar ist (BVerwG vom 20.4.2000 BauR 2001, 212).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2009 - 3 S 1773/07  

    Planungsrechtliche Auswirkungen der Baulast

    Nichts anderes würde im Übrigen auch für eventuelle "Fernwirkungen" in Gestalt von Auswirkungen des Betriebs der Klägerin oder anderer Einzelhandelsbetriebe des "... ..." auf Belange des Verkehrs im Stadtteil ... der Beklagten gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 ff.), von denen nach Aktenlage allerdings auch tatsächlich nicht auszugehen ist.

    In den von der Beklagten vorgelegten Gemeinderatsprotokollen wird nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das vorhandene Straßennetz nur bei Verzicht auf jeglichen Einzelhandel in der Nachbarschaft in der Lage gewesen wäre, den durch das Möbelhaus ausgelösten Verkehr im Regelfall ohne die Notwendigkeit erheblicher straßenbaulicher Erweiterungsmaßnahmen zu bewältigen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.).

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